Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 365/93)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 7674/94)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. April 1995 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die außergerichtlichen Kosten dieses Rechtszugs zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 66 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- eigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Nach der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung (GO) vom 21.10.1969 bestimmt sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach den Miteigentumsanteilen (§ 17 Nr. 2). Gemäß § 16 Nr. 1 ist für die Abberufung und Neubestellung des Verwalters eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. In § 16 Nr. 2 heißt es:

Vorstehende Regelung über die Abberufung und Neubestellung des Verwalters gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist.

Im Innenhof der Wohnanlage befinden sich Kraftfahrzeugabstellplätze sowie ein Mülltonnenhaus. Dieses wurde 1992/93 erneuert. Die Lokalbaukommission forderte die Wohnungseigentümer auf, für das Mülltonnenhaus einen ordnungsgemäßen Bauantrag vorzulegen und einen weiteren Kraftfahrzeugstellplatz zu schaffen.

In der Eigentümerversammlung vom 19.4.1993 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 5 die Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr 1992. Unter TOP 10 wählten sie – nach dem Protokoll mit 556,6183/1000 Ja- und 20,1543/1000 Nein-Stimmen – die weitere Beteiligte zur Verwalterin für die Zeit vom 1.1.1994 bis 31.12.1998. Zu TOP 11 (Erfüllung der Auflage der Lokalbaukommission) faßten sie – laut Protokoll mit 543,1493/1000 Ja- und 33,6233/1000 Nein-Stimmen – den Beschluß, den Bauantrag für die Erneuerung des Mülltonnenhauses zu stellen und einen Kraftfahrzeugstellplatz zu schaffen. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses wurde der zum Teileigentum Garage gehörende Miteigentumsanteil nach dem Vortrag des Antragstellers mit insgesamt 27,6907/1000 berücksichtigt.

Am 18.5.1993 hat der Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Er trägt im wesentlichen vor, die Eigentümerversammlung sei nicht beschlußfähig gewesen. Die Eigentümerliste sei manipuliert, die Anteile nicht richtig berechnet. Zur Verwalterbestellung (TOP 10) sei eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Diese sei nicht erreicht worden. Die Verwalterbestellung entspreche auch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Mülltonnenhaus sei ein im Auftrag der Verwalterin erstellter Schwarzbau. Die Übernahme der Kosten durch die Wohnungseigentümer komme nicht in Betracht.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.2.1994 den von den Eigentümern zu TOP 5 gefaßten Beschluß für ungültig erklärt. Im übrigen hat es die Anträge des Antragstellers abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit Beschluß vom 20.4.1995 zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag auf Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 10 und 11 weiter.

II.

Das zulässige Rechtsmittel des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Die Eigentümerversammlung sei beschlußfähig gewesen. Auch ohne die Berücksichtigung der bezüglich der Garage angesetzten Miteigentumsanteile seien in der Eigentümerversammlung bei der Abstimmung über TOP 10 und TOP 11 551,8346/1000, somit die Mehrheit der Miteigentumsanteile vertreten gewesen. Dies ergebe sich auch aus der Aufstellung, die die weitere Beteiligte während des Verfahrens eingereicht habe. Der Antragsteller habe diese Aufstellung nicht spezifiziert bestritten. Soweit in der Aufstellung der weiteren Beteiligten auf Vollmachten verwiesen werde, habe sie diese vorgelegt. Vom Antragsteller geäußerte Zweifel an der Wirksamkeit einzelner Bevollmächtigungen seien mit Ausnahme derjenigen des Eigentümers Buchert ausgeräumt worden. Da dieser Eigentümer nur 8,7927/1000 Miteigentumsanteile vertrete, habe auch dann, wenn diese Miteigentumsanteile außer Betracht blieben, Beschlußfähigkeit vorgelegen.

Die zu TOP 10 und 11 gefaßten Beschlüsse seien mit der erforderlichen Stimmenmehrheit zustandegekommen. Sie entsprächen ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Verwalterbestellung (TOP 10) habe nicht mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden müssen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 WEG sei der Verwalter mit Stimmenmehrheit zu bestellen. Weitere Beschränkungen bei der Bestellung seien nicht zulässig. Die Bestimmung des § 16 Nr. 1 GO, die eine 3/4-Mehrheit vorsehe, sei unwirksam. Gründe dafür, warum die Verwalterbestellung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche, seien nicht ersi...

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