Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache. Herausgabe von Verwaltungs- und Bauunterlagen durch den Verwalter
Leitsatz (amtlich)
Der ausgeschiedene „Bauträger-Verwalter” muß die Bauunterlagen herausgeben, die er als Bauträger in Besitz hat, soweit sie die Errichtung der Wohnanlage betreffen und für Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind.
Normenkette
BGB §§ 667, 675; WEG § 26
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 238/00) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 17783/00) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ließ als Bauträgerin die Wohnanlage errichten; sie war die erste Verwalterin; inzwischen wurde sie abberufen.
Die Antragsteller haben von der Antragsgegnerin die Herausgabe „samtlicher bei ihr vorhandener Verwaltungsunterlagen” verlangt, wobei beispielhaft zahlreiche Verwaltungs- und Bauunterlagen näher bezeichnet wurden. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 22.8.2000 dem Antrag weitgehend stattgegeben. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller den Antrag auf Herausgabe einiger näher bezeichneter Unterlagen zurückgenommen; außerdem wurde die Hauptsache in einem Punkt übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat am 14.12.2000 die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Zur Klarstellung hat es die jetzt noch herauszugebenden Unterlagen im Tenor im einzelnen aufgeführt; es handelt sich um folgende Gegenstände:
Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Rechtsmittel wurde nicht begründet.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Antragsgegnerin sei nach §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe solcher Bauunterlagen verpflichtet, ohne die eine ordnungsmäßige Verwaltung nicht möglich sei. Herauszugeben seien deshalb die Werkzeichnungen und übrigen Ausführungsunterlagen hinsichtlich des Baus, da nur so festgestellt werden könne, ob Gewährleistungsansprüche gegen die Antragsgegnerin als Bauträger bestünden. Außerdem müsse die Antragsgegnerin ein Handwerkerverzeichnis vorlegen, da die am Bau beteiligten Handwerker für eventuelle spätere Reparatur- oder Wartungsarbeiten bekannt sein müßten. Schließlich müsse die Antragsgegnerin eine Aufstellung nach laufenden Gewährleistungszeiträumen bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums herausgeben. Nur so könne der Beginn der Gewährleistungsfristen festgestellt werden.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Wohnungseigentümer gegen den Verwalter gemäß §§ 675, 667 BGB einen Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände, die dieser aufgrund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden sind (BayObLG WuM 1996, 661 f. m.w.N.). Darüber hinaus muß der ausgeschiedene Verwalter, der zugleich Bauträger war, auch die Bauunterlagen herausgeben, soweit sie die Errichtung der Wohnanlage betreffen und insbesondere für Gewährleistungs- und sonstige Ansprüche gegenüber den am Bau Beteiligten von Bedeutung sind (OLG Hamm NJW-RR 1988, 268; Staudinger/Bub WEG § 26 Rn. 403a).
Das Landgericht hat diese Grundsätze beachtet. Die Antragsgegnerin hat dagegen im einzelnen auch keine Einwendungen er hoben; sie hat ihr Rechtsmittel nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG, die Geschäftswertfestsetzung auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Unterschriften
Dr. R., D., Dr. D.
Fundstellen
Haufe-Index 584560 |
BauR 2001, 1154 |
BauR 2002, 364 |
NJW-RR 2001, 1667 |
BayObLGR 2001, 58 |
IBR 2001, 424 |
NZM 2001, 469 |
ZMR 2001, 819 |
WuM 2001, 463 |
ZWE 2001, 431 |
IPuR 2001, ... |