Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbbaugrundbuchsache: Eigentümerzustimmung zur Vermietung durch den Erbbauberechtigten als Inhalt des Erbbaurechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Voraussetzung einer Löschung von Amts wegen ist, daß die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung feststeht; bloße Zweifel genügen nicht. Solche sind aber nicht schon dann gegeben, wenn die Lösung einer Rechtsfrage umstritten ist.

2. Die Zustimmungspflicht des Grundstückseigentümers zur Vermietung und Verpachtung eines Bauwerks durch den Erbbauberechtigten kann nicht zum dinglichen Inhalt des Erbbaurechts gemacht werden.

3. Ist der Inhalt des Erbbaurechts im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs zum Teil ausdrücklich eingetragen, wird im übrigen aber hinsichtlich des Inhalts des Erbbaurechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, so führt diese Mischform der Eintragung nicht zur inhaltlichen Unzulässigkeit der Eintragung.

 

Normenkette

GBO § 53 Abs. 1 S. 2; ErbbauVO § 2 Nr. 1, § 14 Abs. 1 S. 3

 

Verfahrensgang

LG Ingolstadt (Aktenzeichen 1 T 2087/00)

AG Ingolstadt

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 24. Juli 2001 in Nr. II und der Beschluß des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Ingolstadt vom 25. Oktober 2000 dahingehend abgeändert, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, im Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs die Wörter „zur Vermietung oder Verpachtung” als inhaltlich unzulässig zu löschen.

II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Nr. III des Beschlusses des Landgerichts wird aufgehoben.

 

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 ist als Inhaberin eines Erbbaurechts an einem den Beteiligten zu 3 bis 5 gehörenden Grundstück im Erbbaugrundbuch eingetragen.

Im Bestandsverzeichnis des Erbbaugrundbuchs war bei Antragstellung eingetragen:

Der Erbbauberechtigte bedarf zur Veräußerung des Erbbaurechts …, der Bestellung eines Untererbbaurechts, zur Vermietung oder Verpachtung und zu wesentlichen Veränderungen oder Abbruch von Gebäulichkeiten der Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Unter Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung vom 9. Juni 1960 und 12. Juni 1960 …

Die Beteiligte zu 1, die Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 2 und Erbbauberechtigte zur Zeit der Antragstellung, hat am 18.10.1999 angeregt, die Eintragung als inhaltlich unzulässig zu löschen. Das Grundbuchamt hat dies mit Beschluß vom 25.10.2000 abgelehnt. Das Landgericht hat am 24.7.2001 den Beschluß des Grundbuchamts insoweit aufgehoben, als darin der Antrag auf Löschung der Zustimmungspflicht für die Bestellung eines Untererbbaurechts zurückgewiesen worden war und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen (Nr. I). Im übrigen hat es die Beschwerde zurückgewiesen (Nr. II). Der Beteiligten zu 1 hat es von den Kosten des Beschwerdeverfahrens 2/3 und den Beteiligten zu 2 bis 4 als Gesamtschuldnern 1/3 auferlegt (Nr. III). Die Wörter „der Bestellung eines Untererbbaurechts” wurden von Amts wegen am 22.8.2001 gelöscht. Die Beteiligte zu 1 hat gegen Nr. II des Beschlusses des Landgerichts weitere Beschwerde eingelegt.

II.

Das Rechtsmittel ist insoweit begründet, als es um die Löschung der Wörter „zur Vermietung oder Verpachtung” wegen inhaltlicher Unzulässigkeit geht; im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Das Landgericht hat, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, ausgeführt:

In Rechtsprechung und Literatur sei streitig, ob die Zustimmungspflicht des Grundstückseigentümers zur Vermietung und Verpachtung als Inhalt des Erbbaurechts im Grundbuch eintragungsfähig sei. Jedenfalls beruhe die Eintragung aber auf einer vertretbaren Auslegung des Gesetzes; eine Amtslöschung komme deshalb nicht in Betracht.

Das Zustimmungserfordernis des Grundstückseigentümers für wesentliche Veränderungen der Gebäude könne nach allgemeiner Ansicht als dinglicher Inhalt des Erbbaurechts vereinbart werden. Eine Löschung dieses Vermerks sei auch nicht deswegen veranlaßt, weil das Grundbuchamt insoweit nicht auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen, sondern die Vereinbarung im Wortlaut im Grundbuch wiedergegeben habe. Offenbleiben könne, ob das Grundbuchamt gegen § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbbauVO verstoßen habe; jedenfalls fehle es aber an einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 und damit an einer Beschwerdeberechtigung. Abgesehen davon werde die Eintragung im Grundbuch durch die Wiedergabe des vollständigen dinglichen Inhalts des Erbbaurechts neben der Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nicht inhaltlich unzulässig.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nur zum Teil stand.

a) Der Beteiligten zu 1 ist die Beschwerdeberechtigung nicht dadurch verloren gegangen, daß sie nach Einleitung des Verfahrens das Erbbaurecht auf die Beteiligte zu 2 übertragen hat. Es ist nämlich – auch ohne ausdrückliche „Antrags”änderung – davon auszugehen, daß die Beteiligte zu 1 nach Veräußerung des Erbbaurechts das Beschwerdeverfahren in Verfahrensst...

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