Leitsatz (amtlich)
Mit der unselbständigen Anschlussbeschwerde kann nach Ablauf der Beschwerdefrist die Abweisung eines Beschlussanfechtungsantrags nicht mehr angegriffen werden (wie KG WuM 1991, 367).
Verfahrensgang
LG Aschaffenburg (Beschluss vom 13.11.2003; Aktenzeichen 4 T 19/03) |
AG Aschaffenburg (Aktenzeichen 15 UR II 72/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Aschaffenburg vom 13.11.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde der Antragsgegner als unzu- lässig verworfen wird, soweit sie sich gegen die Ungültigerklärung des Eigen- tümerbeschlusses richtet, der die gesamten Kosten der Instandsetzungsmaßnahme dem Antragsteller auferlegt.
II. Der Antragsteller hat 3/4 der Gerichtskos- ten des gesamten Verfahrens und die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner 1/4 zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.464 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die beiden Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer eines Dreifamilienhauses; der Antragsgegner zu 1 ist zugleich Verwalter der Anlage.
Der Antragsteller ist Eigentümer der Dachgeschosswohnung, zu der ein Balkon gehört. Im Jahr 2001 wurde das Balkongeländer instand gesetzt. Dafür entstanden Kosten von insgesamt 4.820 DM = 2.464,43 Euro.
Die Teilungserklärung bestimmt in § 4 unter Wiederholung des Wortlauts von § 5 Abs. 1 WEG zum Sondereigentum insb. den "Innenbelag und die sonstigen Innenteile der Wohnungen, Balkone und Loggien, sowie die von einem Wohnungseigentümer allein benutzten Versorgungs- und Abwasserleitungen bis zu deren Einmündung in die gemeinschaftlich benutzten Hauptstränge" sowie zum gemeinschaftlichen Eigentum insb. die Bodenplatten und Abschlussmauern oder Geländer von Balkonen.
Die in § 5 der Teilungserklärung enthaltene Gemeinschaftsordnung trifft in Nr. 6 folgende Regelung: Für die Instandhaltung und Instandsetzung des Sondereigentums und der Sondernutzungsrechten unterliegenden Grundstücksteile kommen die jeweiligen Eigentümer/Nutzungsberechtigten auf. Dies gilt entsprechend für die Außenseiten des Balkons, die Fenster, Fensterrahmen, Rolläden, Jalousien und die Wohnungsabschlusstür.
In der Eigentümerversammlung am 16.11.2002 beschlossen die Antragsgegner gegen die Stimme des Antragstellers zu Tagesordnungspunkt (TOP) 3, dass die gesamten Kosten der Instandsetzung des Balkons im Dachgeschoss dem Eigentümer der Dachgeschosswohnung (=Antragsteller) belastet werden sollten. Der zusätzlich gestellte Antrag des Antragstellers, die Kosten der Balkonsanierung derart aufzuteilen, dass die Kosten der Erneuerung und Konstruktionsänderung von der Gemeinschaft, die Kosten des Streichens und ähnlicher Arbeiten vom Eigentümer der Dachgeschosswohnung zu tragen seien, wurde mit der Stimmenmehrheit der Antragsgegner abgelehnt.
Der Antragsteller hat bei dem AG beantragt, diesen Eigentümerbeschluss für ungültig zu erklären und die Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für die Balkonsanierung in der Weise aufzuteilen, dass die Kosten der Erneuerung und Konstruktionsänderung von der Gemeinschaft, die Kosten des Streichens und ähnlicher Arbeiten vom Antragsteller zu tragen sind.
Das AG hat mit Beschluss vom 3.6.2003 den Eigentümerbeschluss vom 16.11.2002 zu TOP 3, mit den Sanierungskosten allein den Antragsteller zu belasten, für ungültig erklärt und dem Verpflichtungsantrag stattgegeben. Den Anfechtungsantrag hinsichtlich des Eigentümerbeschlusses, durch den eine Kostenaufteilung zwischen Gemeinschaft und Antragsteller abgelehnt wurde, hat es abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG mit Beschluss vom 13.11.2003 die Anträge des Antragstellers in vollem Umfang abgewiesen. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde begehrt der Antragsteller die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses.
II. Das Rechtsmittel des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt: Entscheidend sei die Auslegung des Begriffs "Außenseiten des Balkons" in § 5 Nr. 6 der Teilungserklärung. Unter Berücksichtigung der übrigen Regelungen in der Teilungserklärung für den Balkon stelle dieser Begriff den Oberbegriff für die verschiedenen möglichen Arten einer Balkonbegrenzung dar, die etwa in Form eines Geländers oder einer Brüstung möglich seien. Das ergebe sich daraus, dass in § 4 der Teilungserklärung die Teile des Balkons, die sondereigentumsfähig seien, zum Sondereigentum erklärt wurden. Eine Balkonbrüstung oder ein Balkongitter könne nicht zum Sondereigentum erklärt werden. Gleichwohl könne auch für diese Bauteile eine Regelung getroffen werden, die die Kosten für die Instandsetzung und Erneuerung abweichend von der gesetzlichen Regelung dem jeweiligen Eigentümer auferlege. Eine derartige Regelung stelle
§ 5 Nr. 6 der Teilungserklärung dar. Allein diese Auslegung führe zum Ergebnis, dass der jeweilige Eigentümer die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung al...