Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe einer Konzession zum Bau und Betrieb eines Eisstadions
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Vertragsschluß zwischen der Vergabestelle und dem Bieter, dem der Zuschlag erteilt worden ist, kann ein anderer Bieter nicht mehr ein Nachprüfungsverfahren einleiten mit dem Ziel, eine Verletzung seiner Rechte im Vergabe verfahren feststellen zu lassen (Bestätigung von BayObLGZ 1999, 318). Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn der Bieter mangels Information keine Möglichkeit hatte, rechtzeitig das Nachprüfungsverfahren einzuleiten, kann offenbleiben.
2. Im Verfahren über die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags kommt die Gewährung von Einsicht in die einen anderen Bieter betreffenden Teile der Vergabeakten nur insoweit in Betracht, als diese für die Beurteilung der Zulässigkeitsfrage von Bedeutung sind.
Normenkette
GWB § 114 Abs. 2 S. 2, § 111
Verfahrensgang
Vergabekammer Nordbayern (Aktenzeichen 320. VK-3194-07/00) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der Vergabekammer vom 9. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragstellerin wird im Beschwerdeverfahren eine weitergehende Akteneinsicht, als sie im Verfahren vor der Vergabekammer eingeräumt wurde, nicht gewährt.
III. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert des Beschwerde Verfahrens wird auf 1.735.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Vergabestelle schrieb im August/September 1998 die Konzession zum Bau und Betrieb eines Eisstadions im Verhandlungsverfahren nach öffentlicher Vergabebekanntmachung gemäß §§ 32a, 17a Nr. 2 VOB/A aus. Zu den Bewerbern, die zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden und Angebote abgaben, gehörte auch die Antragstellerin. Sie stellte im Laufe der Verhandlungen klar, daß sie als Bewerberin auftrete, das Projekt jedoch spätestens bei Fertigstellung an einen Endinvestor übergebe. Vertragspartner der Vergabestelle für die abzuschließenden Verträge (u. a. Erbbaurechtsvertrag und Zuschußvertrag), sollte eine zu gründende Besitzgesellschaft KG werden, an der die Antragstellerin als Kommanditist in mit 100 % Kapital und 10 % Stimmenanteil und die mit ihr in einer Interessengemeinschaft verbundene Firma D. als Komplementär in mit 90 % Stimmenanteil beteiligt sein sollte. Die Firma D. war auf Seiten der Antragstellerin auch unmittelbar in die Vergabeverhandlungen mit der Vergabestelle eingeschaltet. Sie gab u. a. mit Telefax-Schreiben vom 26.5., 14.6. und 15.6.1999 jeweils modifizierte Angebote ab und wandte sich mit Telefax-Schreiben vom 16.6.1999 an alle Fraktionen, Gruppen und Einzelstadträte des Stadtrats der Vergabestelle, um etwaige Fehlinterpretationen ihres Angebots richtigzustellen und auf die bis zum vorhergehenden Tag vorgenommenen Modifikationen ihres Angebots hinzuweisen.
Am 16.6.1999 beschloß der Stadtrat der Vergabestelle in nichtöffentlicher Sitzung entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung die Vergabe der Baukonzession an einen konkurrierenden Mitbewerber, die Bietergemeinschaft G. Zugleich genehmigte der Stadtrat den vorgelegten Erbbaurechtsvertragsentwurf und ermächtigte die Verwaltung zum Vertragsabschluß mit der Bietergemeinschaft G. bzw. einer zu gründenden Projektgesellschaft sowie zum Abschluß eines Zuschußvertrages. Mit Schreiben vom 17.6.1999 teilte die Vergabestelle der Firma D. mit, daß ihr Angebot leider nicht zum Zuge kommen konnte.
Am 22.6.1999 schrieb die Firma D. an die Vergabestelle, sie habe erfahren, daß die Stadtverwaltung ermächtigt wird, die notwendigen Verträge abzuschließen. Sie drückte ihr Unverständnis darüber aus, daß die Bietergemeinschaft G. und nicht sie mit ihrer günstigeren und sichereren Konzeption zum Zuge gekommen sei. Der Stadtrat habe auf der Basis der Konzeption der Firma D. vom 27.5.1999 entschieden, ohne die Konditionsverbesserungen bis zum 16.6.1999 zu berücksichtigen, während nach Presseinformationen planerische Änderungen des Entwurfs der zum Zuge gekommenen Bietergemeinschaft G. zwischen dem 27.5. und dem 16.6.1999 mit in die Entscheidung einbezogen worden seien. Ein offizielles Abgabeschlußdatum 27.5.1999 sei ihr gegenüber zu keinem Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt worden. Schließlich habe sie erfahren, daß ein Schreiben vom Deutschen Eishockey-Bund existiere, wonach eine Bewerbung um die Austragung der Weltmeisterschaft (WM-Bewerbung) der Stadt nur dann Erfolg haben könne, wenn der Stadtrat eine Entscheidung am 16.6.1999 treffe. Ihre Recherchen hätten jedoch ergeben, daß eine Fristverlängerung bis zur ersten Juliwoche, und damit auch eine andere Stadtratsentscheidung am 30.6.1999, möglich sei. Dieser Gesichtspunkt, daß eine WM-Bewerbung der Stadt auch Anfang Juli noch möglich sei, wird in einem Schreiben der Antragstellerin vom 28.6.1999 an die Vergabestelle vertieft.
Am 29.7.1999 schloß die Vergabestelle mit der Bietergemeinschaft G. den Erbbaurechtsvertrag in notariell beurkundeter Form und den Zuschußvertrag.
Mit am 3.4.2000 bei der Vergabekammer eingegangenem Schriftsatz vom 31....