Leitsatz (amtlich)
1. Die Beurteilung auf der Grundlage eingeholter Sachverständigenäußerungen, ob eine zunächst teurere, grundlegende Sanierung von Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk oder eine in bestimmten Abständen wiederholt notwendig werdende Sanierungsmaßnahme den Grundsätzen ordnungsmäßiger Instandsetzung entspricht, obliegt grundsätzlich dem Tatrichter.
2. Die Würdigung des Tatrichters aufgrund eingeholter Sachverständigengutachten kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt auf Rechtsfehler überprüft werden.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 5 Nr. 2; FGG § 27 Abs. 1 S. 2; ZPO § 559
Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 1827/02) |
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 3/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 22.10.2002 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert wird für das Verfahren vor dem AG bis zur teilweisen Antragszurücknahme auf 16.000 Euro und für die Folgezeit sowie für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren auf 12.000 Euro festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung der Vorinstanzen wird entspr. abgeändert.
Gründe
I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer im Jahr 1970 gegründeten Wohnanlage in einem Ende des 19. Jahrhunderts errichteten, unter Denkmalschutz stehenden Gebäude. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin der Wohnanlage.
Der Antragstellerin gehört das im Keller gelegene Teileigentum, das als Gaststätte genutzt wird und verpachtet ist. In den Räumen treten seit Jahren Feuchtigkeitsschäden in Form von Salzausblühungen und abfallendem Putz auf.
Am 9.12.1999 lehnten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 4 folgende Beschlussanträge der Antragstellerin ab:
- (2) Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung, ob Nässeschäden in Außenmauern vorhanden sind
- (3) Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung des Mauerwerks und Beseitigung der aufsteigenden und seitlich eindringenden Feuchtigkeit
- (4) Erteilung eines Auftrags zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen durch den Verwalter im Einvernehmen mit dem Verwaltungsbeirat
- (5) Finanzierung durch Sonderumlage nach Miteigentumsanteilen, soweit die Instandhaltungsrücklage nicht ausreicht
- (6) Ermächtigung der Antragstellerin, die nach den vorliegenden Sachverständigengutachten erforderlichen Sanierungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchführen zu lassen.
Die Antragstellerin hat beantragt, diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären und festzustellen, dass die Wohnungseigentümer verpflichtet sind,
- geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Aufsteigen und seitliche Eindringen von Feuchtigkeit in die Grundmauern zu verhindern
- zur Feststellung der geeigneten Maßnahmen ein Sachverständigengutachten zur Durchführung von Kernbohrungen bzw. Aufgrabungsarbeiten von Oberkante Gelände und zur Entnahme von Proben an der Außenseite der Kellermauern einzuholen
- die von dem Sachverständigen bezeichneten Sanierungsmaßnahmen zur Wiederherstellung der horizontalen Isolierung in Bodenhöhe des Außenmauerwerks und zur Wiederherstellung der senkrechten Außenisolierung unter Gelände durchzuführen.
Das AG hat die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4 Nr. 3 bis 5 für ungültig erklärt und im Übrigen den Beschlussanfechtungsantrag abgewiesen. Ferner hat es die Antragsgegner verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die das Aufsteigen und seitliche Eindringen von Feuchtigkeit in den Grundmauern verhindern, und hierzu folgende Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Grundaußenmauern durchzuführen:
Das LG hat durch Beschluss vom 22.10.2002 die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Nach den erholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass die Mauerschäden weder auf den Latexanstrich noch auf eine mangelnde Lüftung, sondern auf von Außen eindringende Feuchtigkeit zurückzuführen seien. Die Wohnungseigentümer seien, da es sich bei den Grundmauern des Gebäudes um Gemeinschaftseigentum handle, verpflichtet, die bereits seit Jahren vorhandenen Feuchtigkeitsschäden fachgerecht dergestalt beseitigen zu lassen, dass die Mängel auf Dauer behoben seien. Mit einer „Billig- oder Sparlösung” müsse sich die Antragstellerin nicht zufrieden geben. Eine solche in Form der Anbringung eines Sanierungsputzes habe die Antragstellerin...