Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Leitsatz (amtlich)
Enthält die Teilungserklärung eine Kostentragungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandsetzung von Fenstern, so fällt hierunter nach der nächstliegenden Bedeutung nicht eine Instandsetzungspflicht für einen wintergartenähnlichen Glasvorbau.
Normenkette
WEG § 16
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 14.01.2002; Aktenzeichen 1 T 10397/01) |
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 1048/00 WEG) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 14. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.451,67 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohn- und Teileigentumsanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
§ 4 Nr. 3 der Gemeinschaftsordnung (GO) lautet wie folgt:
Die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile, Anlagen und Einrichtungen der Wohnanlage sind auf gemeinsame Kosten dauernd in gutem Zustand zu erhalten. Schäden an den nach außen weisenden Türen und Fenstern der Wohnung sind jedoch von dem betreffenden Wohnungseigentümer auf ihre Kosten zu beseitigen.
In § 4 Nr. 8 der GO heißt es:
Der Wohnungseigentümer hat die die Sondereigentumseinheiten abschließenden Türen und Fenster sowie Rolläden, Terrassen und Balkone auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen.
Die ursprüngliche Teilungserklärung wurde mehrfach geändert, unter anderem am 11.3.1988. In diesem Nachtrag zur Teilungserklärung wurde dem jeweiligen Eigentümer der Teileigentumseinheit Nr. 22 auf einer Innenhoffläche ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Weiter wurde geregelt, daß die Pflege und Instandhaltung der Sondernutzungsfläche dem jeweiligen Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten obliegt. Die Änderung der Teilungserklärung wurde in das Grundbuch eingetragen.
Die Teileigentumseinheit Nr. 22 grenzt an einen Innenhof. An das massive Mauerwerk angebaut ist eine einem Wintergarten ähnliche Konstruktion vorwiegend aus Glas (im folgenden als Vorbau bezeichnet), die den Gebäudeabschluß zum Innenhof hin bildet. Über diesem Vorbau befindet sich ein aus einem Metallgitter bestehender Laufsteg, der als Fluchtweg für die darüber liegenden Wohnungen dient.
Am 13.11.2000 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der unter anderem die Sanierung des Vorbaus behandelt wurde. Im Protokoll ist vermerkt „Besprechung und Beschluß über die Erneuerung des Glasdaches der Einheit Nr. 22”. Weiter ist im Protokoll festgehalten, daß die Scheiben des Glasdaches fast durchgängig gesprungen seien und daß auch die Situation des Laufstegs auf diesem Glasdach neu geplant werden müsse, da die bisherige Ausführungsart brandschutzrechtlich nicht mehr zulässig sei. Die Wohnungseigentümer faßten sodann mehrheitlich folgenden Beschluß:
Die Gemeinschaft beschließt, die Glasüberdachung des Wintergartens im zweiten Innenhof der Einheit von Frau Ursula H. nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erneuern zu lassen. Die Kosten der Maßnahme einschließlich aller Nebenkosten für Spengler, Schlosser, Maurer und Bauleitung werden per Sonderumlage finanziert. Die Sonderumlage ist mit heutiger Beschlußfassung fällig und bei Abruf durch den Verwalter zu bezahlen.
Der Antragsteller hat beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluß vom 21.5.2001 zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 14.1.2002 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Beschluß der Wohnungseigentümer sei nicht wegen Unbestimmtheit nichtig, da es eine Frage der Auslegung sei, ob unter den Begriff Glasüberdachung auch Wand- und Fassadenelemente aus Glas fallen würden. Bei dem streitgegenständlichen Wintergarten handele es sich um Gemeinschaftseigentum, für dessen Instandhaltung nach § 4 Nr. 3 GO die Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Last fielen. Der Wintergarten sei weder ein Fenster noch eine Türe im Sinne des § 4 Nr. 3 GO noch einer der in § 4 Nr. 8 GO genannten Gegenstände. Die Änderung der Teilungserklärung vom 11.3.1988 lege dem Sondernutzungsberechtigten nur die Pflege und Instandhaltung der Flächen auf, die Instandhaltungspflicht des Wintergartens sei dort gerade nicht geregelt.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Das Landgericht nimmt richtig an, daß es sich bei dem Vorbau um gemeinschaftliches Eigentum handelt.
b) Das Landgericht geht auch im Ansatz zutreffend davon aus, daß der Beschluß nicht wegen Unbestimmtheit ni...