Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunfterteilung. Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 112/96) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 7039/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Februar 1997 wird verworfen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7 500 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus sechs Wohnungen bestehenden Anlage. Vor dem Amtsgericht haben die Antragsteller beantragt, die Eigentümer von vier Wohneinheiten zur Erteilung von Auskünften über die Geltendmachung von Baumängeln am Gemeinschaftseigentum und die Verfolgung diesbezüglicher Ansprüche gegen den Bauträger (Nr. I), zur Vorlage sämtlicher diese Vorgänge betreffender schriftlicher Unterlagen (Nr. II) und zur eidesstattlichen Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben (Nr. III) zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 11.7.1996 dem Antrag I stattgegeben, die Anträge II und III abgewiesen sowie den Geschäftswert auf insgesamt 2 000 DM festgesetzt. Die Antragsgegner haben sofortige Beschwerde und Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung eingelegt. Die Antragsteller haben unselbständige Anschlußbeschwerde gegen die Abweisung der Anträge II und III eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 11.11.1996 den Geschäftswert des Verfahrens vor dem Amtsgericht auf 10 000 DM – jeweils 5 000 DM für die Anträge I und II – festgesetzt. Am 22.1.1997 hat es mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Am 23.1.1997 haben die Antragsteller ihre Anträge zurückgenommen. Mit Beschluß vom 20.2.1997 hat das Landgericht die Gerichtskosten beider Rechtszüge den Antragstellern auferlegt, von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten insgesamt abgesehen und den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens auf 10 000 DM festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, mit der sie die Erstattung ihrer gesamten außergerichtlichen Kosten erstreben.
II.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig. Gegen die isolierte Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts findet in Wohnungseigentumssachen die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 DM übersteigt und gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig wäre, insbesondere die Beschwerdesumme für die Hauptsache 1 500 DM übersteigen würde (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1 und 2, § 20a Abs. 2 FGG, vgl. BayObLGZ 1991, 203/204). An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier.
a) Die Rechtsmittelbeschwer des § 45 Abs. 1 WEG bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (BGHZ 119, 216; BayObLGZ 1990, 141/143 f., BayObLG WuM 1996, 490 und st. Rspr.). Die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer, die die Entscheidung mit dem gleichen Ziel anfechten, ist dabei entsprechend den im Zivilprozeß geltenden Grundsätzen zusammenzurechnen. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (vgl. BGHZ 119, 216/219; BayObLG ZMR 1994, 34/35).
b) Gegenstand des Verfahrens war der von den Antragstellern geltend gemachte Anspruch auf Erteilung von Auskünften, Einsichtgewährung in bestimmte Unterlagen und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Gegenstand des Rechtsmittels der Antragsgegner war das Ziel, die im Beschluß des Amtsgerichts näher bezeichneten Auskünfte nicht erteilen zu müssen. Daher sind für die nach § 48 Abs. 3 WEG vorzunehmende Festsetzung des Geschäftswerts für das Verfahren einerseits und des Wertes der Beschwer der Antragsgegner andererseits die Grundsätze heranzuziehen, die der Bundesgerichtshof mit Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 24.11.1994 (BGHZ 128, 85 = NJW 1995, 664) aufgestellt hat. Danach ist der Wert des Auskunftsanspruchs auf einen Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen, dessen Durchsetzung er vorbereiten soll. Demgegenüber ist für den Wert der Beschwer des im Auskunftsverfahren Unterlegenen grundsätzlich die Ersparnis der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten maßgebend. Hier kann der Aufwand für Zeit und Kosten jede Wohneinheit mit höchstens 200 DM angesetzt werden. Ein zusätzlich zu bewertendes Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegner (vgl. BGHZ 128, 85/91) ist nicht dargetan und nicht ersichtlich. Für die insgesamt vier Wohneinheiten der Antragsgegner beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands somit allenfalls 800 DM. Damit wäre schon die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zum Landgericht unzulässig gewesen.
3. Der Senat hält es für...