Leitsatz (amtlich)
Auf ausländische Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut findet § 1061 ZPO Anwendung.
Tenor
1. Für vollstreckbar erklärt wird der in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten zu 2) von dem Schiedsgericht bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik durch den Einzelschiedsrichter R. am 12. Juli 2022 in Brno (Tschechische Republik) erlassene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut mit folgendem Inhalt:
1.1. Der Beklagte zu 2) ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2023 an den Kläger 8.500,00 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 8,5 % jährlich aus einem Betrag in Höhe von 8.500,00 EUR für den Zeitraum vom 7. Juli 2021 bis zur Bezahlung zu zahlen, und zwar in regelmäßigen monatlichen Raten von mindestens 500,00 EUR/Monat, fällig bis zum 20. eines jeden Kalendermonats auf das Konto des Klägers Konto-Nr. ..., beginnend am 20. Tag des ersten Kalendermonats nach Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs, mit dem der Schiedsvergleich genehmigt wurde.
1.2. Der Beklagte zu 2) ist verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 148.970,00 CZK als Ersatz der Verfahrenskosten zu zahlen (bestehend aus der Schiedsverfahrensgebühr in Höhe von 16.867,00 CZK, einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 18.000,00 CZK und den Kosten der Rechtsvertretung einschließlich 21 % Mehrwertsteuer in Höhe von 114.103,00 CZK), all dies innerhalb von drei Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs auf das Konto des Rechtsvertreters des Klägers Konto-Nr. ....
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 8.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Teils eines ausländischen Schiedsspruchs, den sie gegen den Antragsgegner erwirkt hat.
Die Antragstellerin schloss am 25. März 2021 als Auftragnehmerin mit dem Antragsgegner als Inhaber des unter der Firma "S." geführten Unternehmens einen Vertrag über die Herstellung, Lieferung und Montage neuer Polsterteile für Kinostühle im Objekt "S.", im Gesamtwert von 28.834,40 EUR. Der Vertrag enthielt in Ziffer. 6 folgende Regelung: "Alle Streite aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang mit diesem werden endgültig beim Schiedsgericht bei der Handelskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik gemäß dessen Gerichtsordnung durch einen vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernannten Schiedsrichter entschieden. Gerichtsstand: Brunn". Den vereinbarten Preis beglich der Antragsgegner bis auf eine noch offene Summe von 9.000,00 EUR. Die Antragstellerin erhob mit Schreiben vom 10. Mai 2022 Klage vor dem Schiedsgericht gegen "S." (Schiedsbeklagter zu 1) und "P." (Schiedsbeklagter zu 2) auf Zahlung von 9.000,00 EUR zuzüglich Nebenforderungen. Während des Schiedsverfahrens zahlte der Antragsgegner einen weiteren Betrag von 500,00 EUR. Die Antragstellerin und der Antragsgegner einigten sich sodann außergerichtlich auf die Zahlung des Restbetrags von 8.500,00 EUR nebst Verzugszinsen und Kosten. Sie beantragten beim Schiedsgericht, einen Schiedsspruch entsprechend dem zwischen ihnen geschlossenen Vergleich zu erlassen. Am 12. Juli 2022 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, wonach bezüglich eines Teils der Hauptforderung in Höhe von 500,00 EUR das Schiedsverfahren eingestellt werde (Tenor Ziffer 1) und das Schiedsverfahren gegen den Schiedsbeklagten zu 1) auf Antrag der Schiedsklägerin eingestellt werde (Tenor Ziffer 2). Tenor Ziffer 3 lautet:
"Es wird folgender zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei zu 2 geschlossener Vergleich genehmigt:
I. Der Beklagte zu 2 ist verpflichtet, bis zum 30.6.2023 an den Kläger 8.500 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 8,5 % jährlich aus einem Betrag in Höhe von 8.500,00 EUR für den Zeitraum vom 7.7.2021 bis zur Bezahlung zu zahlen, und zwar in regelmäßigen monatlichen Raten von mindestens 500 EUR/Monat, fällig bis zum 20. eines jeden Kalendermonats auf das Konto des Klägers Konto-Nr. ..., beginnend am 20. Tag des ersten Kalendermonats nach Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs, mit dem der Schiedsvergleich genehmigt wurde.
II. Der Beklagte zu 2 ist verpflichtet, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 148.970 CZK als Ersatz der Verfahrenskosten zu zahlen (bestehend aus der Schiedsverfahrensgebühr in Höhe von 16.867,- CZK, einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 18.000,- CZK und den Kosten der Rechtsvertretung einschließlich 21 % Mehrwertsteuer in Höhe von 114.103 CZK), all dies innerhalb von 3 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Schiedsspruchs auf das Konto des Rechtsvertreters des Klägers Konto-Nr. ...."
Zur Begründung führte das Schiedsgericht unter anderem aus, die Schiedsparteien hätten gemäß § 38 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts beantragt, einen Schiedsspruch entsprechend dem zwischen ihnen gesch...