Leitsatz (amtlich)
1. Ein Gutachten, das als Ergebnis nur den Verdacht einer altersentsprechenden organischen Psychose mitteilt, der weiterer Abklärung bedürfe, rechtfertigt nicht die Bestellung eines Betreuers gemäß § 1896 Abs. 1 BGB.
2. Zur Frage des rechtlichen Gehörs des Betroffenen im Betreuungsverfahren.
3. Bestellt das Landgericht auf die Beschwerde des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers eine andere Person zum Betreuer, so muß es den Betroffenen zur Person des neuen Betreuers in der Regel persönlich anhören.
Normenkette
BGB § 1896 Abs. 1; FGG §§ 68, 69i Abs. 8; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 02.12.1994; Aktenzeichen 4 T 63/94) |
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen XVII 178/93) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Aschaffenburg vom 2. Dezember 1994 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Aschaffenburg zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht bestellte mit Beschluß vom 20.12.1993 mit Einverständnis des Betroffenen dessen Schwager zu seinem Betreuer für die Aufgabenkreise Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung (einschließlich sämtlicher Wohnungsangelegenheiten) und Vermögenssorge.
Auf Beschwerde des Betroffenen änderte das Landgericht mit Beschluß vom 2.12.1994 den Beschluß des Amtsgerichts dahin ab, daß der bisherige Betreuer entlassen und ein neuer Betreuer bestellt wurde. Zu den Aufgabenkreisen des Betreuers bestimmte das Landgericht die Sorge für die Gesundheit des Betroffenen, die Aufenthaltsbestimmung (einschließlich sämtlicher Wohnungsangelegenheiten) und die Vermögenssorge. Hiergegen richtet sich die zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Landgerichts eingelegte weitere Beschwerde des Betroffenen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Feststellungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gemäß § 1896 BGB reichen nicht aus. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Recht gemäß § 1896 BGB einen Betreuer bestellt. Aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 3.8.1994 ergebe sich, daß bei dem Betroffenen von dem Verdacht einer organischen Psychose mit paranoidem Erscheinungsbild ausgegangen werden müsse. Es bestehe Betreuungsbedürftigkeit hinsichtlich der Zuführung zur ärztlichen Heilbehandlung, des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie der Regelung vermögensrechtlicher und behördlicher Angelegenheiten. Allerdings sei der bisherige Betreuer aufgrund seines Verhaltens zu entlassen und ein neuer Betreuer zu bestellen.
2. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen des Landgerichts besteht bei dem Betroffenen der Verdacht einer organischen Psychose mit paranoidem Erscheinungsbild. Das Landgericht stützt sich insoweit auf das Sachverständigengutachten vom 3.8.1994, das diese Aussagen enthält. Das Gutachten fügt der Äußerung des Verdachts aber hinzu, daß dieser noch weiter abgeklärt werden müsse.
Die Feststellungen des Landgerichts füllen den medizinischen Tatbestand von § 1896 Abs. 1 BGB möglicherweise nicht aus. An Hand dieser Feststellungen läßt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder an einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung im Sinn des Gesetzes leidet (vgl. zu diesen Begriffen etwa Wojnar BtPrax 1992, 16). Ein Verdacht genügt für die Erfüllung des Tatbestandes keinesfalls. Der Anregung des Sachverständigen, das Erscheinungsbild weiter abzuklären, mußte das Landgericht nachgehen. Wegen dieses Ergebnisses des Gutachtens vom 3.8.1994 konnte auch nicht auf die frühere Stellungnahme des Gesundheitsamts zurückgegriffen werden. Zudem ist unklar, ob das Landgericht vom Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung im Sinn von § 1896 Abs. 1 BGB überhaupt ausgegangen ist. Immerhin gibt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 3.8.1994 als Ergebnis seines Gutachtens eine „altersentsprechende” organische Psychose an. Dies könnte bedeuten, daß das Erscheinungsbild dem eines 75-Jährigen entspricht. Dann aber ist fraglich, ob die Störung beim Betroffenen Krankheitswert im Sinn von § 1896 Abs. 1 BGB hat (einschränkend zum Krankheitsbegriff BayObLG BtPrax 1993, 208 = FamRZ 1993, 1489 für den Fall der Drogenabhängigkeit).
Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts an dieses zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
3. Nur ergänzend sei auf folgendes hingewiesen:
a) Der Betroffene hat aufgrund der Verfügung des Amtsrichters vom 7.1.1994 zwar die ärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 27.9.1993, die Stellungnahme der Betreuungsbehörde vom 18.11.1993 und den Aktenvermerk des Amtsrichters über die persönliche Anhörung vom 20.12.1993 übersandt erhalten, nicht aber die ärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamts vom 27.7.1993. Auch diese mußte übersandt werden, vor allem aber auch, ...