Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Gegenstand von Abrechnung und Wirtschaftsplan sowie Mehrheit für Entziehungsbeschlüsse sowie Amtsermittlung bei Anfechtung des Beschlusses über Abrechnungsgenehmigung
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 12.03.1998; Aktenzeichen 6 T 6440/97) |
AG Ebersberg (Entscheidung vom 25.09.1997; Aktenzeichen 2 UR II 1/97) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des Landgerichts München II vom 12. März 1998 und der Beschluß des Amtsgerichts Ebersberg vom 25. September 1997 teilweise abgeändert.
II. Der Eigentümerbeschluß vom 7. November 1996 zu Tagesordnungspunkt 6 wird für ungültig erklärt.
III. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
IV. Von den Gerichtskosten aller Rechtszüge haben der Antragsteller 4/5, die Antragsgegner als Gesamtschuldner 1/5 zu tragen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern die Hälfte der ihnen in allen Rechtszügen erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
V. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf jeweils 99.000 DM festgesetzt; die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts werden entsprechend abgeändert.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 81 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Nach § 8 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung (im folgenden: GO) kann die Veräußerung des Wohnungseigentums u.a. verlangt werden, wenn ein Wohnungseigentümer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Lasten- und Kostentragung mit dem Betrag im Rückstand ist, der das für sechs Monate zu entrichtende laufende Hausgeld übersteigt. Nach § 14 Abschnitt I Nr. 4 GO richtet sich das Stimmrecht der Wohnungseigentümer nach der Größe der Miteigentumsanteile. Ein Wohnungseigentümer kann sich durch eine von ihm beauftragte Person oder durch den Verwalter in der Versammlung vertreten lassen. Ein Wohnungseigentümer kann in der Versammlung höchstens für den zehnten Teil aller Wohnungseigentümer als Bevollmächtigter auftreten.
In der Eigentümerversammlung vom 7.11.1996 waren Wohnungseigentümer mit 4.486/10000 Miteigentumsanteilen persönlich anwesend und weitere 1.004/10000 Miteigentumsanteile vertreten. Zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 (Vorlage und Verabschiedung der Verwalterabrechnung 1995 und Entlastung des Verwalters für die kaufmännischen und technischen Arbeiten im Wirtschaftsjahr 1995) vermerkt die Versammlungsniederschrift:
Die vorgelegte Verwalterabrechnung 1995 wurde verabschiedet und die Entlastung des Verwalters wurde, bis auf die Gegenstimme von Herrn … (Antragsteller), genehmigt. Herr … (Antragsteller) lehnt die Entlastung des Verwalters mit der Begründung ab, daß der ausgewiesene Rückstand auf seinem Wohngeldkonto seiner Meinung nach nicht stimmt.
Zu TOP 5 wurde der Wirtschaftsplan 1997 mit einem Gesamtvolumen von rund 264.000 DM gegen die Stimme des Antragstellers angenommen. Der Versammlungsniederschrift zufolge vertrat der Antragsteller die Meinung, daß eine Forderung in Höhe von 29.000 DM in den Wirtschaftsplan aufgenommen werden müsse.
TOP 6 lautete: Enteignung der Wohnung … (des Antragstellers) und Bevollmächtigung der Verwaltung für Entziehungsklage. Die Versammlungsniederschrift vermerkt hierzu, der Versammlungsleiter habe erkärt, die Wohngeldrückstände des Antragstellers seit 1991 beliefen sich auf 16.000 DM. Der Antragsteller habe von 1993 bis 1996 insgesamt 3.257,46 DM gezahlt, so daß immer noch Rückstände von rund 12.700 DM offen seien. Der Versammlungsleiter beantragte die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung über die „Enteignung” der Wohnung des Antragstellers mit gleichzeitiger Bevollmächtigung der Verwaltung zur Durchführung der erforderlichen Entziehungsklage. Die Abstimmung ergab, daß alle stimmberechtigten Eigentümer mit 5.394/10000 Stimmen für eine „Enteignung” der Wohnung des Antragstellers stimmten.
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4, 5 und 6 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 25.9.1997 die Anträge abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht am 12.3.1998 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
1. …
2. Das Landgericht hat ausgeführt:
Zu TOP 4 ergebe sich aus dem insoweit in seiner Richtigkeit nicht bestrittenen Versammlungsprotokoll, daß sowohl die Jahresabrechnung für 1995 genehmigt als auch die Verwalterin entlastet worden sei. Konkrete Einwände, aus denen sich eine Fehlerhaftigkeit der Abrechnung und der Entlastung der Verwalterin herleiten ließe, seien nicht vorgetragen. Der aus der Versammlungsniederschrift sich ergebende Hinweis, daß der Antragsteller die in der Abrechnung ausgewiesenen Rückstände auf seinem Wohngeldkonto für unrichtig halte, sei unsubstantiiert und einer Überprüfung nicht zugänglich.
Gemäß dem Versammlungsprotokoll zu TOP 5 sei der Wirtschaftsplan 1997 verteilt und sodann beschlossen worden. Mit der Beh...