Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Voraussetzung einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist, dass der Antragsteller zur Begründung seiner Klageansprüche Tatsachen behauptet, mit denen die Voraussetzungen einer passiven Streitgenossenschaft i. S. v. §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind.

2. Zur schlüssigen Darstellung einer hinsichtlich des Streitgegenstandes bestehenden Rechtsgemeinschaft aufgrund Gesamtschuldnerschaft reicht es nicht aus, dass der Klageantrag auf die Verurteilung mehrerer Personen "als Gesamtschuldner" gerichtet ist.

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

 

Tenor

Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der im Bezirk des Landgerichts Ansbach wohnhafte Antragsteller hat unter dem Datum 6. Dezember 2019 Klage zum Landgericht Ingolstadt erhoben gegen den Antragsgegner, seinen Bruder, und gegen die Antragsgegnerin, eine GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsgegner war und nunmehr dessen Ehefrau ist.

Mit seiner Klage möchte der Antragsteller die Feststellung erwirken, dass die Antragsgegner verpflichtet seien, ihm - dem Antragsteller - die gegenüber einem Sparkasseninstitut geschuldeten Darlehensraten zu erstatten; weiter erstrebt er die gesamtschuldnerische Verurteilung der Antragsgegner zur Zahlung von Beträgen in Höhe von 3.397,18 EUR, 55.050,18 EUR und 30.000,00 EUR jeweils zuzüglich Zinsen sowie zur Erstattung der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung.

Zur Begründung des Feststellungsantrags trägt der Antragsteller vor:

Am 23. Dezember 2013 habe er einen Betrag von 15.500 EUR auf ein Konto des Antragsgegners "bzw." auf ein Geschäftskonto der Antragsgegnerin überwiesen. Weil sich der Antragsgegner "bzw." die Antragsgegnerin damals in finanziellen Schwierigkeiten befunden hätten, habe der Antragsteller dem Antragsgegner finanzielle Unterstützung zugesagt und am 18. Dezember 2013 einen Sparkassen-Privatkredit über einen Nennbetrag von 18.000 EUR aufgenommen. Mit dem Antragsgegner habe er mündlich vereinbart, dass er diesem aus der Darlehenssumme einen Teilbetrag von 15.500 EUR zur Verfügung stelle und der Antragsgegner "bzw." die Antragsgegnerin die Tilgung der Darlehensraten übernehme. Die Differenzierung zwischen dem Antragsgegner als natürlicher Person und der Antragsgegnerin als juristischer Person sei dem Antragsteller nicht bewusst gewesen.

Nachdem der Antragsteller den Sparkassenkredit gemäß Vertrag vom 27. November 2014 auf 26.500 EUR aufgestockt habe, habe er am selben Tag einen Betrag von 10.000 EUR auf das Konto der Antragsgegnerin unter Angabe des Betreffs "Darlehen" überwiesen.

Der Antragsgegner habe die Annuitätsraten von Anfang an direkt an die Sparkasse geleistet, zunächst von dem im Darlehensvertrag des Antragstellers mit der Sparkasse angegebenen Sparkassenkonto und nach dessen Sperrung von einem Volksbankenkonto gemäß einem vom Antragsgegner am 30. Januar 2017 unterzeichneten Nachtrag zum Darlehensvertrag. Gemäß seiner fortbestehenden Absicht, "das Darlehen ... zu übernehmen", habe der Antragsgegner die Raten - von ersten Zahlungsschwierigkeiten im Jahr 2016 abgesehen - bis einschließlich April 2019 ordnungsgemäß bezahlt. Nach Zahlungseinstellung ab dem 1. Mai 2019 sei aus dem Darlehensvertrag noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 14.409,78 EUR offen.

Die Leistungsanträge begründet der Antragsteller wie folgt:

"Der Betrag von 3.397,18 EUR stelle die Summe der bis einschließlich Dezember 2019 nicht erbrachten Darlehensraten aus dem oben geschilderten Komplex dar."

Der weiter geforderte Betrag von 55.050,18 EUR resultiere daraus, dass der Antragsteller sein Guthaben auf dem beim Sparkasseninstitut geführten S-Cash Konto am 26. November 2015 zur Sicherung von Ansprüchen der Sparkasse gegen den Antragsgegner aus einer Konto- und einer Darlehensbeziehung verpfändet habe. Die Sparkasse habe das Cash-Konto am 2. November 2016 zur Tilgung der Geschäftskonten und des Darlehenskontos des Antragsgegners (gemeint: der dort ausgewiesenen Verbindlichkeiten) verwertet. Zwischen den Parteien sei mündlich vereinbart gewesen, dass der Antragsgegner im Falle einer Verwertung dem Antragsteller Erstattung leiste. Die - auf die mündliche Zusage gestützte - Rückzahlungsforderung sei infolge einer am 10. Februar 2019 ausgesprochenen Kündigung des aus Sicht des Antragstellers gewährten Darlehens fällig geworden.

Der außerdem verlangte Betrag von 30.000 EUR setze sich aus Teilbeträgen von 26.500 EUR und 3.500 EUR zusammen. Am 2. Dezember 2016 habe der Antragsteller gemäß einem mündlich mit dem Antragsgegner geschlossenen Darlehensvertrag einen Betrag von 26.500 EUR mit dem Betreff "Privat Darlehen" auf das Girokonto des Antragsgegners überwiesen. Einen weiteren Darlehensbetrag von 3.500 EUR habe der Antragsteller dem Antragsgegner am 4. November 2016 in bar übergeben, wobei ebenfalls vereinbart gewesen sei, dass diese Summe zurückbezahlt werde.

Der Antragsgegner, der im damaligen Zeitraum die Dachgeschosswohn...

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