Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 4 UR 39/94)

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 9186/94)

 

Tenor

I. Der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Februar 1995 wird zurückgewiesen.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dessen Nr. 1 abgeändert und neu gefaßt wird:

Das Verfahren auf Ungültigerklärung des in der Eigentümerversammlung vom 30. Juni 1994 zu Tagesordnungspunkt 6a (Erneuerung der Heizkessel) gefaßten Beschlusses ist durch übereinstimmende Erledigterklärungen in der Hauptsache beendet.

Der Antrag des Antragstellers auf Abberufung des Verwalters und Bestellung eines Notverwalters wird abgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bis 10. Januar 1995 auf 40 000 DM, für die Zeit ab 11. Januar 1995 und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf jeweils 24 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der weitere Beteiligte ist der Verwalter.

In der Eigentümerversammlung vom 30.6.1994 genehmigten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP 3) die Gesamt- und Einzelabrechnungen für die Jahre 1992 und 1993, erteilten dem Verwalter zum 31.12.1993 Entlastung (TOP 4) und genehmigten den von dem Verwalter erstellten Wirtschaftsplan für die Zeit ab 1.1.1994 (TOP 5).

Entsprechend dem Vorschlag des Verwalters beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 6a die Erneuerung der zentralen Heizanlage. Verwalter und Verwaltungsbeirat wurden ermächtigt, die Arbeiten gemeinsam zu vergeben. Vorher sollte das günstigste Angebot von einem sachkundigen Ingenieurbüro geprüft werden.

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller am 27.7.1994 beim Amtsgericht beantragt, den in der Eigentümerversammlung vom 30.6.1994 zu TOP 6a gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären. In einem weiteren Verfahren ficht er die unter TOP 3, 4 und 5 in dieser Eigentümerversammlung gefaßten Beschlüsse an.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23.9.1994 den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Der Antragsteller hat sofortige Beschwerde eingelegt. Die Heizanlage wurde sodann entsprechend dem zu TOP 6a gefaßten Eigentümerbeschluß instandgesetzt und in Betrieb genommen. Einen Ausbau der erneuerten Teile verlangt der Antragsteller nicht. Nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vom 11.1.1995 hat der Antragsteller auf Anregung des Gerichts die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegner haben der Erledigterklärung zugestimmt. Der in der Verhandlung anwesende Verwalter hat keine Erklärung hierzu abgegeben. Mit Schriftsatz vom 2.2.1995 hat der Antragsteller „die Protokollangabe” über die Erklärung der Hauptsacheerledigung „für nichtig” erklärt. Seinen Antrag auf Ungültigerklärung des zu TOP 6a gefaßten Eigentümerbeschlusses hat er wiederholt; ferner hat er beantragt, die Abberufung des Verwalters zu verfügen und bis zur Bestellung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft einen Verwalter durch das Gericht zu bestellen.

Das Landgericht hat mit Beschluß vom 15.2.1995 die sofortige Beschwerde des Antragstellers und den Antrag auf Abberufung des Verwalters und Bestellung eines Verwalters durch das Gericht zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Er beantragt die einstweilige Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die von ihm in dem weiteren Verfahren erklärte Anfechtung der zu TOP 3, 4 und 5 gefaßten Eigentümerbeschlüsse.

II.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ist zurückzuweisen. Ein Grund für die Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO (vgl. BayObLGZ 1987, 381/383) ist nicht gegeben. Die Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragstellers hängt nicht von der Entscheidung über die in der Eigentümerversammlung vom 30.6.1994 zu TOP 3, 4 und 5 gefaßten Beschlüsse ab.

III.

Das Rechtsmittel des Antragstellers führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts über den Antrag auf Ungültigerklärung des zu TOP 6a gefaßten Eigentümerbeschlusses (Erneuerung der Heizkessel). Mit dieser Maßgabe wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Verfahren sei durch den Einbau der Heizkessel bezüglich des Antrags auf Ungültigerklärung des zu TOP 6a gefaßten Eigentümerbeschlusses nicht erledigt. Der Eigentümerbeschluß sei formell wirksam zustandegekommen und entspreche auch ordnungsgemäßer Verwaltung, so daß das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts keinen Erfolg habe. Der Antrag auf Abberufung des Verwalters sei unbegründet. Über die Abberufung des Verwalters hätten in erster Linie die Wohnungseigentümer z...

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