Leitsatz (amtlich)
Wird eine Grunddienstbarkeit für mehrere Grundstücke als ein Recht bestellt, muß die Eintragungsbewilligung die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis bezeichnen. Diese Angabe ist aber entbehrlich, wenn Eigentümer der mehreren herrschenden Grundstücke ein und dieselbe Person ist.
Normenkette
BGB § 1018; GBO § 47
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 15.01.2002; Aktenzeichen 6 T 6891/01) |
AG Wolfratshausen (Beschluss vom 14.11.2001) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 15. Januar 2002 und die Zwischenverfügung des Amts gerichts – Grundbuchamt – Wolfratshausen vom 14. November 2001 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Mit notarieller Urkunde vom 15.10.2001 bestellte der Beteiligte zu 1 an seinem Grundstück den jeweiligen Eigentümern zweier Grundstücke ein Geh- und Fahrtrecht sowie den jeweiligen Eigentümern zweier weiterer Grundstücke ein Wasserbezugs- und Leitungsrecht. Eigentümer der beiden Grundstücke, zu deren Gunsten das Geh- und Fahrtrecht bestellt wurde, ist derzeit die Beteiligte zu 2; Eigentümer der beiden anderen Grundstücke, zu deren Gunsten das Wasserbezugs- und Leitungsrecht bestellt wurde, ist der Beteiligte zu 3. Der Beteiligte zu 1 bewilligte und beantragte die Eintragung der Dienstbarkeiten im Grundbuch.
Mit Zwischenverfügung vom 14.11.2001 hat das Grundbuchamt beanstandet, daß das Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Berechtigten der Dienstbarkeiten nicht angegeben sei.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht München II mit Beschluß vom 15.1.2002 zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts sowie der Zwischenverfügung des Grundbuchamts.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das in der Zwischenverfügung genannte Eintragungshindernis sei tatsächlich gegeben. Für verschiedene Eigentümer mehrerer Grundstücke könnten selbständige inhalts- und ranggleiche Grunddienstbarkeiten bestellt werden. Die verschiedenen Eigentümer der herrschenden Grundstücke könnten aber auch als Gesamtberechtigte im Sinne von § 428 BGB, als Mitberechtigte im Sinne von § 432 BGB oder als Bruchteilsberechtigte im Sinne von § 420 BGB verbunden sein. Das Rechtsverhältnis zwischen den Berechtigten müsse sich bereits aus der Eintragungsbewilligung ergeben.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Senat hat die Eintragungsbewilligung als verfahrensrechtliche Erklärung selbständig auszulegen (BayObLGZ 1997, 246/247). Dabei ist auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen wie er sich für einen unbefangenen Beobachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (Demharter GBO 24. Aufl. § 19 Rn. 28, 29 m.w.N.).
Die Auslegung ergibt sowohl hinsichtlich, des Geh- und Fahrtrechts als auch hinsichtlich des Wasserbezugs- und Leitungsrechts, daß jeweils nur eine Dienstbarkeit für die jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke bestellt und deren Eintragung im Grundbuch bewilligt wurde. Es ist nämlich jeweils nur von der Bewilligung eines Rechts die Rede, wenn auch nicht ausdrücklich von einem „einzigen” Recht. Hätten jeweils Einzelrechte bestellt werden sollen, so hätte dies in der Urkunde dadurch zum Ausdruck kommen müssen, daß „je” ein Geh- und Fahrtrecht bzw. „je” ein Wasserbezugs- und Leitungsrecht bestellt wird. Eine andere Auslegung könnte sich nur dann ergeben, wenn die Eintragung einer einheitlichen Dienstbarkeit für mehrere herrschende Grundstücke unzulässig wäre. Eine solche Unzulässigkeit wird zwar in der Literatur teilweise angenommen (Wegmann in Bauer/v. Oefele GBO § 47 Rn. 84). Demgegenüber läßt es jedoch die Rechtsprechung zu, daß eine Grunddienstbarkeit, durch die mehreren Grundstückseigentümern ein Recht eingeräumt wird, als ein Recht im Grundbuch eingetragen wird (vgl. für das Wegerecht OLG Frankfurt a.M. NJW 1969, 469; für Wasseranlagen BayObLGZ 1965, 267). Den von den Beteiligten herangezogenen Ausführungen von Schöner/Stöber (GBO 12. Aufl. Rn. 1124) kann nichts anderes entnommen werden. Der Hinweis in Rn. 1126, wonach eine ohne Beteiligungsverhältnis eingetragene Dienstbarkeit zugunsten mehrerer Grundstücke als Einzelrechte angesehen werden, rechtfertigt ebenfalls kein anderes Ergebnis, da es im vorliegenden Fall nur darauf ankommt, wie die vorliegende Eintragungsbewilligung auszulegen ist.
b) Da jeweils nur eine Dienstbarkeit für mehrere herrschende Grundstücke bewilligt wurde, haben Grundbuchamt und Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend § 47 GBO angewendet und die Angabe eines Gemeinschaftsverhältnisses verlangt (vgl. OLG Düsseldorf MittRhNotK 1998, 175 a.E.).
Im vorliegenden Fall besteht aber die Besonderheit, daß die beiden herrschenden Grundstücke sowohl beim Geh- und Fahrtrecht als auch beim Wasserbezugs- und Leitungsrecht jeweils im Eigentum e...