Leitsatz (amtlich)

›1. Der Geschäftswert eines notariell beurkundeten GmbH-Verschmelzungsvertrags bestimmt sich, wenn der Vermögensübernahme keine Gegenleistung gegenübersteht - die übernehmende Gesellschaft hält sämtliche Geschäftsanteile der übertragenden -, nach § 39 Abs. 1 KostO.

2. Der Wert des Rechtsverhältnisses richtet sich nach dem Betrag, der in der vom Verschmelzungsvertrag in Bezug genommenen Schlußbilanz der übertragenden Gesellschaft als Aktivvermögen ausgewiesen ist.

3. Zur Amtspflicht des Notars zu überprüfen, ob und gegebenenfalls welche kostengünstigeren bilanzrechtlichen Möglichkeiten bestehen könnten.‹

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1 T 1380/98)

 

Gründe

I. 1. Der beteiligte Notar beurkundete am 23.7.1997 einen Verschmelzungsvertrag zwischen der Firma A-GmbH (Beteiligte) als übernehmender Gesellschaft und der Firma B-GmbH als übertragender Gesellschaft: Die übertragende Gesellschaft überträgt ihr Vermögen als Ganzes unter Ausschluß der Abwicklung im Wege der Verschmelzung auf die übernehmende Gesellschaft. Der Verschmelzung werden die auf den 31.12.1996/ 1.1.1997 erstellten Bilanzen als Verschmelzungsbilanzen zugrundegelegt. Da die A-GmbH alleinige Gesellschafterin der B-GmbH ist, ist eine Abfindung durch die Gewährung von Gesellschaftsrechten mittels Kapitalerhöhung nach § 54 Abs. 1 UmwG ausgeschlossen; auch im übrigen wird keinerlei Abfindung oder Ausgleich gewährt. Die Kosten des Verschmelzungsvertrags und seiner Durchführung sowie entstehende Auslagen und Steuern trägt die übernehmende Gesellschaft.

2. Für die Beurkundung stellte der Notar der Beteiligten mit Kostenrechnung i.d.F. vom 8.10.1997 (Kostenregisternummer 2046 GK/97), ausgehend von einem Geschäftswert von 3526579 DM (Aktiva der Verschmelzungsbilanz), Gebühren und Auslagen im Gesamtbetrag von 24060,07 DM in Rechnung.

Gegen die Kostenberechnung legte die Beteiligte Beschwerde ein. Die Vorgehensweise des Notars, bei der Annahme des Geschäftswerts lediglich die Aktiva der Verschmelzungsbilanz zu berücksichtigen und die Verbindlichkeiten völlig unberücksichtigt zu lassen, sei sittenwidrig, da hierdurch willkürlich der Geschäftswert erhöht werde. Um den angemessenen Wert einer Firma zu erhalten, müsse zwingend eine komplette Saldierung der Aktiva und Passiva vorgenommen werden, die sein Steuerberater zu Unrecht unterlassen habe.

Der Notar hält an dem von ihm angenommenen Geschäftswert fest, da er die von der Beteiligten selbst vorgelegte Bilanz seiner Bewertung habe zugrundelegen müssen. Dort sei eine Verrechnung der Aktiva und Passiva unterblieben. Welche bilanzrechtlichen Möglichkeiten darüber hinaus bestehen, sei vom beurkundenden Notar nicht zu prüfen.

Das Landgericht hat die Beschwerde der Beteiligten mit Beschluß vom 8.12.1998 zurückgewiesen; die weitere Beschwerde hat es zugelassen. Zur Begründung wird ausgeführt, daß für die Bestimmung des Geschäftswerts der Wert der Aktiva des einzubringenden Vermögens ohne Schuldenabzug (§ 18 Abs. 3 KostO) maßgebend sei. Die Bilanz sei überdies von der Beteiligten selbst vorgelegt worden; es könne nicht Sache des Notars sein zu überprüfen, welche bilanzrechtlichen Möglichkeiten sonst noch bestehen könnten.

3. Gegen die landgerichtliche Entscheidung wendet sich die Beteiligte mit der am 29.12.1998 eingelegten weiteren Beschwerde.

II.

1. Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten (§ 156 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 KostO) ist sachlich nicht begründet.

a) Bei der vom Notar beurkundeten Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 2 Nr.1 UmwG überträgt die B-GmbH als übertragende Gesellschaft ihr Vermögen als Ganzes auf die Beteiligte als übernehmende Gesellschaft. Der Vermögensübertragung steht keine Gegenleistung in Form der Gewährung von Geschäftsanteilen gegenüber, weil die übernehmende Gesellschaft sämtliche Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft hält.

Der Geschäftswert des Verschmelzungsvertrages bestimmt sich somit vorliegend nicht nach den Regeln des Austauschvertrages (§ 39 Abs. 2 KostO), sondern gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KostO nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete Erklärung bezieht. Maßgebend für die Wertberechnung ist allein das, was beurkundet ist. Der Zusammenhang der beurkundeten Erklärungen mit anderen Geschäften und das Interesse der Beteiligten an der Beurkundung bleiben außer Betracht (BayObLGZ 1992, 72/77).

Nach dem hiernach alleinmaßgebenden Wortlaut des Verschmelzungsvertrages vom 23.7.1997 liegen der Verschmelzung die auf den 31.12.1996 erstellten Bilanzen der übertragenden Gesellschaft zugrunde (§ 1 Nr.3).

b) Da nach § 18 Abs. 3 KostO Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen werden dürfen, ist bei der Festlegung des Geschäftswerts von den Aktiven der der Verschmelzung zugrunde gelegten Bilanz auszugehen (BayObLGZ 1975, 110/114; BayObLG MittBayNot 1992, 417 und 1997, 252, je mit Rechtsprechungshinweisen; Rohs/Wedewer KostO 3.Aufl. Rn.31, Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO 13.Aufl. Rn. 54, je zu ...

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