Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, Eintragung, Anfechtungsklage, Gesellschaft, Zwangsgeld, Rechtsmittel, Versicherung, Gerichtsvollzieher, Auskunft, Vollstreckung, Gesellschafter, Vollstreckungstitel, Antragstellung, Kostenentscheidung, eidesstattliche Versicherung, eidesstattlichen Versicherung, sofortigen Beschwerde
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 11.01.2021; Aktenzeichen 5 HK O 9027/19) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 11. Januar 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag der Gläubigerin vom 15. Dezember 2020 als unzulässig verworfen wird.
2. Die Gläubigerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Gläubigerin hält oder hielt bis zu ihrem möglichen Ausscheiden gemäß nicht bestandskräftigem Gesellschafterbeschluss vom 14. August 2020 einen Geschäftsanteil von 40% an der Schuldnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
In dem von der Gläubigerin initiierten Informationserzwingungsverfahren sprach das Landgericht München I - Kammer für Handelssachen - mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. April 2020 eine - in den Wortlaut einer Feststellung gekleidete - Leistungsverpflichtung der Gesellschaft folgenden Inhalts aus:
I. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch ihren Geschäftsführer verpflichtet ist, der Antragstellerin Auskunft zu geben über
1. abgeschlossene oder schwebende Verträge
2. komplette Korrespondenz der Gesellschaft
3. Ertragssituation
4. Planungen und Zielvorgaben
5. Beziehungen zu Tochterunternehmen und verbundenen Gesellschaften
6. Gehälter, Tantiemen, Pensionszusagen
7. Personalangelegenheiten, Vergütungen und abgeschlossene Mitarbeiterverträge
II. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch ihren Geschäftsführer verpflichtet ist, der Antragstellerin Einsicht in die Bücher und Schriften der Antragsgegnerin ab dem Geschäftsjahr 2011 zu gewähren.
III. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch ihren Geschäftsführer verpflichtet ist, der Antragstellerin zu gestatten, auf eigene Kosten Kopien und Abschriften aus den vorgenannten Unterlagen anzufertigen.
IV. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch ihren Geschäftsführer verpflichtet ist, der Antragstellerin zu gestatten, bei der Ausübung der vorgenannten Rechte berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte hinzuzuziehen.
Den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgelds, ersatzweise von Zwangshaft, vom 24. Juni 2020 wies das Landgericht München I - Kammer für Handelssachen - mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. November 2020, hinsichtlich der Kostenentscheidung berichtigt gemäß Beschluss vom 17. Dezember 2020, zurück. Die Gläubigerin hatte geltend gemacht, die Schuldnerin sei ihren titulierten Verpflichtungen nicht nachgekommen. Dem hatte die Schuldnerin entgegengehalten, sie habe die Auskunft wie geschuldet erteilt und Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft gewährt. Das Auskunftsbegehren sei im ersten Einsichtstermin erfüllt worden; angesichts der weiten und unkonkreten Fassung der titulierten Auskunftspflicht sowie der Möglichkeit zur Einsicht in die Geschäftsbücher der Gesellschaft habe die Auskunft in der Weise, wie geschehen und vom Wirtschaftsprüfer in seinem Bericht über die Einsichtnahme wiedergegeben, erteilt werden dürfen. In diesem Termin und den weiteren Folgeterminen sei auch der Anspruch auf Einsicht erfüllt worden. Die Zeit sei ausreichend bemessen gewesen, um die zur Verfügung gestellten Unterlagen zu sichten. Die als fehlend monierten Jahresabschlüsse existierten aus den mitgeteilten und vom Wirtschaftsprüfer in seinen Bericht aufgenommenen Gründen nicht. Andere von der Gläubigerin als fehlend monierte Unterlagen betreffend die Finanzbuchhaltung seien mittlerweile vorgelegt worden. Darüber hinaus sei die Gläubigerin infolge eines im Umlaufverfahren gefassten Gesellschafterbeschlusses vom 14. August 2020 aus der Gesellschaft ausgeschieden. In der im Handelsregister aufgenommenen aktuellen Gesellschafterliste (Anlage LA 18) sei sie nicht mehr eingetragen. Ausgeschiedene Gesellschafter hätten keinen Anspruch auf Auskunft und Einsicht nach § 51a GmbHG. Dies gelte auch, wenn der Gesellschafter im Laufe eines Verfahrens seine Gesellschaftereigenschaft verliere. Diese anspruchsvernichtende Einwendung könne auch im Rahmen eines Verfahrens über die Verhängung von Zwangsgeld nach § 888 ZPO geltend gemacht werden. Dem hatte die Gläubigerin entgegnet, sie sei nicht aus der Gesellschaft ausgeschieden; gegen den Einziehungsbeschluss habe sie Anfechtungsklage erhoben und gegen die Eintragung im Handelsregister die Eintragung eines Widerspruchs im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erwirkt. Außerdem hatte sie an ihrer Wertung festgehalten, wonach der Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Lediglich Einsicht sei im Verlauf des Vollstreckungsverfahrens gewährt worden; ob allerdings Unterlagen fehl...