Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bauliche Veränderung durch Pflanzentröge und Rasen
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 25.03.1991; Aktenzeichen 1 T 14029/90) |
AG München (Entscheidung vom 04.07.1990; Aktenzeichen UR II 1008/89) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. März 1991 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer auf einem mit zwei Häusern bebauten, über 4500 m² großen Grundstück, das früher der Mutter der Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegnerin zu 5/9 und dem Rechtsvorgänger des weiteren Beteiligten zu 4/9 gehörte. Es ist nunmehr in folgender Weise in Wohnungseigentum aufgeteilt:
In dem einen Haus liegen vier Wohnungen. Die Wohnung Nr. 1 im Erdgeschoß gehört der Antragsgegnerin (Miteigentumsanteil von 2/9);
- die Wohnung Nr. 2 im ersten Stock gehört der Antragstellerin zu 1 (Miteigentumsanteil von 1/9);
- die Wohnung Nr. 3 im zweiten Stock gehört der Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegnerin gemeinsam (Miteigentumsanteil von 1/9);
- die Wohnung Nr. 4 im Dachgeschoß gehört dem Antragsteller zu 2, dem Ehemann der Antragstellerin zu 1 (Miteigentumsanteil von 1/9).
Dem weiteren Beteiligten gehört die Wohnung in dem anderen Haus (Miteigentumsanteil von 4/9).
Die Antragsteller haben ihre Wohnungen vermietet; in der Wohnung Nr. 3 wohnt die Mutter der Antragstellerin zu 1 und der Antragsgegnerin; ihr steht daran ein lebenslanges Wohnungsrecht zu.
In einer der Teilungsurkunden, mit denen das heutige Wohnungseigentum begründet wurde, verpflichteten sich die Antragstellerin zu 1 und die Antragsgegnerin, ihre Wohnungen nicht ohne Zustimmung der Mutter zu veräußern; weiter wird dort eine Überlassung der Nutzung der Gartenanlagen an Nicht-Wohnungseigentümer ausgeschlossen, solange eine der Töchter oder deren Kinder Miteigentümer sind.
Dem Haus, in dem die Wohnungen der Antragsteller und der Antragsgegnerin liegen, sind auf zwei Seiten Terrassen vorgelagert. Eine davon dient der gemeinschaftlichen Nutzung; daneben liegt eine überdachte Terrasse, die durch eine Treppe mit der Wohnung Nr. 2 der Antragstellerin zu 1 verbunden ist. Auf Wunsch ihrer Mutter stellte die Antragsgegnerin am Rand der Gemeinschaftsterrasse zur optischen Abgrenzung gegenüber der Terrasse der Antragstellerin zu 1 drei Pflanztröge von jeweils etwa 1 m Länge und etwa 40 cm Breite auf, die mit Thujen von derzeit 2 m Höhe bewachsen sind.
Außerdem entfernte die Antragsgegnerin auf einer etwa 2 m² großen Gartenfläche am Rand der Gemeinschaftsterrasse den vorhandenen Plattenbelag und pflanzte dort Rasen an, was dem ursprünglichen Zustand entspricht.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die drei auf der Gemeinschaftsterrasse mit Thujen bepflanzten Pflanztröge zu beseitigen. Beide Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die etwa 2 m² große Rasenfläche an der Gemeinschaftsterrasse zu beseitigen und den vorigen Zustand mit Fliesenbelag wiederherzustellen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 4.7.1990 die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 25.3.1991 die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Anträge abgewiesen.
Mit den sofortigen weiteren Beschwerden verfolgen die Antragsteller ihre ursprünglichen Anträge weiter.
II.
Die Rechtsmittel der Antragsteller sind unbegründet.
1. Landgericht und Amtsgericht haben den weiteren Beteiligten, den Eigentümer der im anderen Haus gelegenen Wohnung Nr. II, nicht am Verfahren beteiligt. An einem Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, das die sich aus der Gemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern untereinander zum Gegenstand hat, sind gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 WEG alle Wohnungseigentümer materiell beteiligt und damit grundsätzlich formell zu beteiligen, d. h. zum Verfahren zuzuziehen (stand. Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. NJW-RR 1991, 849/850 m.w.Nachw.). Untergemeinschaften im Rahmen einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern sind entgegen der Ansicht des Landgerichts rechtlich nicht möglich (OLG Köln OLGZ 1984, 294; Bärmann/Pick WEG 6. Aufl. § 1 Rn. 109; Weitnauer WEG 7. Aufl. § 3 Rn. 6 a; Soergel/Stürner BGB 12. Aufl. § 3 WEG Rn. 31 a.E.). Es kann dahingestellt bleiben, ob hier einer der Fälle gegeben ist, in dem nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ausnahmsweise nicht alle Wohnungseigentümer am Verfahren beteiligt werden müssen (BayObLGZ 1975, 177/180; vgl. auch BayObLGZ 1961, 322 ff.; 1984, 257/260; BayObLG DWE 1991, 66) oder ob das Beschwerdegericht durch die Nichtbeteiligung eines Wohnungseigentümers Verfahrensvorschriften verletzt hat. Denn eine Gesetzesverletzung des L...