Leitsatz (amtlich)
1. Aufgrund des Bayerischen Feuerwehrgesetzes vom 23.12.1981 werden die gemeindlichen Feuerwehren bei Wahrnehmung der gesetzlichen Pflichtaufgaben hoheitlich tätig.
2. Mit Art. 28 BayFwG hat der Landesgesetzgeber eine die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag über den Aufwendungsersatz ausschließende Regelung des Aufwendungsersatzanspruches der Feuerwehr für Pflichteinsätze getroffen.
3. Der Aufwendungsbegriff des Art. 28 BayFwG umfasst auch die Entschädigung, die nach Art. 27 BayFwG für eine rechtmäßige Drittbeeinträchtigung durch eine Maßnahme der Feuerwehr geleistet werden muss.
4. Der Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde nach Art. 28 BayFwG kann an private Dritte nicht abgetreten werden, bevor er durch Leistungsbescheid (Art. 28 Abs. 1 S. 2 BayFwG) geltend gemacht wurde.
5. Die öffentlich-rechtlichen Befugnisse der Feuerwehr nach Art. 24 und 25 BayFwG sind nicht abschließend. Ergänzende Befugnisse können sich aus den Bestimmungen über den zivil- und strafrechtlichen Notstand (§§ 228, 904 BGB, §§ 34, 35 StGB) ergeben, wobei die Vorschriften über den zivilrechtlichen Notstand zur Ergänzung der öffentlich-rechtlichen Regelung der Befugnisse der Feuerwehr entsprechend anzuwenden sind.
Normenkette
BGB §§ 670, 677, 683, 904, 906; BayFwG Art. 1, 4, 24-25, 27-28
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 2 O 5638/97) |
OLG Nürnberg (Aktenzeichen 8 U 2317/98) |
Tenor
I. Die Revision des Klägers gegen das Endurteil des OLG Nürnberg vom 20.5.1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der jetzige Kläger ist der Konkursverwalter in dem am 13.2.1998 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen des früheren Klägers.
Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks im Gewerbegebiet der Stadt, das mit einer Lagerhalle bebaut war. In dieser Lagerhalle brach am 15.12.1995 ein Brand aus. Die Brandursache ist ungeklärt. Der frühere Kläger und seine Ehefrau sind Miteigentümer eines benachbarten Grundstücks, von dem aus die Feuerwehr der Stadt und benachbarte Feuerwehren unter der Einsatzleitung des Landratsamts den Brand bekämpften. Dabei wurde dort gelagertes Gerüstmaterial des (früheren) Klägers beschädigt.
Der Kläger hat vom Beklagten Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens gefordert. Er hat sich auf eine von ihm mit dem „Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt” geschlossene schriftliche Vereinbarung vom 28.4.1997 gestützt. Mit dieser hat „der Freistaat Bayern seine Forderungen aus Aufwendungs- und Schadensersatzansprüchen” gegen den Beklagten, „die im Zusammenhang mit dem Einsatz von … Feuerwehren vom 15.12.1995 entstanden sind”, an den (früheren) Kläger abgetreten. Zur Erläuterung dieser Abtretung hat der Kläger vorgebracht: Da seine Ansprüche aus § 904 S. 2 BGB sich gegen den Einwirkenden richteten, dieser aber wiederum nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag Rückgriff gegen den Beklagten nehmen könne, habe er sich die Rückgriffsansprüche gegen den Beklagten abtreten lassen, um unmittelbar gegen den Beklagten vorgehen zu können.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 88.956,51 DM nebst 10,5 % Zinsen hieraus seit 13.11.1996 zu verurteilen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Rechtsgrundlage für den Klageanspruch hat es in § 904 i.V.m. §§ 677 ff., 683, 670 BGB gesehen. Der Aufwendungsersatzanspruch der Feuerwehren bzw. des Freistaats Bayern sei mit der schriftlichen Vereinbarung vom 28.4.1997 wirksam an den ehemaligen Kläger abgetreten worden. Hilfsweise hat es die Verurteilung auf eine analoge Anwendung von § 906 BGB gestützt.
Mit der Berufung brachte der Beklagte vor, die möglichen Aufwendungsersatzansprüche für Einsätze im abwehrenden Brandschutz seien durch Art. 28 BayFwG speziell geregelt. Danach bestehe gegen ihn kein Anspruch. Außerdem wäre dieser durch Leistungsbescheid geltend zu machen und könnte daher nicht abgetreten werden.
Das OLG hat das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.
1. Das OLG geht davon aus, dass dem Kläger wegen der Beschädigung seines Eigentums bei der Brandbekämpfung ein Schadensersatzanspruch nach § 904 S. 2 BGB zustehe. Es hält diese Vorschrift für anwendbar, weil die Feuerwehr bei der Brandbekämpfung nicht nur in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, sondern auch auf der Privatrechtsebene zur Hilfeleistung für den Beklagten tätig geworden sei. Zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei „der Träger der Feuerwehr”. Diesem stehe aber kein auf die Befreiung von der Schadensersatzpflicht gerichteter (Aufwendungsersatz-)Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Beklagten zu, weil Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag durch die Sonderregelung des Art. 28 BayFwG ausgeschlossen seien und weil nach di...