Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Altötting (Aktenzeichen 1 UR II 11/91)

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 21/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 19. April 1993 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer, der weitere Beteiligte der Verwalter einer Wohnanlage, deren Eingang über einen etwa 35 m langen Weg von der öffentlichen Straße aus zu erreichen ist. Zur Beleuchtung dieses Wegs und des Hauseingangs sind Leuchten am Gebäude angebracht, die ursprünglich jeweils von Hand eingeschaltet werden mußten und sich nach einer gewissen Zeitspanne von selbst wieder ausschalteten. Da der Schalter am Haus angebracht war, mußte von der Straße aus zunächst ein längeres Stück des Wegs im Dunkeln zurückgelegt werden.

Nach Beschwerden einiger Wohnungseigentümer ließ der Verwalter im Jahr 1987 die Schaltung der Außenbeleuchtung so einrichten, daß die Lampen sich in der Abenddämmerung von selbst einschalten und in der Morgendämmerung wieder ausschalten. Dadurch fühlten sich die Antragsteller belästigt, weil ihre Wohnung im Erdgeschoß liegt und eine Lampe nur 1 m neben dem Schlafzimmerfenster angebracht war.

Daraufhin setzte der weitere Beteiligte das Problem auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung am 28.4.1989 mit folgender Ankündigung:

Austausch des Dämmerungsschalters durch Ausschalter für Beleuchtungskörper am Nordosteck des Gebäudes, sowie Montage eines weiteren Beleuchtungskörpers an der Nordseite des Gebäudes.

Am 28.4.1989 faßten hierzu die Wohnungseigentümer mit sehr großer Mehrheit folgenden Beschluß:

Der Beleuchtungskörper in der Nähe des Schlafzimmers des Antragstellers wird abgebaut und 2 neue Beleuchtungskörper an der Nordseite des Gebäudes werden so installiert, daß der Hauszugangsweg vom städtischen Parkplatz zur Haustüre beleuchtet wird. Der installierte Dämmerungsschalter schaltet diese angebrachten Beleuchtungskörper.

Dieser Eigentümerbeschluß wurde von niemandem angefochten. Einer der neuen Beleuchtungskörper wurde in der Nähe des Fensters des zur Wohnung der Antragsteller gehörenden Kinderzimmers angebracht. Auch dort fühlen sich die Antragsteller durch das während der ganzen Nacht brennende Licht gestört.

Der weitere Beteiligte nahm deshalb in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung am 23.3.1990 als Punkt 6 folgendes auf:

Auf Antrag des Antragstellers soll nochmals über die Zeit- oder Dauerschaltung der Beleuchtung des Hauseingangs gesprochen werden.

Am 23.3.1990 wurden unter Tagesordnungspunkt (TOP) 6 den Wohnungseigentümern zwei Anträge zur Abstimmung unterbreitet. Mit sehr großer Mehrheit abgelehnt wurde der Antrag, eine Zeitschaltung anzubringen und auf Kosten des Antragstellers eine Säule mit beleuchtetem Schalter am Straßenrand aufzustellen. Der mit Mehrheit angenommene Beschluß lautet:

Der Beleuchtungskörper auf der Nordseite des Hauses kann auf Kosten des Antragstellers so weit nach rechts versetzt werden, daß der Zugang vom städtischen Parkplatz bis zum Hauseingang nach wie vor ausreichend ausgeleuchtet wird. Die Dauerschaltung wird beibehalten. Falls diese Änderung durchgeführt werden soll, ist sie mit dem Verwalter abzustimmen.

Die Antragsteller haben am 20.4.1990 beim Amtsgericht beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 23.3.1990 für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, zur Schaltung der Außenbeleuchtung einen Zeitschalter zu installieren, der die Beleuchtung nach einer gewissen Zeit wieder ausschaltet.

Der Amtsrichter hat einen Augenschein durchgeführt und dabei festgestellt, daß im Kinderzimmer ein ganz mäßiger Lichtreflex der Außenlampe, aber auch der Schein der Straßenlaterne feststellbar sei.

Mit Beschluß vom 26.11.1991 hat das Amtsgericht die Anträge abgewiesen, die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit Beschluß vom 19.4.1993 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsteller ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Eigentümerbeschluß vom 23.3.1990 zu TOP 6 sei nicht für ungültig zu erklären. Der vom Verwalter im Jahr 1987 eingebaute Dämmerungsschalter sei durch den Eigentümerbeschluß vom 28.4.1989 sinngemäß gebilligt worden, indem die Beibehaltung dieser Schaltung beschlossen worden sei. Es könne dahinstehen, ob der Beschluß eine bauliche Veränderung betroffen habe und damit der Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer bedurft hätte. Es sei nämlich auch denkbar, daß es sich angesichts der Gefahren für die Verkehrssicherheit um die erstmalige Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands gehandelt habe. Jedenfalls sei der Eigentümerbeschluß vom 28.4.1989 bestandskräf...

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