Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 162/98) |
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 5213/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 31. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 15 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Den Antragstellern gehört eine Penthousewohnung. An der ihrer Wohnung vorgelagerten Dachterrasse ist ihnen ein Sondernutzungsrecht eingeräumt. Zwischen der Dachterrasse der Antragsteller und der Dachterrasse der Nachbarwohnung befindet sich vor einem Raum, der zur Wohnung der Antragsteller gehört, ein Stück Flachdach, auf dem ursprünglich Kies lag. Im Aufteilungsplan ist der Kiesbelag zeichnerisch angedeutet. Die Antragsteller verlegten auf dieser Fläche, die von ihrem Sondereigentum aus zugänglich ist, Platten und errichteten eine Pergola, die oben und auf den beiden Seiten verglast wurde.
Die Wohnungseigentümer beschlossen am 10.6.1998, daß die Pergola entfernt und der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muß. Außerdem beschlossen sie, daß die Antragsteller auf der Sondernutzungsfläche ihrer Dachterrasse eine Pergola unter bestimmten Voraussetzungen errichten dürfen.
Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluß über die Entfernung der Pergola und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 17.11.1998 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat am 31.8.1999 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Errichtung der Pergola stelle eine bauliche Veränderung von Gemeinschaftseigentum dar. Die dazu grundsätzlich erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer sei nicht entbehrlich gewesen. Durch die Pergola werde nämlich der optische Gesamteindruck der Wohnanlage beeinträchtigt. Auf der benachbarten Dachterrasse stehe gleichfalls eine Pergola. Die beiden nebeneinander liegenden Pergolen wirkten kompakt, während nach dem Aufteilungsplan die einzelnen Terrassen voneinander deutlich durch Dachflächen getrennt seien und insoweit allenfalls eine aufgelockerte Bebauung mit Pergolen in Betracht käme. Abgesehen davon brauchten die Antragsgegner die von den Antragstellern eigenmächtig vorgenommene bauliche Veränderung nicht zu dulden. Ein Sondernutzungsrecht an der Dachfläche stehe den Antragstellern nicht zu; sie hätten deshalb auch kein Recht, die Dachfläche allein zu nutzen.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Eigentümerbeschluß ist nicht für ungültig zu erklären, da er ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.
a) Die Dachfläche, auf der die Pergola errichtet ist, steht in gemeinschaftlichem Eigentum. Die Errichtung der Pergola stellt sich als ein auf Dauer vorgesehener Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum und damit als bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG dar. Sie kann grundsätzlich nicht ohne Mitwirkung aller Wohnungseigentümer vorgenommen werden (BayObLG WE 1991, 48).
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß durch die Pergola eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Anlage eintritt und somit andere Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Frage, ob ein Nachteil gegeben ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden kann, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht. Dies ist nicht der Fall.
b) Abgesehen davon entspricht der Eigentümerbeschluß auch deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil die Dachfläche, auf der die Pergola errichtet wurde, im Gemeinschaftseigentum steht und den Antragstellern nicht zur alleinigen Nutzung überlassen worden ist; sie haben sich somit rechtsgrundlos die alleinige Nutzung dieser Fläche angemaßt und müssen den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.
Da Sondereigentum nur kraft ausdrücklicher Zuweisung entsteht, besteht im Zweifelsfall eine Vermutung für die Zugehörigkeit einzelner Bestandteile oder Räume eines Gebäudes zum gemeinschaftlichen Eigentum (BayObLG WuM 1991, 609 f.). Entsprechendes gilt für ein Sondernutzungsrecht; ohne ausdrückliche Einräumung eines solchen unterliegt gemeinschaftliches Eigentum grundsätzlich dem Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG). Hier ergeben sich weder aus der Teilungserklärung noch aus dem Aufteilungsplan hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß d...