Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 11.08.1987; Aktenzeichen 2 KfH T 75/87)

AG Regensburg (Aktenzeichen 16 AR 217/86)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 11. August 1987 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. a) Der Geschäftsführer … meldete am 1.8.1986 die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister an und versicherte in der Anmeldung, daß die von den Gesellschaftern übernommenen Einlagen auf das Stammkapital von 50.000 DM – Stammeinlage des Gesellschafters … 2.000 DM, der Gesellschafterin 48.000 DM – voll eingezahlt seien, daß sich diese Beträge in der freien Verfügung des Geschäftsführers befänden und nicht durch Verbindlichkeiten vorbelastet seien. Der Aufforderung des Registerrichters, die Einzahlung nachzuweisen, entsprach der Geschäftsführer durch Vorlage eines Einzahlungsbeleges der …, welcher besagte, daß ein Betrag von 50.000 DM einem Konto der Firma … gutgeschrieben sei; derselbe Beleg weist aber gleichzeitig eine Stornobuchung über 50.000 DM aus. Nachdem der Registerrichter eine Aufklärung hinsichtlich Einzahlung und Stornierung erbeten hatte, legte der Notar am 29.10.1986 eine geänderte Satzung vor, nach welcher auf das Stammkapital sofort 25.000 DM in bar zu leisten seien und zwar 1.000 DM durch den Gesellschafter … und 24.000 DM durch die Gesellschafterin …. Der Geschäftsführer versicherte in der Anmeldung, daß insgesamt 25.000 DM voll eingezahlt seien, sich dieser Betrag endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befinde und nicht durch Verbindlichkeiten vorbelastet sei. Ein Einzahlungsbeleg der … über die Einzahlung von 25.000 DM am 21.10.1986 auf ein Konto der Firma „…” wurde vorgelegt.

b) Mit Zwischenverfügung vom 30.10.1986 wies der Registerrichter darauf hin, daß u.a. folgende Bedenken gegen die Eintragung bestünden: Erforderlich sei eine Erläuterung, warum die frühere Volleinzahlung von 50.000 DM storniert worden sei. Wegen möglicher Vorbelastungen solle der Geschäftsführer angeben, ob, gegebenenfalls ab wann und mit welchen Ergebnissen die einzutragende GmbH ihre Geschäfte schon aufgenommen habe. Ferner sei eine Erklärung der … darüber beizubringen, daß die eingezahlte Stammeinlage von 25.000 DM zur freien Verfügung stehe, sie insbesondere nicht für schon bestehende Verbindlichkeiten der GmbH oder der Gesellschafter … und … hafte. Nachdem auch die bis zum 2.1.1987 verlängerte Frist zur Erledigung ergebnislos verstrichen war, wies der Registerrichter mit Beschluß vom 5.1.1987 die Anmeldung zurück und bezog sich zur Begründung auf die in seiner Zwischenverfügung aufgeführten Bedenken. Gegen diesen Beschluß legte der Rechtsbeistand Gnad, der sich „für die Gesellschaft bzw. für Herrn …” bestellt hatte, Beschwerde ein, welcher der Registerrichter nicht abhalf. Das Landgericht wies mit Beschluß vom 23.2.1987 eine Beschwerde der Gesellschaft als unbegründet zurück. Auf die weitere Beschwerde der Gesellschaft hob der Senat diese Entscheidung auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

2. Mit Beschluß vom 11.8.1987 verwarf das Landgericht die Beschwerde der Gesellschaft als unzulässig, die des Geschäftsführers wies es als unbegründet zurück. Die Eintragung einer GmbH in das Handelsregister setze voraus, daß im Zeitpunkt des Eintrags die Einzahlung der Stammeinlage zumindest in dem in § 7 GmbHG genannten Umfang erfolgt sei; dies sei im vorliegenden Fall nicht geschehen. Zwar seien am 21.10.1986 auf das Konto der sich in Gründung befindenden Gesellschaft 25.000 DM überwiesen worden. Der Betrag sei aber bereits am 27.10.1986 wieder abgebucht worden, so daß am Tag der Anmeldung auf dem Konto der Gesellschaft kein Guthaben mehr gewesen sei.

3. Gegen diesen Beschluß legte der Geschäftsführer mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten insoweit weitere Beschwerde ein, als die Erstbeschwerde des Geschäftsführers als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Der Geschäftsführer habe nachgewiesen, daß am 21.10.1986 auf das Stammkapital 25.000 DM eingezahlt worden seien, ferner daß dieser Betrag darlehensweise der Firma … zur Verfügung gestellt worden sei. Da somit die in Gründung befindliche Gesellschaft über eine Forderung von 25.000 DM verfügt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, das Stammkapital sei am Tage der Anmeldung nicht vorhanden gewesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel (vgl. Beschluß des Senats vom 21.5.1987 – BReg. 3 Z 86/87) ist unbegründet.

1. Aus § 9c GmbHG folgt, daß der Registerrichter zu prüfen hat, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die notwendigen Stammeinlageleistungen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 GmbHG) erbracht sind, d.h. daß die Mindesteinlage auf das Stammkapital vor der Anmeldung eingezahlt ist und im Zeitpunkt der Anmeldung endgültig zur freien Verfügung des Geschäftsführers steht.

a) Streitig ist im Schrifttum, ob die Verwend...

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