Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 1 T 18068/97) |
AG München (Aktenzeichen UR II 592/95) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 26. Mai 1998 aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht München I zurückverwiesen, soweit die Antragsgegner verpflichtet worden sind, Maßnahmen zur Behebung von Schäden im Dachbereich des Hauses Säbener Platz 4a entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Hermann Ranke in Nr. 1.3.4 des Gutachtens vom 8. Oktober 1996 zuzustimmen.
III. Im übrigen wird der Beschluß des Amtsgerichts München vom 5. September 1997 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Antragsgegner werden samtverbindlich verpflichtet, für die unter Nr. 1.1.4, Nr. 1.2.4 und Nr. 1.4.4 des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Hermann Ranke vom 8. Oktober 1996 genannten Maßnahmen der Einholung vom mindestens drei Vergleichsangeboten jeweils nach Gewerken sowie der Erhebung einer Sonderumlage von insgesamt 17.051 DM zur Vorfinanzierung der Sanierungsarbeiten durch den Verwalter bei interner Verteilung der Kosten auf die jeweils betroffenen Beteiligten gemäß den bestehenden Kostenteilungsvereinbarungen zuzustimmen.
Insoweit wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.
IV. Über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Beschwerdegericht zu entscheiden.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 66.415 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnhäusern bestehenden Anlage. Der im vorderen Grundstücksteil gelegene sogenannte Altbau ist als Wohnungseigentum Nr. 4 mit einem Miteigentumsanteil von 480,26/1000 verbunden und gehört den Antragsgegnern zu 3. Der Altbau ist durch ein gemeinsames Treppenhaus mit dem sogenannten Neubau im rückwärtigen Grundstücksteil verbunden, in dem sich drei Wohnungen befinden. Im Neubau gehört das Wohnungseigentum Nr. 1 im Erdgeschoß mit einem Miteigentumsanteil von 237,20/1000 dem Antragsteller und seiner Ehefrau, der weiteren Beteiligten. Das Wohnungseigentum Nr. 2 im ersten Obergeschoß mit einem Miteigentumsanteil von 216,78/1000 gehört der Antragsgegnerin zu 1 und das Wohnungseigentum Nr. 3 im Dachgeschoß mit einem Miteigentumsanteil von 65,76/1000 der Antragsgegnerin zu 2.
Gemäß Nr. III der Teilungserklärung vom 30.12.1987 gelten für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und für die Verwaltung die in den Anlagen I und II enthaltenen Bestimmungen. Die Anlage I bestimmt, daß die Wohnungen Nr. 1, 2 und 3 im Neubau eine wirtschaftliche Einheit und die Wohnung Nr. 4 im Altbau eine zweite wirtschaftlich selbständige Einheit darstellen. Gemäß Anlage I § 2 Nr. 1 ist den jeweiligen Eigentümern der Wohnungen Nr. 1, 2 und 3 gemeinschaftlich die mit dem Wohnhausneubau bebaute Grundstücksfläche zur Sondernutzung zugewiesen, dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 4 die mit dem Wohnhausaltbau bebaute Grundstücksfläche. Jeder Eigentümer kann seine Sondernutzungsfläche samt Gebäulichkeiten wie ein Alleineigentümer nutzen; er trägt entsprechend die Lasten und Kosten (Anlage I § 2 Nr. 3). Gemäß Anlage I § 3 ist Gemeinschaftseigentum im wirtschaftlichen Sinn nicht vorhanden, ausgenommen etwa gemeinschaftlich genutzte Ver- und Entsorgungsanlagen sowie das Treppenhaus. Die Lasten und Kosten von Gemeinschaftseigentum im wirtschaftlichen Sinn tragen die Eigentümer zu gleichen Teilen. Bei Beschlüssen über Gemeinschaftseigentum im wirtschaftlichen Sinn hat jede Einheit eine Stimme. Gemäß Nr. III Satz 2 der Teilungserklärung gilt die Anlage II nur für das Verhältnis der Wohnungseigentümer Nr. 1, 2 und 3 untereinander. Nach Anlage II § 2 richtet sich das Stimmrecht insoweit nach der Größe der Miteigentumsanteile; Nutzungen, Lasten und Kosten des Gemeinschaftseigentums werden im Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt (Anlage II § 3).
In der Eigentümerversammlung vom 3.5.1994 berichtete ein Beauftragter der Hausverwaltung über die am Anwesen vorhandenen Bauschäden. Der Versammlungsniederschrift zufolge erklärte der Bevollmächtigte der Antragsgegnerinnen zu 1 und 2, er werde weder einem Gesamtsanierungskonzept noch der Bestellung eines unabhängigen Gutachters zustimmen. Bei der anschließenden Abstimmung über einzelne Sanierungsmaßnahmen fand die Mehrzahl der Anträge keine Mehrheit, weil sie jeweils von den Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 abgelehnt wurden. In der Eigentümerversammlung vom 12.6.1995 sprachen sich die Antragsgegnerinnen zu 1 und 2 wiederum gegen eine Anzahl von Sanierungsmaßnahmen und gegen die von der Verwaltung vorgeschlagene Einschaltung eines Sachverständigen zur Schadensfeststellung aus mit der Folge, daß entsprechende Beschlüsse nicht zustande kamen.
Der Antragsteller hat daraufhin beim Amtsgericht beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, der Bestellung eine...