Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Amtsermittlungspflicht des Wohnungseigentumsgerichts betreffs der Verfahrensführungsbefugnis eines in Konkurs geratenen Wohnungseigentümers bei gegen ihn geltend gemachten Wohngeldansprüchen

 

Verfahrensgang

LG Bamberg (Entscheidung vom 17.02.1997; Aktenzeichen 3 T 247/96)

AG Bamberg (Entscheidung vom 14.10.1996; Aktenzeichen 4 UR II 5/96)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 17. Februar 1997 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.850,– DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsteller haben beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, aufgrund der Wirtschaftspläne Wohngeldvorauszahlungen für die Zeit von Juni 1995 bis einschließlich Juli 1996 in Höhe von insgesamt 6.850,– DM nebst Zinsen zu zahlen. Der Antragsgegner hat die Zahlungsverpflichtung nicht bestritten, jedoch mit Gegenansprüchen in Millionenhöhe aufgerechnet. Die Wohnanlage sei ohne seine Zustimmung auf seine Kosten fertiggestellt worden; insbesondere habe er die Kosten für die Instandsetzung der Heizung in Höhe von etwa 50.000 DM getragen. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Antragsteller am 14.10.1996 stattgegeben. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners durch Beschluß vom 17.2.1997 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt: Die Aufrechnung sei unzulässig, weil es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um rechtskräftig festgestellte oder solche aus Notgeschäftsführung handle. Ausreichende Anhaltspunkte für eine Notgeschäftsführung seien nicht vorgetragen. Auch benenne der Antragsgegner keine geeigneten Beweismittel. Er behaupte, zur Vermeidung größerer Schäden die Reparatur der Heizungsanlage in Auftrag gegeben zu haben. Nähere Einzelheiten hierzu seien aber nicht dargelegt. Nur die Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten werde durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt. Damit habe der Antragsgegner seiner Darlegungslast nicht entsprochen. Die Antragsteller hätten vorgetragen, es seien nur Nachbesserungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung ausgeführt worden. Eine Rechnung sei hierfür nicht ausgestellt worden. Der Antragsgegner habe auch keine schriftlichen Belege vorgelegt. Das Beweisangebot, den Konkursverwalter zu vernehmen, gebe keinen Anlaß für weitere Nachforschungen und Beweiserhebungen, weil es sich dabei um einen Ausforschungsbeweis handle.

2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Nach dem Vortrag des Antragsgegners in der Rechtsbeschwerdeinstanz wurde im Jahr 1993 über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet. Bereits im Beschwerdeverfahren wurde von ihm auf das Konkursverfahren hingewiesen. Mit Konkurseröffnung verliert der Schuldner die Befugnis, sein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen (vgl. dazu § 1 KO) zu verwalten und darüber zu verfügen an den Konkursverwalter (§ 6 KO). Der Verlust der Verfügungsbefugnis schließt eine Aufrechnung seitens des Gemeinschuldners aus. Der Gemeinschuldner ist in der Regel nicht mehr prozeßführungsbefugt (Kilger/Karsten Schmidt KO 16. Aufl. § 6 Anm. 3 a und § 7 Anm. 1 a). An seine Stelle tritt im Prozeß als Partei der Konkursverwalter (vgl. BGH NJW 1986, 3206/3208; 1994, 1866). Der Prozeßführungsbefugnis entspricht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Verfahrensführungsbefugnis. Das Vorliegen der Prozeßführungsbefugnis ist im Zivilprozeß von Amts wegen zu prüfen (Thomas/Putzo ZPO 20. Aufl. § 51 Rn. 23). Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt nichts anderes. Dies haben die Vorinstanzen nicht beachtet. Der darin liegende Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts und zur Zurückverweisung der Sache an dieses. Das Landgericht wird den Auswirkungen des Konkursverfahrens auf das vorliegende Verfahren im einzelnen nachzugehen haben.

b) Das Verfahren des Landgerichts leidet im Zusammenhang mit der Aufrechnung an einem weiteren Mangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen würde.

Richtig ist der Ausgangspunkt der Vorinstanzen, daß gegen Wohngeldansprüche grundsätzlich nur mit rechtskräftig festgestellten Ansprüchen und solchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats; BayObLGZ 1986, 128/133 m.w.N.; zuletzt Beschluß vom 27.3.1997, 2Z BR 11/97). In Wohnungseigentumssachen als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 43 Abs. 1 WEG) gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG. In der Regel handelt es sich bei wohnung...

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