Leitsatz (amtlich)
Die Erteilung des Kindesnamens durch den sorgeberechtigten Elternteil nach dem Namen des anderen Elternteils ist nur möglich, solange das Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Bestätigung von BayObLGZ 2002, 269). Maßgeblich ist nicht die Abgabe, sondern der Zugang der formgültigen Namenserklärung beim Standesbeamten.
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 10.10.2003; Aktenzeichen 16 T 13205/03) |
AG München (Aktenzeichen 721 UR III 52/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluss des LG München I vom 10.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der 1984 geborene Beteiligte zu 1) ist das leibliche Kind der nicht miteinander verheirateten Beteiligten zu 2) und 3). Der Beteiligte zu 3) hat die Vaterschaft anerkannt. Das Kind erhielt als Geburtsnamen den Namen, den die allein sorgeberechtigte Mutter (Beteiligte zu 2) im Zeitpunkt der Geburt führte.
Mit je privatschriftlicher unbeglaubigter Erklärung vom 20.2.2002 erteilte die Mutter ihrem damals minderjährigen Sohn den Namen des Vaters und erklärte der Sohn seine Einwilligung zur Namenserteilung. Beide Erklärungen waren an das zuständige Standesamt M. gerichtet, wurden von der Beteiligten zu 2) aber an den in London lebenden Vater geschickt, der sie zusammen mit seiner Einwilligungserklärung an das Standesamt M. weiterleiten sollte. Der Vater ließ seine Einwilligungserklärung am 4.11.2002 von einem deutschen Konsularbeamten in London beglaubigen und sandte sämtliche Erklärungen an das Standesamt M., wo sie am 7.11.2002 eingingen.
Die Standesbeamtin wies die Beteiligten zu 1) bis 3) auf die Formunwirksamkeit (fehlende öffentliche Beglaubigung) der Erklärungen von Mutter und Sohn hin; die Erklärungen könnten wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Volljährigkeit des Sohnes auch nicht mehr nachgeholt werden. Auf Wunsch der Beteiligten zu 1) und 2 nahm sie jedoch am 19.12.2002 die nachträgliche öffentliche Beglaubigung der Unterschriften auf den Erklärungen vom 20.2.2002 vor.
Die Standesbeamtin hat Zweifel an der Wirksamkeit der Namenserteilung. Sie hat die Sache gem. § 45 Abs. 2 PStG dem AG zur Entscheidung darüber vorgelegt, ob im Geburtenbuch ein Randvermerk einzutragen ist, dass die Mutter dem Kind mit Wirkung vom 7.11.2002 den Familiennamen des Vaters erteilt hat. Parallel dazu haben die Beteiligten zu 1) bis 3 beim AG nach § 45 Abs. 1 PStG beantragt, die Standesbeamtin zur Eintragung eines Randvermerks über die - nach ihrer Auffassung zum 19.12.2002 wirksam gewordene - Namenserteilung anzuweisen.
Mit Beschluss vom 14.4.2003 hat das AG den Standesbeamten angewiesen, den Randvermerk nicht einzutragen; den korrespondierenden Antrag der Beteiligten zu 1) bis 3) hat es zurückgewiesen. Die Entscheidung ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Namenserteilungserklärung gem. § 1617a Abs. 2 BGB an die elterliche Sorge und damit an die Minderjährigkeit des Kindes geknüpft sei; ihre Wirksamkeit setze voraus, dass das Kind im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung beim Standesbeamten noch minderjährig sei.
Während die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) den Beschluss des AG für richtig hält und nicht mit Rechtsmitteln angefochten hat, haben die Beteiligten zu 1) bis 3) Rechtsmittel eingelegt. Unter Bezugnahme auf ein von ihnen vorgelegtes Rechtsgutachten vertreten sie die Meinung, dass es für die Namenserteilungskompetenz gem. § 1617a Abs. 2 BGB nach dem Rechtsgedanken des § 130 Abs. 2 BGB auf den Bestand des Sorgerechts im Moment der Abgabe der Erteilungserklärung ankomme. Ein anschließender Wegfall des Sorgerechts wegen Eintritts der Volljährigkeit hindere das Wirksamwerden der Namenserteilung nicht, wenn die rechtzeitig abgegebene Erklärung dem Standesamt zugehe und alle weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt seien. Das sei hier der Fall. Die öffentliche Beglaubigung der Erklärungen habe nachgeholt werden können, weil ihre Funktion nur in der sicheren Identifizierung des Unterzeichnenden liege.
Das LG hat die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) mit Beschluss vom 10.10.2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3).
II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist zulässig (§ 49 Abs. 1 S. 2, § 48 Abs. 1 PStG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 S. 1 und 2 FGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Wirksamkeit der Namenserteilung stehe nicht entgegen, dass die Namenserklärung der Mutter und die Einwilligungserklärung des Sohnes ursprünglich nicht die erforderliche Form aufgewiesen hätten. Die öffentliche Beglaubigung der Erklärungen habe nachgeholt werden können. Auch sei die Reihenfolge des Zugangs der Erklärungen beim Standesbeamten beliebig; die Einwilligungserklärungen könnten der Namenserteilung auch nachfolgen.
Die Namenserteilung sei gleichwohl nicht wirksam, da der Sohn im Zeitpunkt des Zugangs der Namens...