Entscheidungsstichwort (Thema)

Untersagung der Nutzung

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Aktenzeichen 3 T 1921/93)

AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 29/93)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 1. März 1994 in den Nummern 3 und 4 ganz und in Nummer 2 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner zu 2 (Beteiligter zu 10) verpflichtet worden ist.

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Würzburg vom 15. Juli 1993 wird zurückgewiesen, soweit dieses den Antrag gegen den Antragsgegner zu 2 abgewiesen hat.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Nutzung des Teileigentums als Erotik-Shop vom 1. Dezember 1994 an untersagt wird.

III. Die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin zu 1 haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten aller Rechtszüge zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 20 000 DM festgesetzt; Nummer 4 des Beschlusses des Amtsgerichts wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Gemeinschaft in einem dreistöckigen Haus am Rand der Innenstadt einer Stadt von rund 120 000 Einwohnern. In der Nähe des Hauses befinden sich unter anderem eine Gaststätte, ein „Schlüsseldienst” sowie eine Tankstelle. Im Haus wohnen unter anderem Familien mit kleinen Kindern. Der Antragsgegnerin zu 1 gehörten mehrere Einheiten; sie wurden im Grundbuch unter anderem als „Miteigentumsanteil … verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 und 2 bezeichneten Räumen im Kellergeschoß und Erdgeschoß geradeaus” eingetragen. In einem Teil der Räume wurde früher eine Bäckerei, dann ein medizinischer Fußpflegesalon betrieben. Durch notariell beurkundete Erklärung vom 18.9.1992 teilte die Antragsgegnerin zu 1 ihre Einheiten neu auf; diese Räume sollen nunmehr zum Teileigentum Nr. 12 (Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an dem im Erdgeschoß gelegenen Laden, bestehend aus Ladenraum und Dusche/WC) gehören.

Der Eingang zum Laden befindet sich auf der Straße, der Zugang zu den Wohnungen an der Rückseite des Hauses.

Nach § 5 Abs. 1 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist jeder Wohnungseigentümer – unter diesen Begriff fallen nach der Gemeinschaftsordnung auch Teileigentümer – berechtigt, die in seinem Sondereigentum stehenden Räume in einer Weise zu nutzen, die nicht die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder den Bestimmungen der Teilungserklärung widerspricht. Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufs in der Eigentumswohnung ist ein Wohnungseigentümer nach § 5 Abs. 2 GO nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters berechtigt.

Die Antragsgegnerin zu 1 veräußerte ihre Einheiten im Laufe des Verfahrens an den Antragsgegner zu 2; dieser ist inzwischen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er betreibt in dem Sondereigentum Nr. 12 einen Laden, in dem Filme und Zeitschriften erotischen oder sexuellen Inhalts sowie sexuelle Hilfsmittel verkauft werden. In der örtlichen Presse wirbt er mit der Bezeichnung „Erotic-Shop”. Eine Beschriftung am Ladenschaufenster weist auf „Filme, Bücher, Präparate, Geräte, Dessous, Schmuck, Katalogservice” hin; außerdem befindet sich am Laden ein Schild, daß Jugendlichen unter 18 Jahren der Zutritt verboten ist. Das Geschäft ist montags bis freitags von 11 bis 18 Uhr geöffnet und wird täglich von ungefähr 10 Kunden aufgesucht.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegnern die Nutzung des Teileigentums zum Betrieb eines „Erotik-Shops” zu untersagen; ein weiterer, auf Entfernung eines Ladenschilds gerichteter Antrag hat sich inzwischen erledigt. Das Amtsgericht hat den Antrag am 15.7.1993 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 1.3.1994 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Antragsgegner verpflichtet, die Nutzung des zum Teileigentum Nr. 12 gehörenden Sondereigentums als Erotik-Shop zu unterlassen. Die Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig; das Rechtsmittel des Antragsgegners zu 2 ist auch begründet.

a) Die Antragsteller haben ihren Unterlassungsantrag sowohl gegen die Veräußererin als auch gegen den Erwerber des Teileigentums gerichtet; beide haben sich an dem Verfahren beteiligt und sind vom Amtsgericht und Landgericht als Antragsgegner bezeichnet und behandelt worden; das Landgericht hat beide Antragsgegner zur Unterlassung verpflichtet. Dieses Verfahren ist rechtlich fehlerhaft. Es trifft zu, daß die Veräußerung eines Wohnungs- oder Teileigentums während des Verfahrens auf die Stellung des Veräußerers als Verfahrensbeteiligte...

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