Entscheidungsstichwort (Thema)
Beseitigung
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 482 UR II 823/95) |
LG München I (Aktenzeichen 1 T 2223/99) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 werden die Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts München vom 12. Januar 1999 unter Aufhebung der Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß der Antrag, die Antragsgegner zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung von 3 703 DM nebst Zinsen zu verpflichten, abgewiesen wird.
III. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten aller Rechtszüge und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1 und 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen; im übrigen wird von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen.
IV. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 19 084 DM, für das Beschwerdeverfahren auf 20 084 DM und für das Verfahren beim Amtsgericht auf 17 084 DM festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzungen der Vorinstanzen werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus besteht.
Das Sondereigentum an dem Einfamilienhaus, das dem Antragsteller gehört, wurde mit einem Miteigentumsanteil von 482/1102 verbunden; außerdem steht dem jeweiligen Inhaber dieses Anteils nach der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an einer in dem der Teilungserklärung beigefügten Plan zur Gartenanlage näher bezeichneten Fläche von „ca. 482 m²” zu. Das Sondereigentum an der westlichen Hälfte des Doppelhauses gehört den Antragsgegnern zu 1 und 2 als Miteigentümern. Die Antragsgegner zu 3 sind Miteigentümer der östlichen Hälfte des Doppelhauses. Das Sondereigentum an den Doppelhaushälften wurde jeweils mit einem Miteigentumsanteil von 310/1102 verbunden; außerdem wurde den jeweiligen Eigentümern der Doppelhaushälften jeweils eine Fläche von „ca. 310 m²” zur Sondernutzung zugewiesen.
Nach dem Plan zur Gartenanlage soll die Grenze zwischen den Sondernutzungsflächen der Antragsgegner zu 1 und 2 einerseits und der Antragsgegner zu 3 andererseits auf der Höhe der Dehnfuge des Doppelhauses verlaufen. Die Grenze zwischen den Sondernutzungsflächen des Antragsstellers und der Antragsgegner zu 1 und 2 soll 3 m östlich vom Haus des Antragstellers und 3,70 m westlich von der Doppelhaushälfte der Antragsgegner zu 1 und 2 liegen. Garagenstellplätze für den Antragsteller und die Antragsgegner zu 1 und 2 waren in dem Plan südlich der Häuser jeweils unmittelbar an der Grenze der Sondernutzungsflächen des Antragstellers und der Antragsgegner zu 1 und 2 vorgesehen. Das Einfamilienhaus sollte bei einer Gebäudebreite von 7,99 m mit der westwärts gelegenen Außenmauer in einer Entfernung von 5 m von der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Das Doppelhaus sollte bei einer Gesamtbreite von 12,53 m in einem Abstand von 3,70 m von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt liegen.
Nach Errichtung der Wohnanlage stellte sich heraus, daß die Sondernutzungsfläche des Antragstellers 473,2 m² beträgt, die der Antragsgegner zu 1 und 2 beträgt 312,3 m² und die der Antragsgegner zu 3 beträgt 316,5 m².
Der Antragsteller ist der Auffassung, nach der Teilungserklärung habe er Anspruch auf eine Sondernutzungsfläche von 482 m². Damit dieses Ergebnis erzielt werde, müsse die Sondernutzungsgrenze zwischen seiner Einheit und der der Antragsgegner zu 1 und 2 um 0,28 m nach Osten verschoben werden. Abweichend von dem der Teilungserklärung beigefügten Plan seien die Häuser der Wohnanlage jeweils um 0,28 m zu weit westlich errichtet worden. Auch die von den Antragsgegnern zu 1 und 2 an der jetzigen Sondernutzungsgrenze gebaute Garage stehe 0,28 m zu weit westlich.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht, nachdem er seine Anträge mehrfach abgeändert hatte, zuletzt die Beseitigung der Garage der Antragsgegner zu 1 und 2 verlangt; hilfsweise hat er beantragt, sämtliche Antragsgegner zur Zahlung einer jährlichen Rente zu verpflichten. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 12.1.1999 die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, an den Antragsteller 3 703 DM nebst Zinsen zu zahlen. Den Hauptantrag hat es abgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Hauptantrag wiederholt hat. Die Antragsgegner zu 1 und 2 haben Anschlußbeschwerde eingelegt und beantragt, den Hilfsantrag abzuweisen. Außerdem haben sie den Gegenantrag gestellt, den Antragsteller zu verpflichten, den zwischenzeitlich vom Antragsteller um 0,28 m nach Osten versetzten Holzpalisadenzaun zu beseitigen, die laut Teilungserklärung festgesetzte Grenze einzuhalten und die in der Planung vorgesehene grüne Hecke zu pflanzen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 20.8.1999 die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgew...