Leitsatz (amtlich)
Der Betroffene kann seine Beschwerde darauf beschränken, daß dem Betreuer zusätzlich zu sonstigen Aufgabenkreisen ein bestimmter weiterer Aufgabenkreis übertragen wurde.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 2 S. 1; FGG § 19 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 17.02.1999; Aktenzeichen 13 T 939/99) |
AG Erlangen (Aktenzeichen 2 XVII 0529/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Mit Beschluß vom 28.9.1998 verlängerte das Amtsgericht die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, erbrechtliche Angelegenheiten und Vertretung im Zivilrechtsstreit AG Erlangen 3 C 1893/92. Als Zeitpunkt, zu dem spätestens über die Aufhebung oder weitere Verlängerung der Maßnahme zu entscheiden sei, bestimmte es den 27.9.2003.
Die Beschwerde des Betroffenen, die sich dagegen richtete, daß die Verlängerung der Betreuerbestellung auch für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge angeordnet worden war, hat das Landgericht am 17.2.1999 zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der weiteren Beschwerde, die er – nach Verwerfung des zunächst privatschriftlich angebrachten Rechtsmittels – nunmehr zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts eingelegt hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die Wiederholung der weiteren Beschwerde ist zulässig. Durch die Verwerfung des zunächst nicht formgerecht eingelegten Rechtsmittels ist das Beschwerderecht des Betroffenen nicht verbraucht worden (vgl. BayObLGZ 1981, 210/212 f.; BayObLG FamRZ 1998, 1055; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. Vor §§ 19–30 FGG Rn. 16; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 27 Rn. 17).
Die weitere Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat – teils im Wege der Bezugnahme – im wesentlichen ausgeführt:
Aufgrund der Beschränkung der gegen den amtsgerichtlichen Beschluß eingelegten Beschwerde habe die Kammer lediglich darüber zu befinden, ob auch bezüglich der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögens sorge die Voraussetzungen für die Verlängerung der Betreuerbestellung gegeben seien. Dies sei der Fall. Infolge seiner psychischen Krankheit, einer chronifizierten hebephrenen Schizophrenie, die durch wahnhafte Ideen sowie durch Affekt-, Denk- und Aktivitätsstörungen gekennzeichnet sei, könne der Betroffene auch in diesen Bereichen seinen Willen nicht frei bestimmen und seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen. Er bedürfe auch insoweit weiterhin der Betreuung. Bezüglich der Aufenthaltsbestimmung ergebe sich dies daraus, daß der Betroffene die Rückkehr in sein Elternhaus anstrebe, obwohl dieses völlig heruntergekommen und nicht bewohnbar sei und der Betroffene krankheitsbedingt nicht mehr auf sich allein gestellt leben könne. In seinen gesundheitlichen Belangen bedürfe der Betroffene einer ständigen Überwachung. In Anbetracht der erheblichen Probleme im Rahmen der Verwaltung seines beträchtlichen Vermögens sei auch in diesem Bereich die weitere Betreuung unumgänglich.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO).
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Beschluß des Amtsgerichts vom 28.9.1998 lediglich insoweit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, als die Verlängerung der Betreuerbestellung auch die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge und Vermögens sorge umfaßte. Die Beschränkung der Erstbeschwerde hierauf war wirksam, da der Umfang einer Betreuung einen teilbaren Verfahrensgegenstand darstellt (vgl. BayObLGZ 1995, 220; BayObLG NJW-RR 1997, 7/8; Bassenge/Herbst § 21 FGG Rn. 9; Keidel/Kahl § 21 Rn. 7, 7 a).
Das Landgericht hat den insoweit entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO; vgl. Bassenge/Herbst § 27 FGG Rn. 23) festgestellt und ohne Rechtsfehler gewürdigt.
a) Die Bestellung eines Betreuers für einen bestimmten Aufgabenkreis sowie die Verlängerung einer solchen Maßnahme (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 921) setzen voraus, daß der Betroffene aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten in dem betreffenden Bereich nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) und daß insoweit Betreuung erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB). Fehlt das Einverständnis des Betroffenen, kommt als weitere Voraussetzung hinzu, daß der Betroffene krankheits- oder behinderungsbedingt nicht imstande ist, seinen Willen frei zu bestimmen (vgl. BayObLGZ 1994, 209/211), d.h. seinen Willen unbeeinflußt von der Krankheit oder Behinderung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (vgl. BGH NJW 1996, 918/919).
b) Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet.
Seine Feststellungen stützen sich auf das vom Amtsgericht eingeholte Sachverständigengutachten, auf die St...