Leitsatz (amtlich)
Die eheliche Gütergemeinschaft kann nicht als Kommanditistin in das Handelsregister eingetragen werden.
Normenkette
HGB § 161 Abs. 1; BGB § 1415 ff.
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1HK T 1720/02, 1HK T 1721/02, 1HK T 1722/02) |
AG Neuburg a.d. Donau (Aktenzeichen 3 AR 123/02, 3 AR 124/02, 3 AR 125/02) |
Tenor
I. Die Verfahren sind in der Hauptsache erledigt.
II. Die Beteiligten tragen die Kosten der von ihnen veranlassten Verfahren.
Gründe
I. Mit Schreiben vom 26.6.2002 meldeten die Beteiligten die Neuerrichtung dreier Kommanditgesellschaften zur Eintragung in das Handelsregister an. Kommanditisten der Gesellschaften sollten jeweils die Eheleute F. „in Gütergemeinschaft” sein. Am 5.8.2002 erließ das Registergericht eine Zwischenverfügung, wonach dem Vollzug der Anmeldungen ein Hindernis entgegenstehe, weil eine eheliche Gütergemeinschaft nicht Kommanditistin sein könne. Zur Behebung des Vollzugshindernisses werde eine Frist gesetzt. Die hiergegen eingelegten Beschwerden der jeweils Beteiligten hat das LG mit Beschlüssen vom 5.11.2002 zurückgewiesen. Hiergegen haben sich die weiteren Beschwerden der Beschwerdeführer gerichtet.
Mit Schreiben vom 26.11.2002 haben die Beteiligten dann jedoch im Wege eines Nachtrags zum Handelsregister angemeldet, dass Kommanditisten der drei Kommanditgesellschaften nunmehr die Eheleute F. sein sollten. Mit Schreiben vom 8.1.2003 haben die Beteiligten ihre weiteren Beschwerden auf die Kosten beschränkt.
II. 1. Die weiteren Beschwerden sind von den Beteiligten nach Erledigung der Hauptsache durch Rücknahme der ursprünglichen Anmeldungen zum Handelsregister (vgl. BayObLG v. BayObLGZ 1982, 318 [321]; v. 27.4.1989 – BReg. 3Z 38/89, BayObLGZ 1989, 131 [133]; OLG München BayObLGReport 2000, 86; Keidel/Zimmermann, FGG, 14. Aufl., § 13a Rz. 44; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 12 Rz. 31; a.A. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., Einl. FGG Rz. 118; zum Charakter der Anmeldung als Antrag auf Eintragung vgl. BGH v. 2.12.1991 – II ZB 13/91, MDR 1992, 240 = WM 1992, 190/191) wirksam auf die Kosten beschränkt worden (vgl. Bassenge, Einl. FGG Rz. 129 m.w.N.).
2. Nach Erledigung der Hauptsache hat der Senat nur noch über die gesamten Verfahrenskosten zu entscheiden. Die Beteiligten haben nach §§ 2 Nr. 1, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO die gerichtlichen Kosten der von ihnen jeweils veranlassten Verfahren zu tragen. Dies gilt in Sonderheit auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, weil die Entscheidung des LG, hätte sich die Hauptsache nicht zwischenzeitlich erledigt, in vollem Umfang aufrechtzuerhalten gewesen wäre (vgl. Jansen, FGG, 2. Aufl., § 20a Rz. 15).
a) Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 1 HGB). Das Registergericht prüft dabei u.a. die rechtliche Wirksamkeit des angemeldeten Rechtsverhältnisses (Bassenge, § 125 FGG Rz. 17). Steht der Eintragung so, wie sie angemeldet ist, ein behebbares Hindernis entgegen, ist dieses vom Registergericht zu bezeichnen und dem Anmeldenden eine Frist zur Behebung zu setzen (vgl. Bassenge, § 125 FGG Rz. 19).
b) Im vorliegenden Falle haben die Vorinstanzen die Auffassung vertreten, dass eine eheliche Gütergemeinschaft nicht wie hier beantragt als Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft eingetragen werden kann. Sie haben die getätigten Anmeldungen aus diesem Grunde beanstandet. Die Vorinstanzen können sich hierbei auf Rechtsprechung und Literatur berufen, die der Gütergemeinschaft als solche nahezu einhellig die Fähigkeit absprechen, Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein zu können (vgl. BayObLG v. 18.12.1980 – BReg. 1Z 118/80, BayObLGZ 1980, 414 [418] m.w.N.; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 161 Rz. 4; Staub/Ulmer, HGB-Großkommentar, 4. Aufl., § 105 Rz. 100; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 161 Rz. 39; Röhricht/Graf von Westphalen/von Gerkan, HGB, 2. Aufl., § 161 Rz. 18 i.V.m. Rz. 17, § 105 Rz. 65; Staudinger/Thiele, BGB, Bearbeitung 2000, § 1416 Rz. 14). Die Diskussion konzentrierte sich bisher im Wesentlichen auf die Frage, ob die Eheleute selbst mit Mitteln des Gesamtgutes eine Personenhandelsgesellschaft gründen können (vgl. BGHZ 65, 79 = MDR 1975, 908; BayObLG v. 18.12.1980 – BReg. 1Z 118/80, BayObLGZ 1980, 414 [418] m.w.N.; Staudinger/Thiele, BGB, Bearbeitung 2000, § 1416 Rz. 14; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 161 Rz. 39).
c) Der BGH hat nun allerdings für die BGB-Außengesellschaft entschieden, dass diese als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter Teilnehmer am Rechtsverkehr ist und in dieser Eigenschaft jede Rechtsposition einnehmen kann, soweit nicht spezielle rechtliche Gesichtspunkte dem entgegenstehen (BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341 = BGHReport 2001, 237 = MDR 2001, 459). Als Folge hiervon hat der BGH dann auch entschieden, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft sein kann, was bis ...