Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsgeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Beendigung der Betreuung kann das Vormundschaftsgericht die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlußrechnung erzwingen.

2. Die Abrechnung des Betreuers muß die Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, daß das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält; die bloße Vorlage von Unterlagen und Belegen genügt nicht.

 

Normenkette

BGB §§ 1908i, 1837, 1892; FGG § 33

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Entscheidung vom 21.06.2000; Aktenzeichen 3 T 114/00)

AG Würzburg (Entscheidung vom 20.12.1999; Aktenzeichen XVII 5401/97)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 21. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert wird auf 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Das Vormundschaftsgericht bestellte am 11.12.1977 für den Betroffenen den Beteiligten zu 1 als Betreuer mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung einschließlich Betreuungsmaßnahmen, Zuführung zur ärztlichen Behandlung, Vermögensangelegenheiten einschließlich Wohnungsangelegenheiten sowie der Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post. Mit Beschluß vom 11.10.1999 beschränkte es die Aufgaben des Beteiligten zu 1 und bestellte für die Vermögenssorge die Beteiligte zu 2 als Betreuerin.

Mit Verfügung vom 19.10.1999 forderte das Vormundschaftsgericht den Beteiligten zu 1 auf, binnen vier Wochen Schlußrechnung zu legen.

Die vom Beteiligten zu 1 mit Schriftsätzen vom 18. und 22.11.1999 gemachten Angaben bzw. vorgelegten Unterlagen wies das Vormundschaftsgericht mit Schreiben vom 24.11.1999, dem Beteiligten zu 1 zugestellt am 25.11.1999, als nicht ordnungsgemäß zurück und drohte für den Fall, daß die Abrechnung nicht bis 15.12.1999 erfolgen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM an. Auf den Hinweis des Beteiligten zu 1, daß er keine weitere Abrechnung vorlegen werde, verhängte das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 20.12.1999 ein Zwangsgeld von 500 DM. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wies das Landgericht mit Beschluß vom 21.6.2000 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Betreuer sei verpflichtet, nach Beendigung seines Amtes eine formell ordnungsgemäße Schlußrechnung anzufertigen und dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Hierfür sei dem Betreuer unter Androhung eines Zwangsgelds eine Frist gesetzt worden. Die Vornahme einer formell ordnungsgemäßen, nicht hingegen einer sachlich richtigen Schlußrechnung könne auch nach Beendigung des Betreueramtes durch Zwangsgeld erzwungen werden. Der Beteiligte zu 1 habe seine Verpflichtung zur Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Schlußrechnung für die Zeit seiner Verwaltung nicht erfüllt. Diese solle eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Zu- und Abgang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit solchen versehen sein. Von einer geordneten Zusammenstellung könne nur gesprochen werden, wenn Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich dargestellt seien, daß das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner Verpflichtung aus § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann. Die bloße Vorlage von Belegen, aus denen sich das Vormundschaftsgericht erst selbst eine Übersicht erarbeiten müsse, genüge deshalb nicht. Der Beteiligte habe lediglich eine Zusammenstellung von Kontoauszügen und Belegen vorgelegt, aus denen eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erst erarbeitet werden müsse. Dies sei jedoch Aufgabe des Betreuers.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.

Ist wie hier das Amt des Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge beendet, können dem Betreuer nur noch solche Verpflichtungen auferlegt und von ihm erzwungen werden, die gerade einem ehemaligen Betreuer obliegen. Dazu gehört die Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Schlußrechnung (BayObLG Rpfleger 1997, 476). Erfüllt der Betreuer diese Verpflichtung nicht, kann gegen ihn gemäß § 33 FGG ein Zwangsgeld verhängt werden.

Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben; sie soll ferner mit Belegen versehen sein, soweit solche erteilt zu werden pflegen (§ 1908i Abs. 1 Satz 1, § 840 Abs. 1 BGB). Von der erforderlichen „geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben” kann dabei nur gesprochen werden, wenn Einnahmen und Ausgaben schriftlich so klar und übersichtlich dargestellt sind, daß das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seiner Verpflichtung aus § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann. Die Beifügung von Belegen dient der Kontrolle der vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Die bloße Vorlage solcher Un...

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