Leitsatz (amtlich)
1. Es bleibt offen, ob das Angebot eines optionalen Nachunternehmereinsatzes grundsätzlich gewertet werden kann.
2. Wird im Angebot für die gesamte ausgeschriebene Bauleistung ein Nachunternehmereinsatz bis zu 30 % erklärt, stellt diese Angabe wegen der fehlenden Zuordnung keine vollständige Erklärung zu Art und Umfang des geplanten Nachunternehmereinsatzes dar.
Normenkette
VOB/A § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3, § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b
Verfahrensgang
Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 27.08.2003; Aktenzeichen 120–3-3194.1–35–08/03) |
Tenor
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 27.8.2003 zu verlängern, wird abgelehnt.
Gründe
I. Das Staatliche Hochbauamt als Vergabestelle schrieb für den Um- und Erweiterungsbau eines Finanzamts mit einem geschätzten Gesamtauftragswert von mehr als 5 Mio Euro das Gewerk Trockenbauarbeiten nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im offenen Verfahren nach § 3a VOB/A Europaweit aus. Nach der Bekanntmachung sollte die Leistung am 1.3.2004 begonnen und spätestens am 23.7.2004 beendet werden.
Die Antragstellerin und die Beigeladene gehören zu den Bietern, die Angebote abgegeben haben. Nach dem Submissionstermin und nach rechnerischer Prüfung durch die Vergabestelle lag das Angebot der Antragstellerin mit 426.441,33 Euro einschl. Mehrwertsteuer an erster Stelle.
In ihrem Angebot machte die Antragstellerin zu dem von ihr beabsichtigten Nachunternehmereinsatz folgende Angaben:
– Im Firmenportrait (Seite 2 von 8): „Subunternehmer: Bei Bedarf”
– In der von ihr gefertigten Anlage 1 „Verzeichnis Nachunternehmer”:
„Trockenbauarbeiten werden wir optional zu 3)0 % von Nachunternehmern ausführen lassen:”
Nachfolgend werden drei als Nachunternehmer in Betracht kommende Firmen genannt.
Im Formblatt EVM (B) Ang hatte die Antragstellerin unter 5.1 erklärt, dass sie die im Formblatt EFB NU – 317 (Nachunternehmerverzeichnis) aufgeführten Leistungen an Nachunternehmer vergeben werde, obwohl ihr Betrieb auf diese Leistungen eingerichtet sei, im Formblatt EFB NU – 317 jedoch lediglich auf die von ihr gefertigte Anlage 1 verwiesen, die nur die oben zitierte nicht spezifizierte Angabe eines 30-prozentigen optionalen Nachunternehmereinsatzes enthält. Weitere Angaben zum Nachunternehmereinsatz lassen sich dem Angebot der Antragstellerin nicht entnehmen; insb. enthalten die dem Angebot beigefügten Formulare EFB Preis 1c und EFB Preis 2 keine Angaben der Antragstellerin zur Kalkulation der Nachunternehmerleistungen und zum Nachunternehmeranteil.
Mit Schreiben vom 11.7.2003 teilte die Vergabestelle der Antragstellerin gem. § 27 Nr. 1 VOB/A mit, ihr Angebot werde ausgeschlossen, weil die Angaben zu Nr. 5 EVM (B) Ang – Nachunternehmeranteil unklar und nicht prüfbar seien. Die Vergabestelle beabsichtigt nunmehr, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.
Die Antragstellerin rügte ggü. der Vergabestelle mit Schriftsatz vom 15.7.2003 ihren Ausschluss als vergaberechtswidrig und stellte, nachdem die Vergabestelle bei ihrer Entscheidung geblieben war, mit Schriftsatz vom 31.7.2003 Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer. Diese hat den Nachprüfungsantrag mit Beschluss vom 27.8.2003 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, die sie mit einem Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung verbunden hat. Der Antragsgegner beantragt die Zurückweisung dieses Antrags.
II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gem. § 118 Abs. 1 S. 3 GWB zu verlängern, war abzulehnen, da die Beschwerde der Antragstellerin nach der im Verfahren nach § 118 GWB gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 118 Abs. 2 S. 1 GWB).
1. Die Vergabestelle hat das Angebot der Antragstellerin zu Recht von der Wertung ausgeschlossen.
a) Ein Angebot, das entgegen § 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A nicht sämtliche von der Vergabestelle geforderten Erklärungen enthält, ist nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b VOB/A zwingend auszuschließen, ohne dass der öffentliche Auftraggeber ein Recht zu einer wie auch immer gearteten großzügigen Handhabe hat (BGH ZfBR 2003, 401 [404]. Denn die Gleichbehandlung aller Bieter ist nur gewährleistet, soweit die Angebote die geforderten Erklärungen enthalten. Der BGH hat hierzu klargestellt, dass die Grundsätze von Transparenz und Gleichbehandlung Angebote erfordern, die in jeder sich aus den Verdingungsunterlagen ergebenden Hinsicht vergleichbar sind. Der Bieter muss also im Rahmen des Zumutbaren angeben und erklären, was ausweislich der Ausschreibungsunterlagen gefordert und somit als Umstand ausgewiesen war, der für die Vergabeentscheidung relevant sein soll (BGH ZfBR 2003, 401 [404]; BayObLG VergabeR 2002, 252). Der BGH setzt sich hierbei nicht im Einzelnen mit der Rspr. der Obergerichte auseinander, nach der eine Unterscheidung in wettbewerbsrelevante Erklärungen einerseits und solche Erklärungen andererseits vorgenommen wird, deren Fehlen ke...