Leitsatz (amtlich)
Ist ein Betreuungsverein Alleingesellschafter einer GmbH, die ein Heim betreibt, darf ein Mitarbeiter des Vereins jedenfalls dann nicht zum Betreuer für Bewohner dieses Heims bestellt werden, wenn er dem Geschäftsführer der GmbH disziplinarisch unterstellt ist.
Normenkette
BGB § 1897 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 09.07.1997; Aktenzeichen 13 T 5535/97) |
AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 533/94) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 9. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht führt für den Betroffenen ein aus einer Vormundschaft übergegangenes Betreuungsverfahren. Zum Vereinsbetreuer zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen, für die ein Einwilligungsvorbehalt als angeordnet galt, bestellte das Amtsgericht am 8.12.1994/17.1.1995 den Vereinsbetreuer C., den Beteiligten. Durch Beschluß vom 30.5.1997 entließ das Amtsgericht den Beteiligten als Betreuer und bestellte an seiner Stelle den Mitarbeiter B. eines anderen Vereins zum Vereinsbetreuer. Die gegen die Entlassung des Beteiligten als Betreuer gerichteten sofortigen Beschwerden des Beteiligten und der Verfahrenspflegerin, die diese auf Wunsch des Betroffenen eingelegt hatte, wies das Landgericht mit Beschluß vom 9.7.1997 zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Das fristgemäß (§ 69g Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG) eingelegte Rechtsmittel ist zulässig. Der Vereinsbetreuer, ist durch seine Entlassung in seinem Recht gemäß § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt.
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe aus zutreffenden Gründen den bisherigen Vereinsbetreuer entlassen.
Die Bindung an den Vorschlag des Betroffenen, Herrn C. als Betreuer behalten zu wollen, entfalle dann, wenn der Vorgeschlagene als Betreuer ungeeignet sei. Dies sei der Fall, wenn er gemäß § 1897 Abs. 3 BGB nicht zum Betreuer bestellt werden könne. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien hier gegeben. Der Beschwerdeführer sei dem Geschäftsführer des Vereins … disziplinarisch untergeordnet. Dieser Geschäftsführer sei zugleich Geschäftsführer der auch das Wohnheim, in dem der Betroffene lebe, betreibenden GmbH. Der Geschäftsführer beider Einrichtungen sei auch für den Einsatz der Vereinsbetreuer zuständig und habe Einfluß auf die Bestellung und die Tätigkeit des Vereinsbetreuers. Der Geschäftsführer habe bei den Abrechnungsanträgen versichert, daß die Tätigkeiten des Vereinsbetreuers notwendig gewesen seien und die angegebenen Zeiten für den Betreuten aufgewendet worden seien.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person (weiter) zu seinem Betreuer zu bestellen, begründet unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einen Vorrang dieser Person vor allen anderen in Betracht kommenden Personen. Dem Vorschlag ist vom Gericht grundsätzlich zu entsprechen (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB; BayObLGZ 1996, 136 m.w.N.)
Diese Bindung entfällt, wenn der Vorgeschlagene als Betreuer ungeeignet ist. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn dieser gemäß § 1897 Abs. 3 BGB nicht (weiter) zum Betreuer bestellt werden kann, weil er zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Betroffene untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht. Diese Vorschrift läßt dem Gericht keinen Ermessensspielraum, sie enthält einen absoluten Ausschlußgrund. Nach § 1897 Abs. 3 BGB besteht keine Möglichkeit, den Ausschluß von der Betreuerbestellung im Einzelfall zu durchbrechen. Hierdurch sollen Interessenkonflikte und Belastungen des Verhältnisses zwischen Betreuer und Betreutem vermieden werden (BayObLGZ 1996, 250/252 m.w.N.).
Die in § 1897 Abs. 3 BGB getroffene Regelung schließt allerdings die Bestellung einer Person als Betreuer nur aus, wenn das Abhängigkeitsverhältnis oder die andere enge Beziehung zur Einrichtung selbst bestehen, es genügt nicht, daß sie nur zu deren Träger gegeben sind (BayObLG a.a.O.; Erman/Holzhauer BGB 9. Aufl. § 1897 Rn. 9; Schmidt/Böcker Betreuungsrecht 2. Aufl. Rn. 59). Dies erfordert eine Prüfung für den konkreten Einzelfall, ob eine Konfliktsituation gegeben ist.
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführer durch § 1897 Abs. 3 BGB gehindert, weiter Betreuer des Betroffenen zu sein.
Der Beteiligte steht auf Grund der im vorliegenden Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu dem Heim, in dem der Betreute lebt, in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von § 1897 Abs. 3 BGB. Er ist zwar weder Angestellter noch Gesellschafter der GmbH, die das Heim betreibt. Er ist aber Mitarbeiter des Vereins, der alleiniger Gesellschafter dieser GmbH ist. Deren Geschäftsführer ist als Leiter des Vereins auch Disziplinarvorgesetzter des Beschwerdeführers. GmbH und eingetragener Verein sind zwar selbständige juristische Pers...