Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung von Teileigentum und Begründung von Wohnungseigentum
Verfahrensgang
AG Rosenheim |
LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 1260/95) |
Tenor
I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 11. Juli 1995 wie folgt abgeändert:
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Rosenheim vom 5. September 1994 wird in Nr. 2 aufgehoben, soweit darin zum Vollzug der notariellen Urkunden vom 25.2.1994 (URNr. 531/94) und 28.7.1994 (URNr. 1976/95) die Vorlage der Zustimmungen sämtlicher Miteigentümer verlangt werden.
II. Im übrigen werden die Beschwerde und die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligte erwarb mit notariellem Vertrag vom 13.1.1993 von der Firma B., einer Bauträgerin, einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück von 550/1000. Auf dem Grundstück sollte eine Eigentumswohnanlage, bestehend aus mehreren Häusern und zwei Tiefgaragen errichtet werden, wobei zunächst die Verkäuferin zwei Häuser und eine Tiefgarage, sodann die Käuferin die weiteren Häuser und eine zweite Tiefgarage erstellen sollte.
Durch notariellen Vertrag vom 9.7.1993 teilte die Firma B. ihren 450/1000 Miteigentumsanteil in 25 Anteile auf und verband diese je mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und/oder einem Kellerabteil und/oder einem Kfz-Abstellplatz in der Tiefgarage. Die Beteiligte teilte ihren 550/1000 Miteigentumsanteil auf in einen 514/1000 Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an einem Kfz-Abstellplatz in der Tiefgarage, im Aufteilungsplan mit H 13 bezeichnet, und 12 Miteigentumsanteile zu je 3/1000 jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einem Kfz-Abstellplatz in der Tiefgarage, im Aufteilungsplan mit H 1 – H 12 bezeichnet. In der notariellen Urkunde heißt es, das geplante Bauvorhaben der Firma B. sei mittlerweile baurechtlich genehmigt, jedoch noch nicht das der Beteiligten; es lägen für das Bauvorhaben der Firma B. der genehmigte Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung vor, jedoch noch nicht für das Vorhaben der Beteiligten. Die Herstellung der Gebäude der Firma B. erfolge gemäß der der Urkunde beigefügten Baubeschreibung. Für die Eigentumswohnanlage solle die Gemeinschaftsordnung gelten, die in der Anlage 2, auf die verwiesen werde, enthalten sei. In dieser Anlage, der ein Lageplan beigefügt ist, in dem die geplanten Gebäude eingezeichnet sind und gekennzeichnet ist, welche Fläche der Firma B. und welche der Beteiligten zur Bebauung zugewiesen werden soll, wird u.a. folgendes bestimmt:
§ 16
Sondernutzungsrechte und Gebrauchsregelungen
… Den jeweiligen Eigentümern der Eigentumseinheiten der Firma B. wird hiermit das Sondernutzungsrecht an der gesamten unbebauten Grundstücksteilfläche, auf dem beigehefteten Lageplan rot schraffiert, eingezeichnet, sofern es sich nicht um die notwendigen gemeinschaftlichen Zuwegungen gem. Planunterlagen handelt, eingeräumt,
den jeweiligen Eigentümern der Eigentumseinheiten der Beteiligten das Sondernutzungsrecht an dem grün schraffierten Teil des vorerwähnten Lageplans, sofern es sich nicht um die notwendigen gemeinschaftlichen Zuwegungen handelt.
Die Miteigentümer können also namentlich an ihren Sondernutzungsrechtsbereichen (auch an Garten- oder Hofflächen) Sondernutzungsrechte bestimmten Einheiten zuordnen; die übrigen Miteigentümer sind dann von der Nutzung entsprechend ausgeschlossen.
§ 18 der Anlage 2 zur notariellen Urkunde betrifft die Ver- und Entsorgung und enthält Regelungen bzgl. Anlage und Änderung der Leitungssysteme.
Der notarielle Vertrag vom 9.7.1993 wurde grundbuchamtlich vollzogen; die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher sind angelegt, die Beteiligte ist entsprechend dem notariellen Vertrag als Eigentümerin der 13 Teileigentumseinheiten in den Teileigentumsgrundbüchern eingetragen.
In der Folgezeit veräußerte die Firma B. die Wohnungseigentumseinheiten und den überwiegenden Teil der Teileigentumseinheiten an verschiedene Käufer. In Abschnitt I Nr. 2 der notariellen Urkunden ist darauf hingewiesen, daß die Firma B. und die Beteiligte sich verpflichtet hatten, an dem Grundstück Wohnungs- und Teileigentum zu begründen, das Bauvorhaben der Firma B. baurechtlich genehmigt sei, jedoch nicht das der Beteiligten, und daß für das Bauvorhaben der Firma B. der genehmigte Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlägen, nicht jedoch für das Vorhaben der Beteiligten. In Abschnitt XI Nr. 2a der notariellen Kaufverträge erteilten die Käufer der Firma B. jeweils unwiderrufliche Vollmachten folgenden Inhalts:
die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung und die Aufteilungspläne abzuändern und zu ergänzen, namentlich nach Vorliegen auch der genehmigten Aufteilungspläne und Abgeschlossenheitsbescheinigung für das Bauvorhaben der Beteiligten, die Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung bzgl. deren Bauvorhaben entsprechend zu erweitern bzw. zu ergänzen und auch nach Maßgabe der Vollmacht im letzten Absatz von § 18 der Anlage 2 der Teilungserklärungsurk...