Verfahrensgang
Vergabekammer Nordbayern (Aktenzeichen RMF-SG21-3194-6-43) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 3 des Beschlusses der Vergabekammer Nordbayern vom 20. Januar 2022, Gz. RMF-SG21-3194-6-43, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners.
3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Beschluss der Vergabekammer Nordbayern vom 20. Januar 2022, soweit dort die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Vergabestelle für notwendig erklärt worden ist.
Der Antragsgegner schrieb mit europaweiter Bekanntmachung vom 8. September 2021 die "Verwertung von Biogut aus Biotonnen" im Kreisgebiet ab Januar 2023 für einen Zeitraum von 10 Jahren (mit Verlängerungsoption) im offenen Verfahren aus. Neben dem Preis waren auch qualitative Kriterien für die Zuschlagserteilung maßgeblich. Die Antragstellerin und die Beigeladene, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, beteiligten sich als Bieter an der Ausschreibung. Auf die Mitteilung des Antragsgegners, er wolle den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen erteilen, die nach der Auswertung die beste Punktzahl erzielt habe, während die Eignungsnachweise der Antragstellerin unvollständig gewesen seien, rügte sie - anwaltlich vertreten - die Nichtberücksichtigung ihres Angebots und die ihr erteilten Informationen zur Wertung als ungenügend. Außerdem beanstandete sie die beabsichtigte Beauftragung der Beigeladenen, die nach ihrer Marktkenntnis innerhalb des vorgegebenen Radius nicht über eine Behandlungsanlage mit ausreichenden Kapazitäten verfüge, und forderte Aufklärung des mutmaßlich ungewöhnlich niedrigen Preises. Der Antragsgegner präzisierte in seinem Antwortschreiben die Wirtschaftlichkeitsberechnung, weiter erläuterte er, dass das Angebot der Antragstellerin aus mehreren Gründen den Zuschlag nicht erhalten könne. Es fehle an geforderten Erklärungen und Nachweisen sowie an ausreichenden Referenzen, zudem werde der Unterauftragnehmer der Antragstellerin wegen Verstößen gegen umweltrechtliche Vorschriften nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB ausgeschlossen. Die gegen die Beauftragung der Beigeladenen erhobenen Rügen seien demgegenüber sachlich nicht begründet.
Nachdem der Antragsgegner auf ein weiteres anwaltliches Schreiben der Antragstellerin nicht mehr geantwortet hatte, hat sie einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer gestellt.
Im Nachprüfungsverfahren hat sie ihre vergaberechtlichen Beanstandungen in Bezug auf eine Auftragserteilung an die Beigeladene wiederholt und vertieft. Insbesondere sei die Eignungsprognose fehlerhaft, da ausgeschlossen sei, dass die Beigeladene rechtzeitig über eine genehmigte, betriebsbereite Anlage verfüge. Umgekehrt sei die Nichtberücksichtigung des Angebots der Antragstellerin rechtswidrig. Nach Akteneinsicht hat die Antragstellerin weitere Ausschlussgründe hinsichtlich der Beigeladenen vorgetragen sowie Dokumentationsmängel gerügt. Außerdem hat sie unter Bezugnahme auf die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes die Ansicht vertreten, die Beigeladene müsse zunächst ein förmliches Genehmigungsverfahren und zudem als öffentliche Auftraggeberin eine europaweite Ausschreibung durchführen, um die für die Durchführung des Auftrags nötige betriebliche Anlage errichten zu können. Es gebe zudem Anhaltspunkte für ein Näheverhältnis des Auftraggebers zur Beigeladenen, das die Neutralität der Vergabestelle ernsthaft in Zweifel ziehe. Schließlich sei die Eigentümerin der von der Beigeladenen betriebenen Anlagen - eine GmbH - als Nachunternehmerin anzusehen, deren Nichterwähnung in den Angebotsunterlagen zwingend zum Ausschluss des Angebots führen müsse.
Die Antragstellerin hat beantragt:
Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf ein Angebot der XXX KU, ... zu erteilen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben beantragt,
den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen.
Der im Nachprüfungsverfahren anwaltlich vertretene Antragsgegner hat sowohl die Nichtberücksichtigung des Angebots der Antragstellerin verteidigt als auch an der Absicht festgehalten, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin habe u. a. keinen ausreichenden Nachweis zum geforderten Versicherungsschutz vorgelegt, damit könne ihr Angebot nicht berücksichtigt werden. Das Angebot der Beigeladenen sei dagegen wertbar und am wirtschaftlichsten. Nach den Vergabeunterlagen sei ausreichend, dass der Bieter zu Vertragsbeginn über die erforderliche Anlage zur Übernahme und Behandlung des Biogutes verfüge. Aufgrund der Darstellungen der Beigeladenen sei plausibel, dass sie die Anforderungen rechtzeitig erfülle, da keine vollständig neue Anlage errichtet werden müsse, sondern nur technische Anpassungs- und Anbaumaßnahmen bei der vorhandenen Anlage nötig seien, für die eine immissionsschutzrechtliche Ä...