Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Mindestanforderungen für Wirtschaftsplan bei kleiner Gemeinschaft sowie Aufrechnungsmöglichkeiten gegenüber Wohngeldansprüchen
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 29.01.1999; Aktenzeichen 6 T 7274/98) |
AG Starnberg (Entscheidung vom 16.11.1998; Aktenzeichen UR II 18/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 29. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8 080 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus drei Wohnungen bestehenden Wohnanlage; der Antragsteller zu 1 ist zugleich der Verwalter.
Die Antragsteller haben zuletzt beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, rückständiges Wohngeld in Höhe von 505 DM monatlich für die Monate Januar, Februar, Juli bis Dezember 1997 und Januar bis August 1998, insgesamt also 8 080 DM, zu zahlen. Das Amtsgericht hat am 16.11.1998 dem Antrag stattgegeben. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 29.1.1999 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegner seien aufgrund einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer verpflichtet, Wohngeld in Höhe von 505 DM monatlich zu zahlen. Es sei zwar unklar, wann und wie die Vereinbarung zustande gekommen sei. Die Antragsgegner hätten aber einen Einzahlungsschein vorgelegt, in dem vermerkt sei: „Wohngeld Sept. 96 – 505,00 DM”. Daraus ergebe sich, daß sie selbst davon ausgegangen seien, jedenfalls ab September 1996 Wohngeld in Höhe von 505 DM monatlich zu schulden. Abgesehen davon hätten die Antragsgegner mehrmals Wohngeldbeträge in Höhe von jeweils 505 DM überwiesen. Dies hätten sie sicher nicht getan, wenn sie sich nicht dazu verpflichtet gehalten hätten.
Die Antragsgegner hätten zwar mit Gegenansprüchen in Höhe von 3 481,31 DM die Aufrechnung erklärt. Diese Forderungen, die nach der Behauptung der Antragsgegner Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums beträfen, seien aber von den Antragstellern bestritten worden. Eine Aufrechnung scheide deshalb aus.
Auch die von den Antragsgegnern erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 5 527,70 DM sei nicht zulässig. Die Antragsteller hätten nämlich bestritten, daß den Antragsgegnern ein Rückerstattungsanspruch in dieser Höhe zustehe. Die Forderung, die dem Titel zugrunde liege, aufgrund dessen die Antragsgegner den Betrag von
5 527,70 DM an die Antragsteller bezahlt hätten, bestehe zwar, wie nunmehr unstreitig sei, nicht. Die Antragsteller behaupteten aber, daß ihnen dies vor der Erlangung des Titels nicht bekannt gewesen sei.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Antragsgegner sind verpflichtet, aufgrund eines von den Wohnungseigentümern beschlossenen Wirtschaftsplanes die geltend gemachten rückständigen Wohngeldvorschüsse für die Jahre 1997 und 1998 zu zahlen.
(1) Das Landgericht ist aufgrund der von den Antragsgegnern geleisteten Zahlungen in Höhe von jeweils 505 DM monatlich für die Monate September 1996 und März bis Juni 1997 zu dem Ergebnis gekommen, daß wirksam eine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegner begründet worden ist, einen monatlichen Wohngeldvorschuß in Höhe von 505 DM zu zahlen. Die diesem Ergebnis zugrundeliegende Beweiswürdigung ist ausschließlich Sache des Tatrichters. Sie ist für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend und kann von diesem nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO; BayObLG WuM 1996, 487). Solche liegen hier nicht vor.
(2) Das Landgericht ist der Auffassung, die Wohnungseigentümer hätten eine entsprechende Vereinbarung geschlossen. Näher liegt es, von einem Beschluß über einen Wirtschaftsplan auszugehen (vgl. § 28 WEG).
Bei einer Gemeinschaft, die wie hier aus nur drei Wohnungseigentümern besteht und die in einem Haus zusammen wohnen, widerspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß ein allstimmiger Beschluß mündlich und ohne förmliche Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung gefaßt wird.
Inhaltlich kann es sich bei dem Beschluß nur um einen Beschluß über einen Wirtschaftsplan handeln. Der Beschluß über die Genehmigung des Wirtschaftsplans bestimmt den vorläufigen Betrag, mit dem die Wohnungseigentümer zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums beizutragen haben, der Beschluß über die Jahresabrechnung den endgültig geschuldeten Betrag. Es ist offensichtlich, daß es sich bei der Verpflichtung der Antragsgegner, über mehrere Jahre hinweg monatlich 505 DM Wohngeld zu zahlen, nur um einen Vorschuß und nicht um den endgültigen Beitrag zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums handel...