Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die Eintragung einer Vormerkung (§ 883 BGB) setzt neben einem entsprechenden Eintragungsantrag (§ 13 GBO) und der Voreintragung des Verpflichteten (§ 39 Abs. 1 GBO) einen schuldrechtlichen Anspruch des Vormerkungsberechtigten voraus, der auf eine dingliche Rechtsänderung gerichtet ist. Dabei kann es sich auch um einen künftigen oder bedingten Anspruch handeln (§ 883 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Eintragung hat gemäß § 19 GBO der Betroffene zu bewilligen. Der Anspruch muß sich gegen ihn als den Rechtsinhaber richten.
Normenkette
GBO §§ 13, 39 Abs. 1; BGB § 883
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 19.06.1996; Aktenzeichen 4 T 1608/96) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 19. Juni 1996 wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1 sind in Gütergemeinschaft als Eigentümer der Grundstücke Flst. 19 und 20 im Grundbuch eingetragen. Sie übertrugen mit notarieller „Übergabe” vom 18.12.1995 ihren Töchtern, den Beteiligten zu 2 und 3, je einen 4/10 Miteigentumsanteil an diesen Grundstücken. In Nr. 6.1 der notariellen Urkunde heißt es u. a.:
Jeder der Übernehmer verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger gegenüber den Eltern, und wenn ein Elternteil verstorben ist, gegenüber dem Überlebenden allein, während deren Lebenszeiten den übernommenen Miteigentumsanteil weder ganz noch teilweise ohne die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des überlebenden Elternteils zu veräußern oder zu belasten.
…
Falls der jeweilige Übernehmer oder sein Rechtsnachfolger obigen Verpflichtungen zuwiderhandeln sollte oder der Vertragsgrundbesitz im Wege der Versteigerung veräußert würde oder einer der Übernehmer den Antrag auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung nach §§ 753 BGB, 180 ff. ZVG stellen sollte oder der jeweilige Übernehmer vor den Eltern bzw. vor dem überlebenden Elternteil verstirbt, wobei es ohne Auswirkung ist, ob er Abkömmlinge und/oder einen Ehegatten hinterläßt, sind die Eltern als Berechtigte in Gütergemeinschaft bzw. der Überlebende von ihnen allein jeweils berechtigt, von dem heutigen Vertrag zurückzutreten und die unentgeltliche und kostenfreie Rückübereignung des Vertragsgrundbesitzes zu verlangen.
…
Zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Rückauflassung im Falle der Ausübung des Rückerwerbsrechtes bewilligen und beantragen die Vertragsteile die Eintragung je einer Rückauflassungsvormerkung gemäß § 883 BGB im Grundbuch an den vorstehend übergebenen Miteigentumsanteilen zugunsten der Eltern, …
Die Beteiligten haben am 27.12.1995 bei dem Grundbuchamt den Vollzug der Urkunde beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 7.3.1996 den Antrag beanstandet und den Beteiligten eine Frist zur Beseitigung des Vollzugshindernisses gesetzt. Der Rückauflassungsanspruch gegen die Rechtsnachfolger der Übernehmer könne nicht durch eine Vormerkung gesichert werden; ein Verhalten des Erben, das zur Rückauflassung verpflichte, sei keine Nachlaßverbindlichkeit, so daß eine schuldrechtliche Verpflichtung der Erben nur bei ihrer Mitwirkung begründet werden könne. Für die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung sei daher die Bewilligung der Übernehmer dergestalt notwendig, daß sie sich lediglich für sich selbst zur Rückauflassung verpflichteten; im übrigen bedürfe es der Bewilligung der Rechtsnachfolger der Übernehmer.
Gegen die Zwischenverfügung haben die Beteiligten Erinnerung eingelegt. Sie machen geltend, eine selbständige Verpflichtung zu Lasten der Rechtsnachfolger werde in der notariellen Urkunde nicht begründet; es sei kein Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen, vielmehr sollten die Verpflichtungen der Übernehmer auf ihre Rechtsnachfolger übergehen. Aus Nr. 6.1 könne nicht gefolgert werden, es sei die Eintragung einer Vormerkung zu Lasten von künftigen Erben oder Einzelrechtsnachfolgern beantragt. Die Rechtsnachfolger seien noch unbekannt. Der Erinnerung hat das Grundbuchamt durch Verfügung vom 16.4.1996 nur insoweit abgeholfen, als in der Zwischenverfügung die Beibringung von Bewilligungen der Rechtsnachfolger verlangt wurde. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 19.6.1996 das Rechtsmittel der Beteiligten zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat hält die weitere Beschwerde für begründet. Er möchte die Zwischenverfügung, soweit sie sich nicht durch Abhilfe erledigt hat, und die Entscheidung des Landgerichts aufheben, sieht sich daran jedoch durch die Entscheidung des OLG Hamm vom 20.9.1994 (DNotZ 1995, 315 = Rpfleger 1995, 208) gehindert. Die weitere Beschwerde wird daher gemäß § 79 Abs. 2, 3 GBO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Diese hängt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob eine vom Grundstückseigentümer bewilligte Vormerkung zur Sicherung eines aufschiebend bedingten Anspruchs auf Übertragung des Grundstüc...