Leitsatz (amtlich)
Ausschluss eines Unternehmens von der Wertung wegen unvollständiger Angaben im Angebot.
Normenkette
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 120.3-3194.1-45-11/01) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 28.12.2001 aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer, jeweils einschl. der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.830,54 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Das Staatliche Hochbauamt M. als Vergabestelle des Antragsgegners (im Folgenden: Vergabestelle) schrieb im August 2001 im Rahmen eines größeren Bauvorhabens das Gewerk Elektroarbeiten im offenen Verfahren nach VOB/A europaweit aus. Die Antragstellerin und die Beigeladene gehören zu den Bietern, die Angebote abgegeben haben. Nach rechnerischer Prüfung der Angebote durch die Vergabestelle lag das Angebot der Antragstellerin an erster, das Angebot der Beigeladenen an zweiter Stelle.
Die Vergabestelle hat das Angebot der Antragstellerin wegen unvollständiger Angaben zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter im Formblatt „Tariftreue- und Nachunternehmererklärung” von der Wertung ausgeschlossen. Dem Ausschluss lag zugrunde, dass in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots von der Vergabestelle vorgeschrieben worden war, den einzureichenden Unterlagen sei insbesondere auch das Formblatt „Tariftreue- und Nachunternehmererklärung” beizufügen. In diesem Formblatt sind unter Ziff. 2.1.2 Angaben zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter und hierzu zwei alternativ anzukreuzende Kästchen vorgesehen.
– Die Angabe, dass kein ausländischer Mitarbeiter auf der Baustelle beschäftigt werde;
oder,
– die Angabe im Einzelnen aufgeführter Kosten bezüglich auf der Baustelle beschäftigter ausländischer Mitarbeiter.
In Ziff. 1 des Formblatts wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in jedem Fall eine der unter Ziff. 2.1.2 genannten Alternativen anzukreuzen ist und dass Angebote, bei denen diese Erklärungen nicht oder nicht vollständig abgegeben sind, grundsätzlich von der Wertung ausgeschlossen werden. Nach Eröffnung der Angebote wurde festgestellt, dass die Antragstellerin in dem ihrem Angebot beigefügten Formblatt „Tariftreue- und Nachunternehmererklärung” unter Ziff. 2.1.2 keine Eintragungen vorgenommen hat. Nachdem die Antragstellerin von der Vergabestelle vom Ausschluss ihres Angebots wegen Nichtabgabe geforderter Erklärungen in Kenntnis gesetzt worden war, hat sie dies gerügt und das Formblatt ausgefüllt nachgereicht. Die Vergabestelle blieb bei ihrer Entscheidung, das Angebot auszuschließen.
Gegenstand des von der Antragstellerin beantragten Nachprüfungsverfahrens ist die Frage, ob der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin rechtmäßig war.
Die Vergabekammer hat mit Beschluss vom 28.12.2001 entschieden, dass der Ausschluss des Angebots der Antragstellerin diese in ihren Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzte und hat den Antragsgegner verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin nach § 24 VOB/A entsprechend der Rechtsauffassung der Vergabekammer aufzuklären. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Vergabekammer im Wesentlichen ausgeführt, das Angebot der Antragstellerin habe mit der Begründung, die Tariftreue- und Nachunternehmererklärung sei in Bezug auf die geforderten Angaben zu Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter nicht ausgefüllt worden, nicht ausgeschlossen werden dürfen, weil die insoweit ausstehenden Angaben im Rahmen eines Aufklärungsgesprächs nach § 24 VOB/A nachgeholt werden könnten.
Gegen den ihm am 3.1.2002 zugestellten Beschluss der Vergabekammer hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.1.2002, der mit Telefax am 17.1.2002 bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluss der Vergabekammer vom 28.12.2001 aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, das Angebot der Antragstellerin habe gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A wegen Verstoßes gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden müssen.
Die Antragstellerin und die Beigeladene haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig (§ 116 Abs. 1, § 117 Abs. 1 bis 3 GWB)
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidung der Vergabekammer sowie zur Zurückweisung des Nachprüfungsantrags.
3. Das von der Antragstellerin abgegebene Angebot verstößt wegen fehlender Angaben im Formblatt „Tariftreue- und Nachunternehmererklärung” gegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 VOB/A und wurde zutreffend gem. § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A durch die Vergabestelle von der Wertung ausgeschlossen.
a) Die Befugnis der Vergabestelle, vo...