Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung eines Nacherbenvermerks. Nacherbenvermerk
Leitsatz (redaktionell)
Die Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch kann nicht von der Bewilligung der noch nicht bekannten Ersatznacherben und von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abhängig gemacht werden.
Normenkette
GBO §§ 13, 19
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 10.08.1992; Aktenzeichen 1 T 12360/92) |
Tenor
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß des Landgerichts München I vom 10. August 1992 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt– München vom 21. Mai 1992 aufgehoben.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 war als Mitberechtigte zu je 8/10, ihr Sohn, der Beteiligte zu 2, als Mitberechtigter zu je 2/10 eines Wohnungs- und eines Teilerbbaurechts (Tiefgaragenstellplatz) im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 3 ist Tochter der Beteiligten zu 1 und Schwester des Beteiligten zu 2. Jeweils 4/10-Anteile hatte die Beteiligte zu 1 von ihrem Ehemann geerbt; in der zweiten Abteilung der Grundbücher ist vermerkt:
Nacherbfolge hinsichtlich des 4/10-Miteigentumsanteils des … (Erblassers) … ist angeordnet; Eintritt durch Tod der Vorerbin; die Vorerbin ist befreit; Nacherben sind … (die Beteiligten zu 2 und 3) …; Ersatznacherbfolge nach § 2069 BGB ist angeordnet.
Die Beteiligte zu 1 übertrug ihre Anteile an dem Wohnungs- und Teilerbbaurecht zu notarieller Urkunde vom 6.3.1992 schenkungsweise auf den Beteiligten zu 2. Dieser und die Beteiligte zu 3 stimmten in der notariellen Urkunde als Nacherben der Übertragung des mit der Nacherbfolge belasteten Anteils von jeweils 4/10 zu.
Weiter übertrug der Beteiligte zu 2 in der Urkunde das Anwartschaftsrecht als Nacherbe nach seinem Vater auf die Beteiligte zu 3, die die Übertragung annahm.
„Die Beteiligten” bewilligten weiter, den Erwerber als Berechtigten in das Grundbuch einzutragen. Auf den gemäß § 15 GBO gestellten Antrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 2.4.1992 trug das Grundbuchamt den Beteiligten zu 2 am 7.4.1992 als Alleinberechtigten der Erbbaurechte ein. Auf den telefonischen Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten, daß auch die Löschung des Nacherbenvermerks in der Urkunde bewilligt und beantragt sei, hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 21.5.1992 dafür die Zustimmung der Ersatznacherben, für unbekannte Ersatznacherben die Bewilligung der Löschung durch einen nach § 1913 BGB bestellten Pfleger und deren vormundschaftsgerichtliche Genehmigung verlangt.
Die Beteiligten haben gegen die Zwischenverfügung Erinnerung eingelegt; vorsorglich haben sie darin die Löschung des Nacherbenvermerks beantragt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel nach Nichtabhilfe durch Grundbuchrechtspfleger und -richter mit Beschluß vom 10.8.1992 zurückgewiesen. Die Beteiligten haben dagegen weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet; das von den Vorinstanzen angenommene Erfordernis der Eintragung, nämlich die Bewilligung der Löschung durch die Ersatznacherben, besteht nicht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Grundbuchamt mache die Löschung des Nacherbenvermerks zu Recht von der Zustimmung der Ersatznacherben abhängig. Der Nacherbenvermerk könne vor Eintritt des Nacherbfalls antragsgemäß auf Grund Bewilligung sämtlicher Nacherben oder bei Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gelöscht werden; ferner komme eine Löschung von Amts wegen bei Gegenstandslosigkeit in Betracht.
Die Gegenstandslosigkeit der Ersatznacherbfolge oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Nacherbenvermerks sei nicht nachgewiesen; deshalb hänge die Löschung dieses Vermerks gemäß § 19 GBO von der Bewilligung der Ersatznacherben ab. Durch die Löschung könne deren Rechtsposition beeinträchtigt werden, denn dadurch werde in ihre durch den Erblasser begründeten Anwartschaftsrechte eingegriffen.
Die zur Entscheidung stehende Frage könne nur im gleichen Sinn wie die Frage entschieden werden, ob auch die Ersatznacherben in den Vermerk aufgenommen werden müssen. Da dies zu bejahen und hier auch geschehen sei, müsse auch die Löschung von den Ersatznacherben bewilligt werden. Nur dann seien sie in ihrer Rechtsposition wirklich geschützt.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Löschung des Nacherbenvermerks kann nicht von der Bewilligung der noch nicht bekannten Ersatznacherben (durch einen für sie gemäß § 1913 zu bestellenden Pfleger) und von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1915, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB) abhängig gemacht werden.
a) In der notariellen Urkunde vom 6.3.1992 haben die Beteiligten zu 2 und 3 der Übertragung der Anteile auf den Beteiligten zu 2 als Nacherben zugestimmt. Bewilligung und Antrag, den Nacherbenvermerk zu löschen (§§ 13, 19 GBO), können in dieser materiell-rechtlichen Erklärung nicht gesehen werden. Die Beteiligten haben den Löschungsantrag aber in dem Erinnerungsschriftsatz durch den Urkundsnotar in zulässiger Weise nachgeholt (§ 15 GBO).
b) Di...