Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung der von den Antragsgegnerinnen an die Antragsteller zu erstattenden Kosten. Gebührenrecht
Leitsatz (redaktionell)
Der Rechtsanwalt kann im aktienrechtlichen Spruchverfahren auch für die zweite Instanz Gebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO abrechnen. Die Gebühr ist innerhalb des gesetzlichen Rahmens von 5/10 bis zu 10/10 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltschaftlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen anzusetzen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu erstatten, so ist die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
Normenkette
BRAGO § 118 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 18.05.2001; Aktenzeichen 1 HKO 6730/89) |
Tenor
I. Die sofortigen Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Mai 2001 und vom 21. Mai 2001 betreffend die Antragsteller zu 3, 5, 6, 8 und 13 bis 15 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerinnen haben den Antragstellern zu 2 bis 8, 10, 11 und 13 bis 15 die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1, die mit der Antragsgegnerin zu 2 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsabtrag geschlossen hat. Das Landgericht setzte mit Beschluß vom 22.4.1999 eine Barabfindung und einen Ausgleich für die Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1 fest. Die Antragsgegnerinnen wurden ferner verpflichtet, den Antragstellern die ihnen entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Die Antragsgegnerinnen legten gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde ein, die sie später aber wieder zurücknahmen. Mit Senatsbeschluß vom 13.12.2000 wurde den Antragsgegnerinnen hierauf auferlegt, den Antragstellern auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für die Antragsteller in erster Instanz setzte das Landgericht mit Beschluß vom 12.2.2001 auf jeweils 3.335.000 DM fest. Der Senat hatte bereits zuvor mit Beschluß vom 13.12.2000 den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 6.670.000 DM festgesetzt.
Auf Grundlage dieser Beschlüsse hat das Landgericht unter dem 18.5.2001 und dem 21.5.2001 Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugunsten der Antragsteller zu 1 bis 15 erlassen. Gegen diese Beschlüsse zugunsten der Antragsteller zu 2 bis 8, 10, 11 und 13 bis 15 haben die Antragsgegnerinnen ein zunächst als Erinnerung bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt. Sie haben dieses Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 17.4.2002, ergänzt durch Schriftsatz vom 23.4.2002, eingeschränkt und im übrigen begründet.
Entscheidungsgründe
II.
Den Erklärungen der Antragsgegnerinnen zufolge ist gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugunsten der Antragsteller zu 1, 9 und 12 ein Rechtsmittel von vornherein nicht eingelegt worden. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugunsten der Antragsteller zu 2, 4, 7, 10 und 11 sind von den Antragsgegnerinnen zunächst angefochten worden. Die Antragsgegnerinnen haben nunmehr aber klargestellt, daß das Rechtsmittel insoweit nicht mehr weiterverfolgt, also zurückgenommen wird. Auch diese Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind damit bereits rechtskräftig. Zu entscheiden bleibt über die Kostenfestsetzungsbeschlüsse zugunsten der Antragsteller zu 3, 5, 6, 8 und 13 bis 15.
III.
Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen sind insoweit zulässig, aber unbegründet.
1. Die sofortigen Beschwerden sind gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 13a Abs. 3 FGG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Zur Entscheidung ist das Bayerische Oberste Landesgericht berufen, weil es auch in der Hauptsache (Spruchverfahren) zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen berufen war (vgl. BGH MDR 1978, 737).
Der Senat hat dabei die hier zulässige Beschränkung des Rechtsmittels durch die Antragsgegnerinnen zu beachten (vgl. Bassenge/Herbst/Roth FGG/RPflG 9. Aufl. § 21 FGG Rn. 10 m.w.N.). Hiernach ist vorliegend zu entscheiden
- über die Zulässigkeit einer Gebührenerhöhung gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO hinsichtlich der Antragsteller zu 3, 13 und 14 sowie
- über die Zulässigkeit einer Ausschöpfung des Gebührenrahmens von § 118 Abs. 1 BRAGO im Beschwerdeverfahren der Hauptsache hinsichtlich aller noch nicht rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
2. In beiden Punkten bleibt den Rechtsmitteln der Antragsgegnerinnen der Erfolg versagt. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen.
a) Das Landgericht hat den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 3 zu Recht eine erhöhte Gebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zuerkannt, weil die Verfahrensbevollmächtigten nach dem Tode der ursprünglichen Antragstellerin im Spruchverfahren für eine Erbengemeinschaft und damit für mehrere Auftraggeber ...