Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Erbschein. Erbeinsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Anwendung des § 2069 BGB wenn der Erblasser eine Person zum Erben bestimmt, die mit ihm nur im dritten Grad in der Seitenlinie verschwägert war.
Normenkette
BGB § 2069
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.03.1987; Aktenzeichen 13 T 8912/85) |
AG Schwabach (Aktenzeichen VI 109/84) |
Tenor
I. Die weiteren Beschwerden gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. März 1987 werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Kosten zu erstatten, die der Beteiligten zu 3 im Verfahren der weiteren Beschwerden erwachsen sind.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerden wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Am … verstarb die Hausfrau … geb. … (Erblasserin) im … Lebensjahr. Sie war seit 1928 geschieden und hinterließ keine Abkömmlinge. Als gesetzliche Erbin wurde die Beteiligte zu 3, Tochter einer Cousine der Erblasserin, ermittelt.
Die Erblasserin hatte am 24.8.1982 ein privatschriftliches Testament errichtet, das wie folgt lautet:
„Testament!
Ich, die Unterzeichnete, Frau … geb. …, geb. am … in …, errichte nachstehend meine letztwillige Verfügung.
Ich bin seit 1928 geschieden, meine Geschwister sind kinderlos verstorben. Aus diesem Grunde setze ich den Sohn meiner Schwägerin, der Schwester meines geschiedenen Mannes, Herrn … geb. … wohnhaft …, …, zu meinem alleinigen Erben ein.
Herr … wird Alleinerbe des mir gehörenden Hausrat. Möbel, Teppiche, Bilder, Geschirr, Silber sowie meine Porzellan- und Zinnsammlung, der sich z.Zt. in dem von mir angemieteten Hause …, … befindet
Er erhält die Auflage, diese in Besitz zu nehmen oder nach seinem willen zu verwerten.
Herr … erhält auch meinen gesamten Schmuck, jedoch mit der Auflage an die nach benannten Personen je ein Andenken zu übergeben.
Frau ….
Frau …
Als Gegenleistung für die Erbeinsetzung erwarte ich, das Herr … nach meinem Tode die Beerdigung ausrichtet und alle mit dem Tode verbundenen geschäftlichen Angelegenheiten für mich erledigt.
Blatt: Übertrag
Einzelheiten zu der Beerdigung werde ich aber noch schriftlich niederlegen.
…”
Am selben Tage errichtete die Erblasserin privatschriftlich folgende letztwillige Verfügung:
„Vermächtnis!
Ich, die Unterzeichnete, Frau … geb. … setze für den Fall meines Todes folgendes Vermächtnis aus:
Mein Neffe, … geb. am … z.Zt. wohnhaft … in …, erhält die nach meinem Tode noch fällige Rest schuld aus dem Verkauf des Hauses in der … das Herr … gekauft hat. Hierauf werden monatlich Raten von RM 200,– an mich bezahlt über das Konto … bei der Staatsbank ….
Die bei meinem Tode noch fällige Restschuld soll dann in derselben Weise weiter getilgt werden. Die Zahlungen werden dann an meinen Neffen zu erbringen sein.
Soweit das Konto an meinem Todestag ein Guthaben ausweist, ist dieser Guthabenbetrag an meinen Neffen zu übertragen. …
…
…
…”
Der in den beiden Schriftstücken genannte … (richtig …) ist am 24.1.1983 verstorben.
Die Beteiligte zu 1 beantragte, ihr auf Grund des Testaments vom 24.8.1982 einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen, weil sie nach dem willen der Erblasserin an Stelle ihres vorverstorbenen Ehemannes Erbin sein sollte. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht ab. Hierauf beantragte die Beteiligte zu 2, die Tochter des im Testament genannten …, ihr einen Erbschein als Alleinerbin zu erteilen. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht ebenfalls ab. Sodann beantragte die Beteiligte zu 3 die Erteilung eines Erbscheins, der sie als alleinige gesetzliche Erbin ausweise, weil der testamentarische Erbe … vor dem Erbfall gestorben und seine Erbeinsetzung dadurch gegenstandslos geworden sei; eine Ersatzerbeneinsetzung liege nicht vor. Das Amtsgericht gab dem Antrag der Beteiligten zu 5 am 24.10.1985 statt und erteilte ihr eine Ausfertigung des Erbscheins.
Die Beteiligten zu 1 und 2 legten Beschwerde ein gegen die Zurückweisung ihrer Erbscheinsanträge sowie gegen die Erteilung des von der Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins mit dem Ziel, diesen einzuziehen. Sie führten aus, die Auslegung des Testaments vom 24.8.1982 ergebe, daß sie Ersatzerben an Stelle ihres als Erben eingesetzten Ehemannes und Vaters seien; auch sie hätten ein enges persönliches Verhältnis zur Erblasserin gehabt. Die Beteiligte zu 3 trat den Beschwerden entgegen. Das Landgericht hörte die Beteiligten persönlich an und vernahm die Zeugen … und …
Mit Beschluß vom 6.3.1987 wies das Landgericht die Beschwerden zurück. Dagegen richten sich die mit Anwaltsschriftsatz eingelegten weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2. Die Beteiligte zu 3 beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
Die weiteren Beschwerden sind unbegründet.
1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Das Testament vom 24.8.1982 sei nicht dahin auszulegen, daß eine der Beschwerdeführerinnen oder beide zu Ersatzerben bestimmt seien. Eine Ersatzerbeinsetzung könnte zwar im Testament insofern andeutungsweise ausgedrückt sein, als nach der Rechts...