Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beseitigung und Zustimmung

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 59/90)

LG München II (Aktenzeichen 8 T 1640/91)

 

Tenor

I. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 5. August 1992 werden zurückgewiesen.

II. Unter Abänderung der Kostenentscheidung im Beschluß des Landgerichts haben von den Gerichtskosten aller drei Rechtszüge die Antragsteller 7/10 und die Antragsgegner 3/10, jeweils als Gesamtschuldner, zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller, Antragsgegner und weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwei aneinandergebauten Doppelhäusern (vier Doppelhaushälften) besteht.

Das Doppelhaus der Antragsteller und der Antragsgegner hat einen Dachfirst parallel zur Straße; an der Giebelseite befinden sich nebeneinander die beiden Hauseingangstüren unter einem hölzernen Vordach; vor den Türen befindet sich ein mit Klinkerplatten belegtes Podest. Der Eingangsbereich ist mit der Straße durch einen schmalen Kiesweg verbunden.

Die Antragsteller haben die Wegefläche vor ihrem Eingangspodest pflastern lassen; unter diesem Podest mündet ein Luftschacht des Kellerraums, in dem sich die Heizung für das Haus der Antragsteller befindet.

Im Sommer 1989 stellten die Antragsgegner auf das Podest vor ihrer Haustüre einen Blumenkasten mit Thujenpflanzen und einem Drahtgestell zum Anbinden der Pflanzen. Der Blumenkasten steht ganz auf dem Teil des Podestes, der dem Haus der Antragsgegner vorgelagert ist, und trennt die Eingangsbereiche der beiden Häuser.

Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) enthält unter Nr. 1 „Sondernutzungsrechte” u. a. folgende Regelungen:

Für alle Sondernutzungsrechte gilt sinngemäß und entsprechend das gleiche wie für Sondereigentum, so als ob es sich um Sondereigentum handeln würde, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die von nachfolgend angeführten Sondernutzungsrechten betroffenen Grundstücksflächen sind in dem dieser Urkunde beigefügten Plan mit Farbe gekennzeichnet.

Im weiteren werden dem Eigentümer der Einheit Nr. 1 (Antragsgegner) und dem Eigentümer der Einheit Nr. 3 (Antragsteller) die im Plan gekennzeichneten Flächen einschließlich Gebäulichkeiten zur Sondernutzung zugewiesen. Außerdem wird den Eigentümern der Einheiten Nr. 1 und 3 gemeinschaftlich das Sondernutzungsrecht am Weg von der Straße zum Eingangsbereich eingeräumt.

In der Gemeinschaftsordnung heißt es dann weiter:

Bei den einzelnen den Sondernutzungsrechten unterliegenden Grundstücksflächen handelt es sich jeweils um die Gesamtflächen ohne Ausscheidung der jeweils überbauten Flächen.

Dem jeweiligen Eigentümer jedes Wohnungseigentums steht deshalb auch das Sondernutzungsrecht an den jeweiligen Gebäulichkeiten auf den jeweiligen Grundstücksflächen mit allen darin befindlichen Räumen, soweit diese nicht ohnehin im Sondereigentum stehen, einschließlich insbesondere des Daches, der Fassaden, der Außenwände, der Umfassungsmauern, Fenster und Türen. Glasscheiben und dergleichen samt Garagen und deren Dächer, Fassaden, Außenwände, Umfassungsmauern und dergleichen zu.

Damit kann jeder Wohnungseigentümer sein tatsächlich genutztes Grundstück samt Gebäulichkeiten und allen darauf befindlichen Räumen – soweit diese nicht ohnehin im Sondereigentum stehen – im Wege des Sondernutzungsrechtes nutzen, als ob er deren Sondereigentümer wäre. Der jeweilige Wohnungseigentümer ist deshalb insbesondere auch berechtigt, die seinem Sondernutzungsrecht unterliegenden Grundstücksflächen im Rahmen des baurechtlich Zulässigen auch zu bebauen; das Sondernutzungsrecht erstreckt sich dann auch auf die so zu errichtenden Bauwerke.

Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung sieht für das „Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander” u. a. vor:

Die einzelnen Wohnungseinheiten bilden wirtschaftlich getrennte Einheiten, wie wenn sie Alleineigentum wären, so daß gemeinschaftliches Eigentum nicht vorhanden ist.

Soweit tatsächlich ausscheidbar und gesetzlich zulässig, sind damit die einzelnen Sondereigentumseinheiten samt Sondernutzungsrechten als selbständige Einheiten anzusehen und zu behandeln, so als ob es sich je um ein entsprechendes Eigentum aufgrund einer Realteilung handeln würde.

Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten,

  1. den Blumenkasten mit Thujen und Drahtgestell auf dem Eingangspodest zu entfernen (Antrag a);
  2. einer ordnungsgemäßen Herstellung (hilfsweise: durch Plattenbelag) des gemeinschaftlichen Weges zuzustimmen (Antrag b).

Die Antragsgegner haben daraufhin die Gegenanträge gestellt, die Antragsteller zu verpflichten,

  1. den Lichtschacht unter dem Eingangspodest zu entfernen (Antrag c);
  2. die Fliesen auf dem gemeinschaftlichen Weg zu beseitigen (Antrag d);
  3. den Kies...

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