Gründe
I.
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 75,-- DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt nach einstimmiger Auffassung des Senats hier offensichtlich nicht vor.
Der Betroffene hat zwar die Verfahrensrüge erhoben, seinem Verteidiger sei das Wort zum Schlussvortrag (vgl. § 258 Abs. 1 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG) nicht erteilt, ihm selbst sei das letzte Wort nicht gewährt worden. Nicht dagegen hat der Betroffene in seiner Rechtsbeschwerdebegründung dargelegt, was sein Verteidiger und er selbst über seine im Urteil (II) verwertete Einlassung hinaus vorgebracht hätten, wenn ihnen das letzte Wort erteilt worden wäre.
Der Vortrag der Rechtsbeschwerde ist zwar für eine Verfahrensrüge ausreichend, die auf die Versagung des letzten Wortes gestützt wird (BQHSt 21, 288/290; Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 258 Rn. 33 m. w. Nachw.).
Nach § 80 Abs..2 Nr. 1 OWiG sind aber Verfahrensrügen nicht zugelassen, wenn, wie hier, gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 75,-- DM festgesetzt worden ist.
Auch eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) kommt nicht in Betracht.
Der Zulassungsantrag scheitert hier jedenfalls daran, dass nicht vorgetragen worden ist, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte der Verteidiger bzw. der Betroffene über die im Urteil verwertete Einlassung hinaus im Rahmen des Schlussvortrags und des letzten Wortes vorgebracht hätten.
Da § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auch im Zulassungsbereich einschlägige Verfassungsbeschwerden dadurch vermeiden will, dass in begründeten Fällen der Verfassungsverstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG innerhalb der Fachgerichtsbarkeit bereinigt wird (Göhler OWiG 9. Aufl. § 80 Rn. 16 b), muss für den Rechtsbeschwerdevortrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG das gleiche verlangt werden wie für eine entsprechende Verfassungsbeschwerde (OLG Schleswig SchlHA 1989, 116; OLG Düsseldorf VRS 81, 389/390). Es genügt somit nicht, wie sonst bei Versagung des letzten Wortes, den Verfahrensverstoß darzutun, weil das Revisionsgericht bzw. das Rechtsbeschwerdegericht abstrakt von der Möglichkeit des Beruhens des Urteils auf diesen Verfahrensverstoß ausgeht (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer aaO m. w. Nachw.), sondern es müssen konkret die Tatsachen dargelegt werden, aufgrund deren die Beruhensfrage geprüft werden kann (vgl. BGHSt 30, 131; OLG Köln VRS 70, 370/371).
Wenn, wie hier, die Sache mit Verteidiger und Betroffenem in der Hauptverhandlung erörtert worden ist, dann muss in der Rechtsbeschwerde innerhalb der Begründungsfrist dargetan werden, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte der Verteidiger und der Betroffene erst im Schlussvortrag oder im letzten Wort hätten vorbringen wollen. Das ist, wie gesagt, nicht geschehen.
Aus diesen Gründen ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs..4 Sätze 1 und 3 OWiG zu verwerfen.
Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG.
Fundstellen
Haufe-Index 2993750 |
NJW 1992, 1907 |
MDR 1992, 802 |
VRS 83, 209 |
BayObLGSt 1993, 26 |