Leitsatz (amtlich)
Keine Bestimmung des zuständigen Gerichts, wenn für die Klage gegen alle Streitgenossen der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft gegeben ist.
Normenkette
ZPO §§ 22, 36 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 29 O 3260/03) |
Tenor
I. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Bestimmungsverfahrens.
III. Der Wert des Bestimmungsverfahrens wird auf 6.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger und die Beklagten waren Gesellschafter der 1989 gegründeten A-GmbH mit Sitz im Landgerichtsbezirk München I. An dem 300.000 DM betragenden Stammkapital der Gesellschaft war der Beklagte zu 1) mit einer Stammeinlage i.H.v. 156.000 DM (52 %), der Kläger mit einer Stammeinlage i.H.v. 72.000 DM (24 %) und der Beklagte zu 2) mit einer Stammeinlage i.H.v. 72.000 DM (24 %) beteiligt. Die GmbH hatte Betriebsstätten in München und in Wiesbaden; letztere wurde vom Beklagten zu 2) geleitet. Die GmbH war außerdem an der B-GmbH, Berlin, mit zwei Stammeinlagen i.H.v. je 50.000 DM beteiligt.
Im Dezember 1996 verständigten sich die Parteien darauf, die Gesellschaftsverhältnisse neu zu ordnen: Durch die Beklagten sollte eine neue GmbH gegründet werden, die die bisherigen Aktivitäten der Niederlassung in Wiesbaden übernehmen sollte. Gleichzeitig sollte der Beklagte zu 2) aus der bisherigen GmbH ausscheiden und seinen Anteil an den Kläger übertragen. Dieser sollte außerdem ein Ankaufsrecht des Gesellschaftsanteils des Beklagten zu 1) und einen Abfindungsbetrag i.H.v. 35.000 DM von der neuen GmbH erhalten. Weiter haben die Parteien ihre Absicht bekundet, zwischen der A-GmbH München und der neuen Gesellschaft einen Kooperationsvertrag zu schließen, in dem u.a. Entwicklung und Einsatz einer gemeinsamen Firmenbroschüre und die gemeinsame Selbstdarstellung nach außen geregelt wird. Im Jahre 1997 haben die Parteien das im Dezember 1996 beschlossene Vorhaben mit einer Reihe von Verträgen und Beschlüssen umgesetzt, u.a. durch Neugründung der A-GmbH Wiesbaden durch die Beklagten, Einziehung des Geschäftsanteils des Beklagten zu 2) an der A-GmbH München, Übertragung des Geschäftsanteils des Beklagten zu 1) an den Kläger, jeweils am 22.5.1997, und Veräußerung des Geschäftsanteils an der B-GmbH durch die A-GmbH München an den Beklagten zu 1) am 5.12.1997. Weiterhin schlossen die Parteien am 22.5.1997 eine Rahmenvereinbarung mit der A-GmbH München, in der sie klarstellten, dass sämtliche heute unterzeichneten Vereinbarungen, betreffend die Gründung der neuen Gesellschaft in Wiesbaden, Kapitalherabsetzung, Einziehung des Anteils des Beklagten zu 2), Verlegung der Geschäftsstelle Wiesbaden, Niederlegung der Geschäftsführerposition des Beklagten zu 2), Vertrag Anteil B-GmbH usw., in einem einheitlichen Zusammenhang stehen und nicht jeweils selbständig gewollt sind. Der beabsichtigte Kooperationsvertrag kam nicht zustande.
Der Kläger ist der Auffassung, dass nach dem Scheitern des Kooperationsvertrages die Geschäftsgrundlage für die gesamte Neuordnung der Gesellschaft weggefallen sei. Bei der Bewertung der Gesellschaftsanteile sei man ausweislich der Rahmenvereinbarung vom Abschluss des Kooperationsvertrages ausgegangen. Wegen Ausfalls dieser Bewertungsgrundlage seien im Wege der Vertragsanpassung die den Verträgen aus dem Jahr 1997 zugrunde liegenden Gesellschaftsanteile neu zu bewerten, was zu einem Wertausgleichsanspruch gegen die Beklagten führe.
Mit vor dem LG München I erhobener Klage verlangt der Kläger von den Beklagten die Bezahlung von jew. 25.000 Euro nebst Zinsen. Der Beklagte zu 1) ist in München wohnhaft. Der im Landgerichtsbezirk Wiesbaden wohnhafte Beklagte zu 2) hat die örtliche Unzuständigkeit des LG München I gerügt. Daraufhin hat der Kläger die Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt.
II.1. Das BayObLG ist zur Entscheidung über das Gesuch auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts berufen, da die Beklagten ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) in einem bayerischen und einem außerbayerischen Gerichtsbezirk haben (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 9 EGZPO).
2. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor, da für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Der Kläger kann beide Beklagte vor dem LG München I im Besonderen Gerichtsstand der Mitgliedschaft gem. § 22 ZPO verklagen. Das schließt eine Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat aus (vgl. BGH NJW 1986, 935; BayObLG v. 14.1.1997 – 1Z AR 94/96, NJW-RR 1997, 699; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 36 Rz. 15).
Mit der Klage macht der Kläger als Gesellschafter der A-GmbH München Ansprüche geltend, die er aus dem ehemaligen Mitgliedschaftsverhältnis der Beklagten an der A-GmbH herleitet. Der Gerichtsstand des § 22 ZPO gilt auch für Klagen der Mitglieder untereinander, selbst wenn es sich dabei um ausgeschiedene Mitglieder ha...