Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtrennung der Anschlüsse von Sanitäreinrichtungen
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 12617/98) |
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 129/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 29. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und der Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Dem Antragsgegner gehört die Wohnung Nr. 77 im 5. Stock. Zu der Wohnung gehört ein in der Gemeinschaftsordnung als Hobbyraum bezeichneter Raum im Keller. In diesem Raum brachte der Antragsgegner eine Dusche, ein WC und ein Waschbecken an und schloß sie an die gemeinschaftliche Wasser- und Abwasserleitung an.
§ 3 Buchst. b der Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:
Innerhalb der Räume seines Sondereigentums kann jeder Miteigentümer deren Bestandteile verändern, beseitigen oder solche einfügen, soweit dadurch nicht das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines Miteigentümers über das nach dieser Gemeinschaftsordnung und nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt, die äußere Gestaltung oder die Zweckbestimmung der Gebäude verändert oder die Stabilität und Solidität der Gebäude gefährdet wird.
§ 5 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung lautet wie folgt:
Die in der Anlage 1 unter den laufenden Nummern 1 bis 101 bezeichneten Räumlichkeiten (mit Ausnahme der Tiefgaragenabstellplätze, Doppelparkerstellplätze, Hobbyräume und Kellerabteile bzw. Speicherab teil) sind zu Wohnzwecken bestimmt.
In der Eigentümerversammlung vom 18.7.1995 hatten die Wohnungseigentümer wie schon in einer früheren Eigentümerversammlung eine Genehmigung der vom Antragsgegner beabsichtigten Installationen abgelehnt, weil befürchtet wurde, daß der Hobbyraum dadurch einer anderen Nutzung zugeführt würde.
Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, in dem zu seiner Wohnung gehörenden Hobbyraum die eingebauten Sanitärinstallationen einschließlich Dusche, Waschbecken und Toilette wieder zu entfernen. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 28.5.1998 nur insoweit stattgegeben, als der Antragsgegner verpflichtet wurde, in seinem Hobbyraum die Anschlüsse von den Sanitäreinrichtungen Dusche und Toilette dauerhaft abzutrennen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluß vom 29.9.1998 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Der Antragsgegner habe ohne die erforderliche Zustimmung eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen, durch die die übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt würden. Durch die vorgenommenen Anschlüsse an die Wasser- und Abwasserleitung habe der Antragsgegner in das gemeinschaftliche Eigentum eingegriffen. Darin liege eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der übrigen Wohnungseigentümer.
Der Hobbyraum könne nach dem Einbau der Sanitäreinrichtungen erheblich intensiver genutzt werden; er könne sogar zur dauerhaften Nutzung gesondert vermietet werden. Es könne zu erheblichen Spannungen führen, daß aufgrund der Gegebenheiten nur für einen kleinen Teil der Wohnungseigentümer durch geringfügige Eingriffe in das Gemeinschaftseigentum intensivere Nutzungsmöglichkeiten geschaffen werden könnten.
Die bauliche Veränderung ermögliche eine zweckbestimmungswidrige Nutzung des Hobbyraums zu Wohnzwecken, die regelmäßig mehr beeinträchtige als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung. Dasselbe gelte für eine mögliche Nutzung zu Bürozwecken. Es komme nicht darauf an, wie der Antragsgegner den Hobbyraum tatsächlich nutze. Zu einer zweckentsprechenden Nutzung des Hobbyraums bedürfe es nicht des Einbaus einer Toilette und Dusche.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Hobbyraum des Antragsgegners ist in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich als solcher ausgewiesen und darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Darin liegt eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (§ 15 Abs. 1 WEG), an die der Antragsgegner gebunden ist. Der Raum darf grundsätzlich nur als Hobbyraum genutzt werden. Zulässig ist aber auch eine andere Nutzung, sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung als Hobbyraum (BayObLG NJW-RR 1989, 719/720; WuM 1993, 490).
b) Eine Nutzung des Hobbyraums zu Wohnzwecken, also als Wohnung, stört mehr als eine zweckbestimmungsgemäße Nutzung. Bei der Beurteilung dieser Frage ist eine „typisierende”, d.h. verallgemeindernde Betrachtungsweise geboten (BayObLGZ 1990, 15/17; BayObLG WuM 1993, 490). Deshalb ist es nicht erforderlich, daß konkrete Beeinträchtigungen vorgetragen oder erwiesen sind. Es genügt, daß mit solchen nach dem g...