Leitsatz (amtlich)
1. Erledigt sich ein Eigentümerbeschluss durch Zeitablauf und tritt damit Erledigung der Hauptsache ein, ist ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit oder Fehlerhaftigkeit des Eigentümerbeschlusses i.d.R. unzulässig.
2. Die Ordnungsmäßigkeit der Ermächtigung des Verwalters zur Verfahrensführung für die Wohnungseigentümer wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschluss über die Verwalterbestellung angefochten ist und möglicherweise für ungültig erklärt wird.
3. Eine Jahresabrechnung oder ein Wirtschaftsplan ist, unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit, nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil die Bestellung des Verwaltungsbeirats, dem die Prüfung der Pläne oblag, nichtig ist.
4. Es widerspricht nicht einer ordnungsmäßigen Gebrauchsregelung, wenn in einer Wohnanlage mit deutschsprachigen Bewohnern und Empfangsmöglichkeiten für neun Fernsehprogramme über eine Gemeinschaftsantenne das Anbringen einzelner Parabolantennen grundsätzlich untersagt wird.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 26.08.2003; Aktenzeichen 4 T 1209/02) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen 41 UR II 23/98) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 26.8.2003 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die sofortige Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung der zu den Tagesordnungspunkten 3, 4, 7, 9 und 10 der Eigentümerversammlung vom 10.7.1998 gestellten Anträge richtet, zurückgewiesen wird.
II. Die Kostenentscheidung des LG wird hinsichtlich der Gerichtskosten (Nr. 3) dahin abgeändert, dass der Antragsteller die gesamten Gerichtskosten des ersten wie des zweiten Rechtszugs zu tragen hat.
Im Übrigen (Nr. 4) verbleibt es bei der Kostenentscheidung des LG.
III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert wird festgesetzt:
für das Verfahren vor dem AG auf 30.125 Euro,
für das Verfahren vor dem LG bis zum 21.8.2003 auf 29.625 Euro und danach auf 21.165 Euro,
für das Verfahren vor dem Senat auf 20.965 Euro.
Die entgegenstehende Festsetzung durch das LG wird aufgehoben.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die weitere Beteiligte wurde im März 1998 gerichtlich als Notverwalterin und sodann in der von ihr einberufenen Eigentümerversammlung vom 10.7.1998 als Verwalterin bestellt.
In der Versammlung vom 10.7.1998 wurden, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse, folgende Eigentümerbeschlüsse gefasst, die der Antragsteller angefochten hat:
Tagesordnungspunkt (TOP) 1 (Bestellung von Frau K. als reguläre Verwalterin mit Abschluss eines neuen Vertrags)
Der Mehrheitsbeschluss beinhaltet zugleich einen Vertragsabschluss mit der Verwalterin zu den bisherigen Bedingungen rückwirkend vom 1.1.1997 bis zum 31.12.1999, ferner die Genehmigung zur Erteilung einer weitreichenden Hausverwalter-Untervollmacht.
TOP 2 (Neuwahl eines Beirats)
Durch Mehrheitsbeschluss bestellten die Wohnungseigentümer in Form der Blockwahl drei Eigentümer zu Beiratsmitgliedern und einen weiteren Kandidaten „als Vertretung”.
TOP 3 (Gerichtsverfahren gegen den Antragsteller)
Unter diesem Punkt fassten die Wohnungseigentümer verschiedene Beschlüsse zum weiteren Vorgehen gegen den Antragsteller, für dessen zwei Wohnungen hohe Hausgeldrückstände aufgelaufen waren. Insbesondere beschlossen sie, die weitere Beteiligte zu bevollmächtigen, die Wohnungseigentümergemeinschaft in sämtlichen Rechtsangelegenheiten mit dem Antragsteller zu vertreten und berechtigt zu sein, Vollmacht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümer an namentlich aufgeführte Rechtsanwälte zu erteilen.
TOP 4 (Belegungsrecht der Stadt Bad A.)
Im Hinblick auf die bis dahin erfolglosen Bemühungen, eine zugunsten der Stadt bestehende Dienstbarkeit löschen zu lassen, beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, weitere gemeinsame Schritte nicht zu unternehmen.
TOP 7 (Besprechung der Jahresabrechnung 1997)
TOP 9 (Wirtschaftsplan für das Jahr 1998)
Die Wohnungseigentümer genehmigten die Einzel- und Gesamtabrechnung für das Jahr 1997 sowie anschließend auch den Wirtschaftsplan für das Folgejahr.
TOP 10 (Anbringen von Parabolantennen am Haus)
Die Eigentümer fassten ohne Gegenstimme den Beschluss, dass ein Anbringen von einzelnen Parabolantennen am gesamten Anwesen allen Eigentümern untersagt wird.
Mit Beschluss vom 17.7.2001 hat das LG in einem anderen unter den Beteiligten geführten Verfahren rechtskräftig entschieden, dass die Wahl von Verwaltungsbeiräten in der Eigentümerversammlung vom 30.4.1997 nichtig war. In der Eigentümerversammlung vom 30.7.1999 wurde ein neuer Verwaltungsbeirat bestellt.
Der Antragsteller hat beim AG beantragt, die Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären und hinsichtlich des zu TOP 1 gefassten Beschlusses festzustellen, dass die Verwalterbestellung von Anfang an nichtig ist. Das AG hat mit Beschl. v. 7.3.2002 den Antrag, so...