Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Geschäftswertes
Leitsatz (redaktionell)
1. Greift ein Beschwerdeführer zwei Entscheidungen des Amtsgerichts mit der Beschwerde an, so sind für die Beschwerdeverfahren getrennte Geschäftswerte festzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn beide Rechtsmittel vom selben Beteiligten eingelegt worden sind und das Landgericht über beide in einem einheitlichen Beschluß entschieden hat.
2. In Nachlasssachen dient als Anhaltspunkt für die Geschäftswertfestsetzung der Reinnachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Daher sind Vermächtnisse, Auflagen und Pflichtteilsansprüche als Nachlaßverbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Das gilt, im Rahmen der Feststellung des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers am Erfolg der Beschwerde, auch für die Pflichtteilsansprüche derjenigen, die ihr Erbrecht bezeugt haben wollen. Dabei sind die Pflichtteilsansprüche von Amts wegen in Abzug zu bringen, soweit ihre Höhe ohne größere Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Normenkette
KostO § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 131 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 13.11.1991; Aktenzeichen 4 T 2399/91) |
AG Traunstein (Beschluss vom 28.05.1991; Aktenzeichen 7 VI 560/89) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird Nr. IV des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 13. November 1991 abgeändert und der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschluß des Amtsgerichts Traunstein vom 28. Mai 1991 auf 14 500 DM, der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens betreffend den Beschluß des Amtsgerichts Traunstein vom 29. Mai 1991 auf 44 000 DM festgesetzt.
II. In Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Senats vom 15. September 1992 wird der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wie folgt festgesetzt:
- auf 14 500 DM, soweit die weitere Beschwerde den Beschluß des Amtsgerichts Traunstein vom 28. Mai 1991 betrifft, und
- auf 1 200 DM, soweit die weitere Beschwerde den Beschluß des Amtsgerichts Traunstein vom 29. Mai 1991 betrifft.
Tatbestand
I.
Die beiden Erblasser waren in kinderloser Ehe verheiratet. Die am 29.5.1989 verstorbene Ehefrau (Erblasserin zu b) hat in einem notariellen Testament vom 29.1.1983 ihre Schwester, die Beteiligte zu 2, zur Alleinerbin eingesetzt und ihrem Ehemann, dem Erblasser zu a, ihr gesamtes bewegliches Vermögen sowie den auf die Dauer seines unverheirateten Standes befristeten Nießbrauch an ihrem Miteigentumsanteil zu 1/2 an einem Anwesen in R. vermacht, das sie zusammen mit der Beteiligten zu 2 von ihren Eltern geerbt hatte und das die Eheleute bewohnten. Der Nachlaß der Ehefrau besteht im wesentlichen aus diesem Miteigentumsanteil sowie aus Bankguthaben in Höhe von rund 5 000 DM.
Der zwischen dem 22. und 23.9.1990 verstorbene Ehemann hat in einem eigenhändigen Testament vom 15.2.1990 ebenfalls die Beteiligte zu 2, seine Schwägerin, zu seiner alleinigen Erbin bestimmt. Seine Mutter verstarb erst nach ihm am 28.1.1991. Sie wurde kraft Gesetzes u. a. von ihrem Bruder, den Beteiligten zu 1, beerbt.
Der Beteiligte zu 1 hatte die letztwilligen Verfügungen der beiden Erblasser jeweils wegen Irrtums angefochten und die Erteilung von Erbscheinen des Inhalts beantragt, daß die Ehefrau von ihrem Ehemann zu 3/4 und dieser von seiner Mutter allein beerbt worden sei. Das Nachlaßgericht wies mit Beschlüssen vom 28.5.1991 (hinsichtlich des Ehemannes) und 29.5.1991 (hinsichtlich der Ehefrau) diese Anträge zurück. Der Beteiligte zu 1 legte mit Schreiben vom 7.6.1991 gegen den Beschluß 28.5.1991 Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 20.6.1991 beantragte er ferner, den Beschluß vom 29.5.1991 dahin abzuändern, daß ihm hinsichtlich der Ehefrau ein Erbschein mit dem bereits früher begehrten Inhalt erteilt werde. Ferner bat er, beide Nachlaßverfahren zu verbinden.
Das Landgericht behandelte die Schreiben als Beschwerde gegen die beiden Entscheidungen des Nachlaßgerichts. Mit Beschluß vom 13.11.1991 verband es die Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung, wies beide Beschwerden zurück und ordnete an, daß der Beschwerdeführer der Beteiligten zu 2 in beiden Verfahren die Kosten zu erstatten habe, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies der Senat mit Beschluß vom 15.9.1992 (Az.: 1 Z BR 6/92) zurück.
In seinem Beschluß vom 13.11.1991 setzte das Landgericht auch die Geschäftswerte für die beiden Beschwerdeverfahren fest, und zwar für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Erbfolge nach dem Ehemann auf 11 405 DM und für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Erbfolge nach der Ehefrau auf 90 000 DM. Mit Schreiben vom 14.12.1991 beantragte der Beteiligte zu 1, diese Geschäftswerte abzuändern. Das Landgericht hat dieses Schreiben nach Anhörung des Beteiligten zu 1 als Beschwerde gewertet, dieser mit Beschluß vom 19.11.1992 nicht abgeholfen und die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zu ...