Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Genehmigung der Jahresabrechnung sowie Verwalterentlastung
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 22.12.1982; Aktenzeichen 8 T 96/82) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 22. Dezember 1982 hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 31. März 1981 über die Entlastung der Verwalterin (TOP 3) und im Kostenpunkt aufgehoben.
II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß der Antrag auf Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 31. März 1981 über die Genehmigung des Wirtschaftsplans (TOP 4) und über die Zahlung eines Sonderhonorars an die Verwalterin (TOP 9) als unzulässig abgewiesen wird.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage … in ….
In der Versammlung vom 31.3.1981 faßten die Wohnungseigentümer u. a. folgende Beschlüsse:
Tagesordnungspunkt (TOP) 2:
Aus dem Überschuß 1980 sind 35 000 DM der Rücklage zuzuführen.
TOP 3:
Entlastung der Verwaltung für das Abrechnungsjahr 1980 unter Ausklammerung der Entlastung wegen eventueller Mängel in der Handhabung der Wasserangelegenheit.
TOP 4:
Genehmigung des Wirtschaftsplans 1981.
TOP 5:
Hinsichtlich der Wasserrohre ist zunächst nichts zu unternehmen.
TOP 7:
Verlängerung des Verwaltervertrags.
TOP 9:
Gewährung eines Sonderhonorars von 5 000 DM an die Verwaltung.
Mit Schriftsatz vom 27.4.1981, beim Amtsgericht Starnberg am 29.4.1981 eingelaufen, hat der Antragsteller zunächst beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom 31.3.1981 gefaßten Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zu TOP 10, für ungültig zu erklären. Mit Schriftsatz vom 2.7.1981 hat der Antragsteller den Antrag hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses zu TOP 5 zurückgenommen.
In der Eigentümerversammlung vom 12.8.1981 faßten die Wohnungseigentümer zu TOP 3 folgenden Beschluß:
„Aus dem Überschuß per 31.12.1980 in Höhe von 48 623,91 DM werden 35 000 DM außerordentlich der Rücklage zugeführt. Zur Rückzahlung an die Eigentümer sind demnach 13.623,91 DM frei. Davon gehen nochmals 5 000 DM ab als Honorar für die Verwalterin, so daß letztendlich 8.623,91 DM zur Auszahlung an die Eigentümer gelangen.”
Dieser Eigentümerbeschluß wurde nicht angefochten.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 25.11.1981 die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 31.3.1981 zu TOP 2 für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben zugestimmt.
Mit Beschluß vom 30.12.1981 hat das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers als unbegründet abgewiesen und ihm die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht München II mit Beschluß vom 22.12.1982 mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß die vom Amtsgericht angeordnete Kostenerstattung entfällt. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht dem Antragsteller auferlegt; von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten ist auch für das Beschwerde verfahren abgesehen worden.
Gegen den ihm am 28.12.1982 zugestellten Beschluß des Landgerichts hat der Antragsteller mit Anwaltsschriftsatz am 11.1.1983 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 2 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG). Zum Teil ist sie unbegründet, zum Teil führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die allein noch zu prüfenden Eigentümerbeschlüsse vom 31.3.1981 zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 7 und 9 seien nicht für ungültig zu erklären.
a) Der Beschluß zu TOP 3 (Entlastung der Verwaltung) sei nicht zu beanstanden.
Ein Eigentümerbeschluß über die Entlastung des Verwalters bedeute die Billigung seiner Verwaltungstätigkeit; er befreie ihn von der Pflicht zur weiteren Erklärung über Vorgänge, die bei der Beschlußfassung bekannt oder bei zumutbarer Sorgfalt erkennbar gewesen seien. Die Entlastung bedeute aber grundsätzlich weder einen Verzicht auf Ersatzansprüche, noch schließe sie etwa aus, daß ein Wohnungseigentümer später vom Verwalter Einsicht in die zur Abrechnung gehörenden Belege verlangen könne.
Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren noch erhobenen Einwendungen gegen die Entlastung, insbesondere wegen des – im Entlastungsbeschluß offenbar nicht ausgeklammerten – „Problembereichs Handhabung der Heizung”, gingen nämlich davon aus, daß mit der Entlastung ein negatives Schuldanerkenntnis verbunden sei. Die vom Antragsteller angedeuteten Ansprüche wegen fehlerhafter Bedienung der Heizung, verspäteten Tätigwerdens im Hinb...