Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung einer Vereinbarung durch gerichtliche Entscheidung. Grobe Unbilligkeit einer Lasten- und Kostenverteilung bei noch nicht fertiggestellten Teilen einer Wohnanlage

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

1. Zur Anpassung einer Vereinbarung, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten als grob unbillig und damit als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Durch gerichtliche Entscheidung kann unmittelbar ausgesprochen werden, daß ab einem bestimmten Zeitpunkt (hier: Rechtskraft) die neue Regelung an Stelle der bisherigen Vereinbarung gilt.

3. Der Zustimmung der Grundpfandgläubiger bedarf es bei einer solchen Anpassung nicht.

 

Orientierungssatz

Gerade dann, wenn ein Bauvorhaben nicht wie geplant fertiggestellt wird und sich dadurch auf Dauer eine erhebliche Ungleichheit im Verhältnis der Miteigentumsanteile zueinander ergibt, kann die Verteilung der Lasten und Kosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile grob unbillig sein und gegen Treu und Glauben verstoßen (vergleiche BGH, 1985-06-27, VII ZB 21/84, BGHZ 95, 137 und OLG Hamm, 1981-06-29, 15 W 169/80, OLGZ 1982, 20).

 

Normenkette

BGB § 242; WoEigG § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 43 Abs. 1-2

 

Fundstellen

Dokument-Index HI542199

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