Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Haftung der Gemeinschaft für Schäden am Sondereigentum aufgrund fehlerhaften Gemeinschaftseigentums
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 22.09.1983; Aktenzeichen 1 T 5399/83, 1 T 5400/83) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. September 1983 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller nehmen die Antragsgegner auf Schadensersatz in Höhe von 2 000 DM in Anspruch.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Den Antragstellern gehört eine Wohnung, die sie vermietet haben. Im Wohnzimmer der Wohnung sind vor längerer Zeit Feuchtigkeitsschäden aufgetreten, so daß dieser Raum unbewohnbar wurde. Die Antragsteiler ließen 1980 in dem Zimmer Reparaturarbeiten ausführen.
Die Antragsteller behaupten: Die Reparaturarbeiten hätten 1 716,75 DM gekostet. Das Zimmer sei seit 1975 nicht mehr bewohnbar gewesen. Die Nichtbewohnbarkeit bedeute einen Schaden, der mindestens so hoch sei, daß er zusammen mit den Reparaturkosten den Betrag von 2 000 DM erreiche.
Die Antragsteller sind der Ansicht, die Antragsgegner hafteten für diese Schäden, weil sie jahrelang auf die Feuchtigkeitsschäden hingewiesen worden seien, ohne deren Ursachen zu beseitigen.
Der Antrag ist im ersten und zweiten Rechtszug erfolglos geblieben. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren Antrag weiter.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs sei, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft/Verwalter ein Verschulden an der Entstehung des Schadens treffe. Hierzu hätten die Antragsteller jedoch trotz des Hinweises der Kammer im Beschluß vom 29.6.1983 nichts vorgetragen. Der Schaden sei nach dem Sachvortrag der Antragsteiler vielmehr wegen eines Mangels am Bauwerk entstanden, den der Bauträger verursacht habe. Der Schaden am Gemeinschaftseigentum und mittelbar am Sondereigentum der Antragsteller habe sich offenbar durch den Zeitablauf auch nicht vergrößert, so daß ein Ersatzanspruch schon aus diesem Grunde entfalle.
Ein Ersatzanspruch scheide auch deshalb aus, weil die Antragsteller lediglich ihr Sondereigentum in Ordnung gebracht hätten.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Landgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es sich in der Begründung seines Beschlusses nicht mit dem Tatsachenvortrag der Antragsteller, insbesondere nicht mit der Schilderung über Zeitpunkt und Umfang der Feuchtigkeitsschäden und der Aufforderungen an die Wohnungseigentümer, tätig zu werden, auseinandergesetzt habe.
Die Rüge ist unbegründet.
Das Landgericht hatte mit seinem Beschluß vom 29.6.1983 die Antragsteller darauf hingewiesen, daß der von ihnen geltend gemachte Anspruch voraussetze, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft an der Entstehung des Schadens ein Verschulden treffe; weiter hat das Landgericht ihnen aufgegeben, u. a. den Verlauf auch hinsichtlich des Umfangs des Feuchtigkeitsschadens darzustellen.
Daraufhin haben die Antragsteller mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 8.8.1983 Ausführungen gemacht. Aus diesen kann jedoch nicht entnommen werden, daß der – nach der Behauptung der Antragsteller – auf einen Baumangel am Gemeinschaftseigentum zurückzuführende Schaden sich im Laufe der Zeit vergrößert habe. Da das Landgericht diesem Gesichtspunkt entscheidende Bedeutung beigemessen hat, waren die übrigen Darlegungen der Antragsteller für das Landgericht nicht entscheidungserheblich. Es mußte deshalb von seinem Standpunkt aus nicht näher auf sie eingehen (BVerfG NJW 1980, 270; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. Einl. 4 c).
b) Die Entscheidung des Landgerichts begegnet auch keinen sachlich rechtlichen Bedenken.
Ursache der Feuchtigkeitsschäden, die sich an der Innenseite der Wand des im Eigentum der Antragsteller stehenden Zimmers gezeigt haben, sind Risse in der Mauer. Da diese Mauer eine Außenwand ist, kann Feuchtigkeit aus der freien Luft eindringen. Die Antragsteller begehren erstens Ersatz der Kosten, die sie dafür aufgewendet haben, daß sie an der Innenseite der Wand den Verputz abschlagen und auf einem Lattenrost Rigipsplatten mit Styroporisolierung anbringen ließen.
Dafür, daß sich in der Mauer die Risse gebildet haben, die das Eindringen der Feuchtigkeit ermöglichten, haben die Antragsgegner nicht einzustehen. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, daß die Wohnungseigentümer an der Entstehung dieses Schadens kein Verschulden trifft.
In Betracht kommt eine Haftung der Antragsgegner nur, wenn sie es schuldhaft unterlassen haben, die Besei...