Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtspfleger ist nur dann befugt, eine Entscheidung nach § 5 FGG herbeizuführen, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt.

2. Die Entscheidung über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 14 Abs. 2 KostO ist dem Rechtspfleger nur übertragen, soweit er für das gebührenpflichtige Geschäft zuständig ist.

 

Normenkette

FGG § 5; KostO § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen HRB 5801)

 

Tenor

Eine Entscheidung über die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ergeht nicht.

 

Gründe

I. Die betroffene Aktiengesellschaft hat ihren Sitz seit dem 21.7.1999 in Stuttgart; zuvor waren Berlin und München Sitz der Gesellschaft. Im Zusammenhang mit verschiedenen Satzungsänderungen wegen Kapitalerhöhungen sind der Betroffenen aufgrund von Eintragungen des AG – Registergerichts – München in den Jahren 1995 bis 1998 Kostenrechnungen erteilt worden, gegen die die Betroffene nunmehr unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH Einwände erhebt.

Der erste Antrag in dieser Sache datiert vom 7.11.2000 und war an das AG – Registergericht – München gerichtet. Er wurde von dort zuständigkeitshalber an das AG – Registergericht – Stuttgart weitergeleitet. Mit Schreiben vom 12.2.2002 leitete das AG Stuttgart den Vorgang mit der Bitte um weitere Veranlassung, ggf. Vorlage gem. § 5 FGG, an das AG München zurück. Der sachbearbeitende Rechtspfleger des AG München hat die Akten nunmehr zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts dem BayObLG vorgelegt.

II. Eine Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 FGG kann im vorliegenden Falle nicht ergehen. Der vorlegende Rechtspfleger des AG München ist nicht befugt, eine Entscheidung i.S.v. § 5 FGG herbeizuführen.

1. Das BayObLG ist an sich zur Entscheidung des vorliegenden Zuständigkeitsstreits berufen. Für die Nachprüfung des Kostenansatzes nach der Kostenordnung gilt das Verfahrensrecht der Hauptsache, hier also das FGG (vgl. Korintenberg/Lappe, KostO, 14. Aufl., § 14 Rz. 87). Beide Registergerichte, die sich in vorliegender Sache unter Hinweis auf die Zuständigkeit des jeweils anderen Gerichts selbst für unzuständig halten, gehören zu OLG-Bezirken in verschiedenen Bundesländern; das AG München war zuerst mit der Sache befasst (§ 5 Abs. 1 S. 1, § 199 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 FGG, Art. 11 Abs. 3 Nr. 1 AGGVG).

2. Eine Vorlage durch den Rechtspfleger ist indessen nur dann eine genügende Grundlage für ein Verfahren über die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 5 FGG, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt (KG Berlin v. 29.8.1995 – 1 AR 44/95, Rpfleger 1996, 237; OLG Frankfurt a. Main v. 7.8.1992 – 20 W 282/92, NJW 1993, 669; Bassenge u.a. FGG/RPflG 9. Aufl., § 5 FGG Rz. 8; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 5 Rz. 5). Hauptsache ist hier die Entscheidung über Erinnerungen der Betroffenen gegen Kostenansätze des Registergerichts.

Über diese Rechtsbehelfe hat aber der Richter und nicht der Rechtspfleger zu entscheiden. Auch hinsichtlich der Erinnerung gegen den Kostenansatz ist der Rechtspfleger zur Entscheidung nämlich nur berufen, wenn er für die Entscheidung in der „Hauptsache” zuständig ist, in diesem Falle also für das gebührenpflichtige Geschäft (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG; OLG Hamm Rpfleger 2001, 99 [100]; Bassenge/Herbst/Roth § 4 RPflG Rz. 9; Korintenberg/Lappe § 14 Rz. 85). Denn ein dem Richter vorbehaltenes Geschäft umfasst, ebenso wie ein dem Rechtspfleger zugewiesenes Geschäft (vgl. BayObLGZ 1974, 329 [330 ff.]), auch die Nebengeschäfte der Entscheidung über den Geschäftswert und die Erinnerung gegen den Kostenansatz; aus § 21 RPflG folgt nichts anderes (BayObLG, BayObLGZ 1974, 329 [330 ff.]). Die Eintragung einer Kapitalerhöhung bzw. der damit zusammenhängenden Satzungsänderung in das Handelsregister, die den hier angegriffenen Kostenansätzen zugrunde liegt, ist dem Richter vorbehalten (§ 17 Nr. 1b RPflG; OLG Hamm Rpfleger 2001, 99 [100]). Demzufolge muss der Richter hier auch über die Erinnerungen der Betroffenen entscheiden und erforderlichenfalls die Entscheidung nach § 5 FGG herbeiführen.

III. Zur weiteren Beschleunigung der Angelegenheit weist der Senat darauf hin, dass nach § 14 Abs. 2 KostO über die Erinnerung der Betroffenen das Gericht entscheidet, bei dem die Kosten angesetzt worden sind. Das Gesetz stellt also nach seinem Wortlaut und Sinn auf das Gericht ab, das konkret im Rahmen seiner Zuständigkeit bei dem Kostenansatz tätig geworden ist. Es kommt daher gerade nicht darauf an, welches Gericht nunmehr aktuell das Register führt (vgl. zur Zuständigkeit beim Kostenansatz für Rechtsmittel Korintenberg/Lappe § 14 Rz. 80).

Sprau Dr. Plößl Glocker

 

Fundstellen

Haufe-Index 1103219

NJW-RR 2002, 1118

NZG 2002, 786

Rpfleger 2002, 485

OLGR-MBN 2002, 302

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