Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 927/94) |
AG München (Aktenzeichen UR II 955/89 WEG) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 21. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
1. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage … in München. Mit Schriftsatz vom 20.5.1986 leitete der Antragsteller ein Beschlußanfechtungsverfahren ein, das er zunächst nicht weiterbetrieb. Mit Kostenrechnung vom 19.3.1987, zu Soll gestellt am 9.4.1987 unter KSB 308704597, stellte ihm der Kostenbeamte des Amtsgerichts deshalb eine volle Gebühr aus einem Geschäftswert von 272 000 DM, zusammen mit Zustellungsauslagen 505 DM, in Rechnung, die der Antragsteller auch bezahlte.
Mit Beschluß vom 4.7.1990 wies das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers ab, legte ihm die Gerichtskosten, seine eigenen außergerichtlichen Auslagen und diejenigen der Antragsgegner auf und setzte den Geschäftswert auf 272 000 DM fest. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hob das Landgericht am 27.3.1991 den amtsgerichtlichen Beschluß in Hauptsache und Kostenentscheidung auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren blieb dem Amtsgericht vorbehalten; der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde auf 272 000 DM festgesetzt.
Mit Beschluß vom 5.3.1992 setzte der Senat (u.a.) den Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 4.7.1990 von Amts wegen auf 50 000 DM fest. Das Verfahren in der Sache selbst wurde von den Beteiligten nicht weiterbetrieben und ruhte.
2. Mit Schreiben vom 20.3.1992 legte der Antragsteller gegen den Kostenansatz vom 19.3./9.4.1987 Erinnerungen ein, da er nur eine volle Gebühr aus einem Geschäftswert von 50 000 DM zu zahlen gehabt habe. Diesen Erinnerungen half das Amtsgericht mit Beschluß vom 4.10.1993 ab.
3. Mit Kostenrechnung vom 15.11.1993, zu Soll gestellt am 23.11.1993 unter KSB 309315551, forderte der Kostenbeamte des Amtsgerichts vom Antragsteller die Zahlung eines Betrages von 22 DM. Dieser ergab sich aus einer dreifachen Gebühr von 480 DM aus einem Geschäftswert von 50 000 DM sowie Zustellungsauslagen von 47 DM, wobei der schon auf die Kostenrechnung vom 19.3./9.4.1987 bezahlte Betrag von 505 DM in Abzug kam.
Gegen die Kostenrechnung vom 15./23.11.1993 legte der Antragsteller Erinnerungen ein. Da der Beschluß des Amtsgerichts vom 4.7.1990 durch den Beschluß des Landgerichts vom 27.3.1991 aufgehoben und das Verfahren sodann nicht weiterbetrieben worden sei, fehle es an einer die dreifache Gebühr nach § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG auslösenden gerichtlichen Entscheidung. Er sei deshalb lediglich zur Zahlung einer vollen Gebühr aus einem Geschäftswert von 50 000 DM (nebst Zustellungsauslagen) und nicht zweier weiterer Gebühren verpflichtet.
Das Amtsgericht wies die Erinnerungen des Antragstellers mit Beschluß vom 20.12.1993 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers, welcher der Richter am Amtsgericht nicht abgeholfen hatte, wies das Landgericht mit Beschluß vom 21.2.1994 zurück; die weitere Beschwerde ließ es zu. Zur Begründung wird ausgeführt, daß der amtsgerichtliche Beschluß vom 4.7.1990 unabhängig von der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz als gerichtliche Entscheidung i.S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 WEG anzusehen sei.
4. Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts richtet sich die weitere Beschwerde des Antragstellers, die er mit Schreiben vom 14.6.1994 begründete.
II.
Die gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO zulässige weitere Beschwerde ist sachlich nicht begründet.
1. Für den Ansatz der Gerichtskosten gilt in Wohnungseigentumssachen die KostO, ergänzt durch § 48 WEG als lex specialis (BayObLG JurBüro 1989, 1581; Bärmann/Pick/Merle WEG 6. Aufl. § 48 Rn. 2).
Die Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung der Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz ergibt sich aus § 2 Nr. 1 KostO, da er das Beschlußanfechtungsverfahren eingeleitet hat. Daneben würden Beteiligte, denen gemäß § 47 WEG die Kosten auferlegt sind (§ 3 Nr. 1 KostO), als Gesamtschuldner (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KostO) haften (vgl. BayObLGZ 1972, 69/74; Bärmann/Pick/Merle § 47 Rn. 2, § 48 Rn. 4; Palandt/Bassenge BGB 53. Aufl. § 48 WEG Rn. 1). Deshalb berührt die Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 4.7.1990, durch die dem Antragsteller die Gerichtskosten auferlegt wurden, nur die Haftung des Antragstellers als Entscheidungsschuldner (Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 12. Aufl. § 3 Rn. 7), nicht aber die Haftung aus § 2 Nr. 1 KostO; der Wegfall der gerichtlichen Kostenentscheidung bedeutet nicht das Entfallen der Kostenschuld. Nichts anderes besagt auch die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des OLG Schleswig in Rpfleger 1962, 394 (vgl. auch Oestreich/Winter/Hellstab GKG § 57 Rn. 1).
2. Streitig kann somit nur sein, ob sich die für das gerichtliche Verfahren unstreitig anfallende volle Gebühr auch dann nach § 48 ...